Fax und Drucker per Internet kaufen – was gilt bei Mängeln?

Fax und Drucker per Internet kaufen – aber was gilt bei Mängeln?

Immer mehr Menschen ernennen das Internet zu ihrem Lieblingskaufhaus. In keinem anderen Geschäft sind die Auswahl so groß und Vergleiche so einfach möglich. Nirgendwo sonst lässt es sich so bequem rund um die Uhr einkaufen. Der neue Drucker oder das neue Faxgerät sind nur einen Mausklick entfernt und werden zudem noch bis an die Haustür geliefert. Der Onlinekauf hat aber noch einen weiteren großen Vorteil.

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Anders als beim Einkauf in einem Ladengeschäft können die gekauften Artikel nämlich einfach wieder zurückgeschickt werden, wenn sie nicht den Vorstellungen entsprechen. So hat der Kunde zwei Wochen lang Zeit, um den Drucker oder das Faxgerät zu prüfen und auszuprobieren. Überzeugt ihn die Ware nicht, schickt er sie an den Händler zurück.

Durch diesen Widerruf, der übrigens nicht begründet werden muss, wird der Vertrag rückgängig gemacht und der Händler erstattet den Kaufpreis zurück.

Allerdings hat der Einkauf per Internet auch seine Schattenseiten und nicht jede Bestellung funktioniert so reibungslos wie erhofft. So kann es beispielsweise passieren, dass die Lieferung lange auf sich warten lässt oder sich beim Auspacken herausstellt, dass der falsche Artikel geliefert wurde oder Zubehörteile fehlen. Möglich ist aber auch, dass der Artikel beschädigt ankommt, kaputt ist oder nicht so funktioniert, wie er soll.

Spätestens dann stellt sich die Frage:

Fax und Drucker per Internet kaufen – aber was gilt bei Mängeln?:

Wer haftet bei mangelhafter Ware?

Grundsätzlich gilt, dass ein Käufer von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen kann, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist. Der Verkäufer ist nämlich derjenige, der die Verantwortung dafür trägt, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer keine Mängel hat. Ob der Verkäufer die Mängel verschuldet hat oder ob nicht und ob der Käufer die Ware in einem Geschäft oder per Internet kauft, spielt dabei keine Rolle.

Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die Ware nicht die Beschaffenheit aufweist, die vereinbart war. Das bedeutet, wenn das Fax oder der Drucker beschädigt sind, nicht richtig oder überhaupt nicht funktionieren, sind die Geräte mangelhaft. Ein Mangel liegt aber auch dann vor, wenn der Händler mit einer bestimmten Eigenschaft oder Funktion wirbt, die die Geräte gar nicht haben. Gleiches gilt, wenn der Händler ein falsches Modell liefert, dem Käufer also ein anderes Gerät schickt als das, was der Käufer bestellt hat. Auch dies gilt als Mangel.

Welche Rechte hat der Käufer bei mangelhafter Ware?

Der Käufer hat ab dem Zeitpunkt der Lieferung zwei Jahre lang die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, beispielsweise Versand- und Materialkosten, trägt der Verkäufer. Die Gewährleistungsansprüche umfassen im Wesentliche folgende Rechte des Käufers:

• Nacherfüllung. Nacherfüllung heißt, dass der Käufer verlangen kann, dass der Mangel entweder durch beispielsweise eine Reparatur beseitigt wird oder dass der Verkäufer ein einwandfreies Ersatzgerät liefert. Der Verkäufer kann eine Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn diese für ihn einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich bringen würde. Ist die Nacherfüllung in einer anderen Form weniger aufwändig, hat der Käufer Anspruch auf diese Nacherfüllung.

Möchte der Kunde beispielsweise, dass das Fax oder der Drucker repariert werden, um einen Mangel zu beheben, kann ihm der Verkäufer ein vollfunktionsfähiges Ersatzgerät liefern, wenn dies mit weniger Aufwand verbunden ist als eine Reparatur. Sind zwei Versuche, den Mangel zu beseitigen, erfolglos geblieben, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Der Käufer kann dann vom Kaufvertrag zurücktreten.

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• Rücktritt oder Kaufpreisminderung. Weisen das Faxgerät oder der Drucker auch nach zwei Nachbesserungsversuchen noch einen Mangel auf, der nicht nur geringfügig ist, kann der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Bei einem Rücktritt gibt der Käufer das Gerät an den Verkäufer zurück und erhält im Gegenzug sein Geld wieder.

Die Alternative zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises. Für eine Kaufpreisminderung gelten dieselben Voraussetzungen wie für einen Rücktritt, allerdings spielt es keine Rolle, ob es sich um einen erheblichen oder einen nur geringfügigen Mangel handelt. Die Höhe der Minderung hängt davon ab, in welchem Umfang der Mangel den Wert des Geräts reduziert.

In bestimmten Fällen kommen daneben auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Ob, wann und in welcher Form dies der Fall ist, hängt allerdings zum einen von den Rechtsvorschriften, die auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, und zum anderen von vertraglichen Vereinbarungen ab.

Was gilt bei bekannten Mängeln?

Entscheidet sich der Käufer für ein Faxgerät oder einen Drucker, obwohl der Verkäufer in der Produktbeschreibung auf einen Mangel hingewiesen hatte, kann er später wegen diesem Mangel nicht von Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Dem Käufer war der Mangel nämlich bekannt.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder wenn er garantiert hat, dass das Gerät eine fehlerlose Beschaffenheit aufweist.

Wer muss beweisen, dass die Ware schon bei der Übergabe mangelhaft war?

Die Gewährleistungsrechte beziehen sich ausschließlich auf Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon vorhanden waren. Für Schäden, die der Käufer während des Gebrauchs vom Fax oder Drucker selbst verursacht hat, beispielsweise durch eine fehlerhafte Bedienung oder durch das Einsetzen einer nichtgeeigneten Tintenpatrone, muss der Verkäufer natürlich nicht einstehen. Die Beweislast liegt dabei beim Käufer.

Das bedeutet, der Käufer muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe mangelhaft war. Der Gesetzgeber kommt dem Käufer hier aber ein wenig zu Hilfe. Kauft eine Privatperson eine Ware von einem Händler und tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird unterstellt, dass der Kaufgegenstand schon bei der Übergabe mangelhaft war.

Was bedeutet der Hinweis auf das „neue EU-Recht“?

Vor allem in Internetauktionen ist im Zusammenhang mit Haftungsausschlüssen immer wieder der Hinweis auf ein „neues EU-Recht“ zu lesen. Dieser Hinweis hat jedoch letztlich keinerlei Bedeutung, denn es gibt weder ein altes noch ein neues EU-Recht, das bei Fragen zur Gewährleistung in deutschen Kaufverträgen Anwendung findet. Das Gewährleistungsrecht in Deutschland wurde zwar vor einiger Zeit an die EU-Richtlinien angepasst, aber trotzdem gilt in Deutschland nach wie vor das deutsche Gewährleistungsrecht.

Dieses Gewährleistungsrecht gilt dementsprechend auch bei jedem Kaufvertrag, der in Deutschland geschlossen wird. Unternehmer, egal ob mit oder ohne Gewerbeschein, können die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen. Selbst wenn im Vertrag eine Klausel besagt, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist, ist diese Klausel schlicht unwirksam. Unternehmer können die Haftung lediglich auf ein Jahr herabsetzen, dies allerdings nur bei Gebrauchtwaren.

Bei Privatpersonen ist es ein wenig anders. Privatpersonen, die Artikel verkaufen, können nämlich mit dem Käufer vereinbaren, dass die Haftung ausgeschlossen ist. Der Haftungsausschluss ist aber auch bei Privatpersonen nur dann wirksam, wenn sie Mängel nicht arglistig verschwiegen oder keine freiwillige Garantie für tadellose Ware übernommen haben.

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Fred Naue, - Inhaber eines Druck- & Copyshops, Mike Sasse, - Drucktechniker, Sami Orkac, - Rechtsberater, Tina Kaminski, - Geschäftsführerin Bereich Schreibwaren, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer/in & Gründer/in diverser Firmen und Erfahren in Büroorganisation, B2B, B2C, Planung & Kommunikation, Redakteure und Betreiber dieser Seite, geben und schreiben hier Wissenswertes zu Bürotechnik, Fax, Kommunikation, Schreibwaren, Internet, Verbraucher und mehr. Die Inhalte z.B. Vorlagen des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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