PC und Drucker am Arbeitsplatz privat nutzen – was erlaubt ist und was nicht

PC und Drucker am Arbeitsplatz privat nutzen – was erlaubt ist und was nicht

Mal eben einen Blick ins private E-Mail-Konto werfen, kurz nach dem Stand bei einer Internetauktion schauen, schnell online eine Überweisung erledigen, ein privates Schreiben ausdrucken oder eine Kopie von einem privaten Dokument machen – fast jeder dürfte den PC und den Drucker am Arbeitsplatz schon einmal für private Zwecke genutzt haben.

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In manchen Unternehmen ist eine solche Nutzung aber grundsätzlich verboten, in anderen Firmen wird die gelegentliche Privatnutzung stillschweigend geduldet. Doch selbst wenn es erlaubt ist, den Rechner im Büro in Arbeitspausen auch privat zu nutzen, gibt es Grenzen. Der folgende Beitrag erklärt, was erlaubt ist und was nicht.

PC und Drucker am Arbeitsplatz privat nutzen – der Chef entscheidet

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber derjenige, der darüber entscheidet, ob PC, Internet, Drucker & Co. auch zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen oder ob nicht.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die private Nutzung gestattet wird. Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die gelegentliche Privatnutzung, kann diese Erlaubnis auf verschiedenen Wegen erteilt werden:

·         Klauseln, die Regelungen zur privaten Nutzung des Computers und des Internets am Arbeitsplatz enthalten, können im Arbeitsvertrag stehen. Besteht der Arbeitsvertrag schon länger, kann er durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung ergänzt werden. Auch eine Betriebvereinbarung kann einen Passus enthalten, der die Nutzung des geschäftlichen PCs zu privaten Zwecken regelt.

·         Wird dem Arbeitnehmer eine geschäftliche E-Mail-Adresse und zusätzlich dazu eine weitere E-Mail-Adresse für private Zwecke zugewiesen, wird dies als Erlaubnis gewertet, den Computer am Arbeitsplatz auch privat nutzen zu dürfen.

·         Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis zur privaten Nutzung von Computer und Internet samt entsprechenden Regelungen durch einen Aushang am Schwarzen Brett erteilen. Gleiches gilt für eine Nachricht im Intranet oder eine E-Mail, die der Arbeitgeber an alle Mitarbeiter verschickt.

Eine weitere Variante ist die stillschweigende Duldung. Sie kommt in Frage, wenn es keine ausdrücklichen Vereinbarungen gibt. Hat der Arbeitgeber keine Erlaubnis erteilt und keine Regelungen definiert, gleichzeitig die private Nutzung von Computer und Internet am Arbeitsplatz aber über einen längeren Zeitraum ohne Widerspruch hingenommen, kommt ein sogenanntes Gewohnheitsrecht zustande.

Der Arbeitnehmer kann also davon ausgehen, dass der Arbeitgeber mit der privaten Nutzung einverstanden ist. Surft der Arbeitnehmer während einer Arbeitspause privat im Internet oder ruft er seine privaten E-Mails ab und wird er dabei erwischt, kann der Arbeitgeber dann nicht ohne Weiteres eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen. Möchte der Arbeitgeber die private Nutzung für die Zukunft untersagen, muss er sein Verbot schrittweise durchsetzen.

PC und Drucker am Arbeitsplatz privat nutzen – bei ausdrücklichem Verbot

Ist im Arbeitsvertrag, in einer betrieblichen Vereinbarung oder durch eine andere schriftliche oder mündliche Anweisung ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitnehmer den Computer am Arbeitsplatz nicht privat nutzen darf, sollte sich der Arbeitnehmer an dieses Verbot halten.

Ignoriert er es einfach und wird er dabei erwischt, wie er seine privaten E-Mails abruft, im Internet surft oder einen privaten Brief schreibt, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Wiederholt sich das Ganze, kann der Arbeitgeber sogar die Kündigung aussprechen. Richtig teuer für den Arbeitnehmer kann es werden, wenn der geschäftliche Computer durch eine private E-Mail oder durch privates Surfen mit einem Virus oder einem anderen Schädling infiziert wurde.

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In diesem Fall haftet nämlich der Arbeitnehmer für den Schaden, der entstanden ist. Es gibt nur sehr wenige Sonderfälle, die es dem Arbeitnehmer erlauben, den geschäftlichen Computer trotz ausdrücklichem Verbot privat zu nutzen. Eine solche Ausnahme ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer unerwartet länger arbeiten muss. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer eine kurze E-Mail schreiben, um seine Familie darüber zu informieren, dass es heute später wird.

PC und Drucker am Arbeitsplatz privat nutzen – eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten

Der Arbeitgeber muss das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den Datenschutz beachten. Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, müssen außerdem dessen Mitbestimmungsrechte berücksichtigt werden. Deshalb darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur äußere Daten erheben und speichern.

Zu diesen äußeren Daten gehören beispielsweise die kontaktierten E-Mail-Adressen, die aufgerufenen Internetseiten oder die Zeitpunkte und die Dauern von Verbindungen. Die Inhalte von E-Mails darf der Arbeitgeber nur dann kontrollieren, wenn er den begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung hat.

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erlaubt ist oder ob nicht. Allerdings sind die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers in erster Linie dann eingeschränkt, wenn der Arbeitnehmer die E-Mails von seinem privaten E-Mail-Konto aus verschickt hat. Hat er für den E-Mail-Versand den geschäftlichen Account benutzt, darf der Arbeitgeber diesen einsehen.

PC und Drucker am Arbeitsplatz privat nutzen – bei ausdrücklicher Erlaubnis

Computer, Drucker und andere Geräte im Büro werden in erster Linie als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nachzukommen und seine Arbeit zu erledigen. Selbst wenn der Arbeitgeber erlaubt hat, dass der Computer auch privat genutzt wird, oder die private Nutzung stillschweigend duldet, darf der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht vernachlässigen.

Die private Nutzung muss also im Rahmen bleiben und sich auf Zeiten mit Arbeitspausen beschränken. Mit Freunden zu chatten, ist vom Büro aus grundsätzlich nicht erlaubt, denn dies lenkt den Arbeitnehmer und eventuell auch seine Kollegen zu sehr von der Arbeit ab. Auch wenn der Arbeitnehmer ohne vorher zu fragen ein privates Dokument in großer Anzahl ausdruckt, sollte er sich nicht darauf verlassen, dass sein Arbeitgeber dies dulden wird.

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