Infos und Tipps zum Schutz vor Internetabzocke
Ob Wareneinkäufe, das Nutzen von Dienstleistungen oder die Kommunikation mit anderen: das Internet ist heute kaum noch wegzudenken, weder privat noch geschäftlich. Doch längst nicht alle Angebote sind seriös und zwielichtige Anbieter sind recht erfinderisch und geschickt, wenn es darum geht, Kostenfallen aufzustellen. Doch wie lassen sich böse Überraschungen vermeiden? Und was können Betroffene tun?
Der folgende Beitrag verrät Infos
und Tipps zum Schutz vor Internetabzocke:
Inhalt
Die Maschen der Internetabzocker
Schwarze Schafe lassen sich so allerlei einfallen, um an die Daten und das Geld ahnungsloser Nutzer zu kommen. Außerdem wird das Repertoire regelmäßig um neue Tricks und Maschen erweitert. Achtsamkeit ist deshalb immer gefragt.
Zu den gängigsten Methoden der Abzocker gehören jedoch folgende:
· Gewinnversprechen und Gratisangebote:
Mal werden Software, Druckvorlagen, Musterbriefe oder Grafiken zum kostenlosen Download angeboten, mal werden hübsche Gewinne ausgelobt. Tatsächlich geht es unseriösen Anbietern bei solchen Angeboten aber nicht um kostenfreie Leistungen. Stattdessen werden auf diese Weise eifrig Daten gesammelt und nicht selten kostenpflichtige Dienste oder gleich längerfristige Abos untergeschoben. Ein anderer Trick ist auch, dass die Leistung oder der Gewinn selbst zwar kostenfrei angeboten werden, dafür aber für die Bearbeitung oder den Versand satte Gebühren erhoben werden.
· Irreführende Webadressen:
Ein beliebter Trick sind Internetadressen, die bekannten und seriösen Webseiten ähneln. Vertippt sich der Nutzer oder klickt er in der Sucherergebnisliste eine Adresse an, die ähnlich aussieht, landet er nicht auf der Webseite des seriösen Anbieters, sondern auf einer Abzockseite. Besonders dreist ist es, wenn die Abzockseite dem Original auch noch zum Verwechseln ähnlich sieht und vergleichbare Dienste offeriert.
· Versteckte Preisangaben:
Abzockseiten sehen zwar im ersten Moment oft völlig harmlos, in vielen Fällen sogar richtig professionell aus. Der Nutzer schöpft so zunächst keinen Verdacht, dass eine Kostenfalle lauert. Dies liegt auch daran, dass nicht oder kaum erkennbar ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
Auf die Preise wird nämlich nicht klar und deutlich hingewiesen. Stattdessen finden sich die Preisangaben irgendwo auf der Seite, oft in recht kleiner Schrift oder in schlecht lesbaren, kontrastarmen Farben. Mitunter werden das Euro-Zeichen oder gleich der ganze Betrag in Worten ausgeschrieben. Dadurch ist die Preisangabe zwar vorhanden, geht aber im Fließtext unter.
· Verzicht auf das Widerrufsrecht:
Im Zuge einer Registrierung müssen zum einen die Kontaktdaten angegeben werden. Zum anderen muss der Nutzer üblicherweise durch Setzen eines Häkchens bestätigen, dass er die AGB und die sonstigen Bedingungen des Anbieters zur Kenntnis genommen hat und sich damit einverstanden erklärt.
Eine Masche von unseriösen Anbietern besteht nun darin, zu erklären, dass der Nutzer bei seiner Anmeldung ein Häkchen gesetzt und damit ausdrücklich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet habe. Eine solche Behauptung ist letztlich aber Quatsch. Das Setzen eines Häkchens reicht nämlich nicht aus, um das gesetzliche Widerrufsrecht außer Kraft zu setzen.
Tipps zum Schutz vor Internetabzocke
Letztlich kann es jedem passieren, dass er in eine Kostenfalle tappt. Oft sind die Webseiten nämlich so gut gemacht, dass der Nutzer keinen Verdacht schöpft. Vor der Registrierung auf einer Internetseite und der Inanspruchnahme eines Angebots ist es deshalb ratsam, grundsätzlich immer folgende Tipps und Regeln zu beachten:
· Der Nutzer sollte sich das Angebot genau anschauen. Welche Leistungen sind enthalten? Von wem werden die Leistungen angeboten und von wem erbracht? Gibt es ein Widerrufs- und ein Rückgaberecht? Welche Kosten fallen an?
· Sind die AGB und das Impressum problemlos zu finden, gut lesbar und verständlich formuliert?
· Welche Kontaktdaten gibt der Anbieter an? Skepsis ist angebracht, wenn nur ein Postfach oder eine ausländische Adresse angegeben sind. In beiden Fällen wird es nämlich schwierig bis unmöglich, seine Rechte durchzusetzen.
· Räumt der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ein? Und hält er sich auch sonst an die gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise bei der Angabe der Kosten?
· Wie sieht der Bestell-Button aus? Wenn eine kostenpflichtige Leistung bestellt wird, muss auf dem Button ein entsprechender Hinweis (z.B. “zahlungspflichtig bestellen” oder “zahlungspflichtig kaufen”) stehen.
· Welche persönlichen Daten fragt der Anbieter ab? Grundsätzlich sollte der Nutzer sparsam mit den Daten zu seiner Person umgehen und nur die Angaben machen, die für die Abwicklung der Bestellung notwendig sind. Skepsis ist angebracht, wenn der Anbieter verschiedenste Daten abfragt, die er eigentlich nicht braucht. Gleiches gilt, wenn der Nutzer persönliche Daten angeben muss, obwohl angeblich ein kostenloser Download angeboten wird.
Die Zahlungspflicht des Nutzers
Schließt der Nutzer einen wirksamen Vertrag mit dem Anbieter ab, sind beide Seiten dazu verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Der Anbieter muss die Ware also liefern oder die Dienstleistung erbringen und der Nutzer muss im Gegenzug die dafür fällige Zahlung leisten. Im Fall von Internetabzocke kommt jedoch in den meisten Fällen kein wirksamer Vertrag zustande.
Fehlen klar ersichtliche Hinweise auf die Kosten und deutlich dargestellte Preisangaben, hat der Anbieter die Kostenpflicht bewusst verschleiert. Gleiches gilt, wenn der Bestell-Button nicht auf das zahlungspflichtige Angebot hinweist oder die Infos zu den Kosten irgendwo, gut getarnt in den AGB genannt werden.
Der Nutzer wusste in diesem Fall oft nicht, dass er ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch nimmt und hatte zudem in aller Regel schon gar nicht die Absicht, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Aus diesem Grund sollte der Nutzer keine Zahlungen leisten, sondern die Rechnung zurückweisen und dem Anbieter erklären, dass weder ein wirksamer Vertrag geschlossen noch für die Leistung ein Entgelt vereinbart wurde. Den angeblichen Vertrag zu kündigen, ist keine gute Idee.
Durch eine Kündigung würde der Nutzer nämlich indirekt einräumen, dass doch ein Vertrag vorliegt. Ob sich der Nutzer auf sein Widerrufsrecht berufen kann, hängt davon ab, ob er die Leistung schon in Anspruch genommen hat und ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Tipps, wenn der Nutzer in die Kostenfalle getappt ist
Ist der Nutzer auf einen Trick hereingefallen und hat nun eine Rechnung vom Anbieter bekommen, sollte er wie folgt vorgehen:
· Keine Zahlungen leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnung vom Anbieter oder von einem Inkassounternehmen erstellt wurde.
· Der Forderung umgehend schriftlich widersprechen und erklären, dass kein wirksamer Vertrag vorliegt.
· Beruft sich der Anbieter auf ein minderjähriges Kind als Vertragspartner, dem Anbieter mitteilen, dass der Vertrag nicht wirksam ist. Grundsätzlich kann ein Kind, das jünger ist als sieben Jahre, keine Verträge abschließen. Solche Verträge sind somit automatisch nichtig. Ist das Kind zwischen sieben und 18 Jahre alt, wird der Vertrag nur dann wirksam, wenn er von einem Erziehungsberechtigten im Nachhinein genehmigt wird. Erteilt der Erziehungsberechtigte seine Zustimmung nicht, ist der Vertrag ebenfalls nichtig.
Keine Angst vor Inkassounternehmen, angedrohten Schufa-Einträgen und anderen Drohkulissen. Unseriöse Anbieter versuchen gerne, Nutzer einzuschüchtern, um sie so zu einer Zahlung zu bewegen. Ist die Forderung unberechtigt, hat der Nutzer aber nichts zu befürchten. Er sollte die Forderung also ausdrücklich zurückweisen. Wenn unseriöse Anbieter feststellen, dass sich der Nutzer von ihren Spielchen nicht beeindrucken lässt, geben sie in aller Regel nach ein paar Briefen auf.
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