Inverssuche – Vorlage Widerspruch gegen die Rückwärtssuche

Infos rund um die Inverssuche und Vorlage
für einen Widerspruch gegen die Rückwärtssuche
 

Wer sich auf die Schnelle nur eine Telefonnummer notiert hat oder beim Sortieren der angesammelten Notizzettel auf eine Rufnummer stößt, die er auf Anhieb niemandem zuordnen kann, hat die Möglichkeit, die sogenannte Inverssuche zu nutzen.

Bei der Inverssuche, die auch als Rückwärtssuche bezeichnet wird, reicht die Festnetz- oder Mobilfunknummer aus, um zu ermitteln, wer sich hinter der Zahlenreihe verbirgt. 

Anzeige

Voraussetzung ist allerdings, dass der Telefonteilnehmer im Telefonbuch oder in einem elektronischen Auskunftsverzeichnis eingetragen ist und der Inverssuche nicht widersprochen hat. Auf den ersten Blick erscheint die Rückwärtssuche recht praktisch und zudem unproblematisch, denn schließlich stehen die Daten ja ohnehin schon in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis. Trotzdem raten unter anderem einige Verbraucherzentralen dazu, der Inverssuche zu widersprechen.

Die Inverssuche bedeutet ja nichts anderes, als dass jeder Name und Anschrift ermitteln kann, wenn er die Telefonnummer kennt. Für Personen mit krimineller Energie wird dadurch vieles leichter. Hat jemand beispielsweise ein Auto oder einen anderen wertvollen Gegenstand inseriert und in der Kleinanzeige seine Telefonnummer angegeben, wird es für potenzielle Diebe zum Kinderspiel, herauszufinden, wo das Objekt der Begierde steht.  

 

Die wichtigsten Infos rund um die Inverssuche

Aus datenschutzrechtlichen Gründen war die Inverssuche in Deutschland lange Zeit verboten. Die Grundlage hierfür schaffte § 14 Absatz 4 der seinerzeit geltenden Telekommunikations-Datenschutzverordnung. Nachdem diese Verordnung jedoch aufgehoben wurde, ist die Inverssuche seit Ende 2004 in Deutschland wieder offiziell möglich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 105 des Telekommunikationsgesetzes eingehalten werden.  

 

Zu den wichtigsten Regeln, die Auskunftsdienste bei der Weitergabe
von Daten einhalten müssen, gehören dabei folgende:

 

·         Die normale Auskunftspraxis besteht darin, dass eine Rufnummer durch die Angabe von einem Namen und eventuell einer Anschrift erfragt wird. Hat der gesuchte Teilnehmer die Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten erteilt, darf der jeweilige Auskunftsdienst die Rufnummer sowie Auskünfte über die Anschrift, die Branche und den Beruf weitergeben.

Eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten liegt in aller Regel durch den Eintrag im Telefonbuch oder in einem elektronischen Kundenverzeichnis vor. Der Auskunftsdienst darf aber nur die Daten weitergeben, die auch im öffentlichen Telefonbuch stehen.

Bei der Inverssuche gibt es eine Einschränkung. Wird der Teilnehmer über seine Rufnummer gesucht, darf der Auskunftsdienst nur den Namen und die Anschrift nennen, die im öffentlichen Telefonbuch stehen. Angaben zur Branche oder zum Beruf des gesuchten Teilnehmers sind nicht erlaubt.

 

·         Das Zurückverfolgen eines Teilnehmers über seine Rufnummer ist nur dann erlaubt, wenn der Teilnehmer bereits im Telefonbuch oder in einem elektronischen Verzeichnis eingetragen ist. Zudem darf der Teilnehmer einer Inverssuche nicht widersprochen haben. Der Anbieter des Netzanschluss ist dabei dazu verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, dass dieser jederzeit das Recht hat, der Rückwärtssuche zu widersprechen.

Dieser Hinweis erfolgt in aller Regel dann, wenn der Netzanschlussanbieter das Einverständnis des Teilnehmers für den Eintrag in das Telefonbuch oder ein anderes Verzeichnis einholt. Im Juli 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Netzbetreiber keine ausdrückliche Einwilligung ihrer Kunden benötigen, um die Daten, die für die Inverssuche erforderlich sind, an Auskunftsdienste weiterzuleiten (BGH-Urteil, Az. III ZR 316/06).

Da der Datenschutz über das Telekommunikationsgesetz ausreichend gesichert ist, reiche es aus, wenn die Netzbetreiber ihre Kunden über das Widerspruchsrecht informieren und einen erfolgten Widerspruch in der Kundendatei vermerken. Für Telefonkunden bedeutet das, dass sie der Inverssuche nicht gesondert zustimmen müssen. Es ist vielmehr so, dass ihre Daten automatisch für die Rückwärtssuche verwendet werden dürfen, wenn nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt wird.   

 

Die Möglichkeiten, um der Inverssuche zu widersprechen

Möchte ein Telefonkunde nicht, dass sein Name und seine Anschrift über seine Rufnummer ermittelt werden können, hat er mehrere Möglichkeiten, um sich von der Inverssuche abzumelden. So kann der Widerspruch telefonisch erfolgen.

Die verschiedenen Telefonanbieter haben hierfür Rufnummern eingerichtet und der Telefonanschluss, über den die Rufnummer angerufen wird, wird automatisch für die Inverssuche gesperrt. Wird die Nummer von einem ISDN-Anschluss gewählt, werden alle ISDN-Rufnummern, die für diesen Anschluss vorhanden sind, von der Inverssuche abgemeldet. Daneben kann der Widerspruch bei den meisten Anbietern über deren Internetseite erfolgen.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, schriftlich Widerspruch einzulegen. Hierfür genügt ein formloses Schreiben, das auf dem Postweg oder per Fax an den Telefonanbieter geschickt werden kann. Eine Mustervorlage für ein solches Schreiben ist weiter unten zu finden. Dabei ist der Widerspruch jederzeit kostenlos möglich und an keine Fristen gebunden, gilt aber immer nur für Auskünfte in der Zukunft.   

 

Vorlage / Faxvorlage für den Widerspruch gegen die Rückwärtssuche 

 

Absender
Anschrift 

 

Telefongesellschaft
Anschrift 

Ort, den Datum 

 

 

 

Widerspruch gegen die Inverssuche 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit erkläre ich, dass ich die Daten zum Anschluss 

Telefonnummer(n):________________________________
Kundennummer:   ________________________________
Buchungskonto:   ________________________________
Anschlussinhaber:________________________________
Anschrift:           ________________________________ 

nicht für die Inverssuche freigeben möchte. Einer solchen Verwendung meiner Daten widerspreche ich damit ausdrücklich. 

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

Mehr Vorlagen und Tipps für Briefe, Büro und Schriftverkehr:

Thema: Infos rund um die Inverssuche und Vorlage
für einen Widerspruch gegen die Rückwärtssuche

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


drucken faxen99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen