Ummelden nach dem Umzug: die wichtigsten Stellen in der Übersicht
Die Möbel sind im Umzugswagen verstaut, alle Habseligkeiten in Kartons verpackt und die Wohnung bereit für die Übergabe an den Vermieter. Dem Umzug steht damit nichts mehr im Wege. Doch wie geht es danach weiter? Schließlich müssen Behörden und diverse andere Stellen über den Wohnungswechsel informiert werden.
Wir erklären, welche Ämter aufgesucht werden müssen und welche Fristen dabei gelten!:
Inhalt
Die Frist für das Ummelden nach dem Umzug
Nach dem Wechsel des Wohnsitzes müssen Sie innerhalb von zwei Wochen das örtliche Einwohnermeldeamt aufsuchen und sich dort ummelden. Diese zweiwöchige Frist schreibt das Bundesmeldegesetz vor.
Maßgeblich für den Start der Frist ist das Einzugsdatum in die neue Wohnung. Das Einzugsdatum ist auf der Bescheinigung des Vermieters angegeben. Innerhalb von zwei Wochen ab diesem Datum muss die Ummeldung erfolgen.
Übrigens: Eine Abmeldung bei der Meldebehörde am vorherigen Wohnort ist nicht notwendig. Denn die Ämter gleichen ihre Daten untereinander elektronisch ab.
Ummelden nach dem Umzug – so geht’s
Für die Ummeldung ist es in aller Regel notwendig, das Bürgeramt oder das Einwohnermeldeamt am neuen Wohnort persönlich aufzusuchen.
Dabei brauchen Sie folgende Unterlagen:
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Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis
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Bescheinigung des Vermieters oder Wohnungsgebers, die den Einzug in die neue Wohnung mit Datum bestätigt
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Anmeldeformular; dieses bekommen Sie im Einwohnermeldeamt
In Deutschland gilt eine Ausweispflicht. Das bedeutet, dass jeder einen gültigen Personalausweis oder Reisepass haben muss, mit dem er sich ausweisen kann. Bei der Ummeldung werden Sie nicht nur mit Ihrer neuen Anschrift oder als neuer Einwohner erfasst.
Der zuständige Sachbearbeiter aktualisiert auch die Adresse auf dem Personalausweis. Dazu wird die bisherige Anschrift mit einem amtlichen Aufkleber überklebt.
Im Reisepass steht nur der Wohnort. Nach einem Umzug in eine neue Gemeinde muss der Wohnort deshalb entsprechend aktualisiert werden. Das erfolgt, indem der Sachbearbeiter den bisherigen Wohnort streicht und berichtigt.
Für eine fristgerechte Ummeldung fallen in aller Regel keine Gebühren an. Nur wenige Kommunen verlangen eine Bearbeitungsgebühr. Diese beträgt dann meist nicht mehr als zehn Euro.
Manche Einwohnermeldeämter ermöglichen mittlerweile auch eine elektronische Ummeldung. Voraussetzung dafür ist aber ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion.
Was passiert, wenn die Frist zur Ummeldung nicht eingehalten wird?
Der Behördengang sollte innerhalb von 14 Tagen nach dem Bezug der neuen Wohnung erfolgen. Andernfalls droht ein Bußgeld. Dabei sieht der Bußgeldkatalog Geldstrafen von bis zu 1.000 Euro vor, wenn die Ummeldung verspätet erfolgt.
Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt davon ab, wie viel Zeit seit dem Umzug vergangen ist. Ist die Frist nur um wenige Tage überschritten, drücken die Behörden oft ein Auge zu.
Bei Verspätungen, die noch in einem überschaubaren Rahmen sind, beläuft sich die Geldbuße in aller Regel auf maximal 30 Euro. Lassen Sie sich hingegen mit der Ummeldung mehrere Wochen oder gar Monate Zeit, kann ein saftiges Bußgeld fällig werden.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Ummeldung aus gesundheitlichen Gründen vorher nicht möglich war. Erklärt zum Beispiel ein Krankenschein, ein ärztliches Attest oder ein Entlassungsbericht vom Krankenhaus den verspäteten Behördengang, verhängen viele Ämter kein Bußgeld.
Die wichtigsten Stellen für die Ummeldung nach dem Umzug
Das Bürger- oder Einwohnermeldeamt ist die erste Anlaufstelle nach dem Umzug. Daneben sollten auf jeden Fall folgende Ämter und Dienstleister über den Wohnungswechsel informiert werden:
Kfz-Zulassungsstelle
Auch das Auto muss umgemeldet werden.
Bei der Kfz-Zulassungsstelle müssen dafür folgende Unterlagen vorgelegt werden:
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Zulassungsbescheinigung I und II (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
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Personalausweis oder Reisepass
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Bescheinigung über die letzte Haupt- und Abgasuntersuchung
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Versicherungsbestätigungskarte der Kfz-Versicherung bei einem Umzug in eine andere Stadt oder eVB, wenn auch ein Halterwechsel erfolgt
Seit 2015 ist es erlaubt, die alten Kennzeichen nach einem Umzug zu behalten. Möchten Sie neue Nummernschilder, müssen Sie zusätzlich die alten Kennzeichen mitbringen und ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer erteilen. Die Kfz-Versicherung sollten Sie ebenfalls zeitnah über den Umzug informieren.
Tipp: Bei einem Umzug innerhalb des Landkreises übernehmen manche Einwohnermeldeämter auch gleich die Ummeldung des Fahrzeugs. Fragen Sie deshalb ruhig nach. So sparen Sie sich möglicherweise einen Behördengang.
Finanzamt
Hier genügt eine formlose Mitteilung an das alte Finanzamt. Diese kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen.
Damit das Schreiben eindeutig zugeordnet werden kann, sollten Sie neben Ihrem Namen sowie der alten und der neuen Anschrift auch Ihre Steuernummern angeben.
Bank
Nach dem Umzug sollten Sie Ihre Bank über den Wohnsitzwechsel in Kenntnis setzen. Die meisten Finanzinstitute bieten einen bequemen Umzugsservice für die Bankkonten an.
Strom
Lesen Sie den Zählerstand ab und benachrichtigen Sie den Anbieter, bei dem Ihr Vertrag läuft. Möchten Sie den bisherigen Vertrag nach dem Umzug kündigen, lohnt sich ein Tarifvergleich, um das günstigste Angebot zu finden.
Nach einem erfolgreichen Wechsel übernimmt der neue Anbieter die Abmeldung beim bisherigen Versorger.
Telefon und Internet
Die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses sollte frühzeitig erfolgen, damit die Leitung beim Bezug der neuen Wohnung steht. Ähnlich wie beim Strom stellt sich auch hier die Frage, ob der bisherige Anbieter beibehalten oder gewechselt werden soll.
Entscheidend dabei ist, ob der vorhandene Tarif an der neuen Adresse verfügbar ist. Ist dem nicht so, besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Weitere wichtige Stellen
Wer ansonsten noch vom Umzug erfahren sollte, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab.
Üblicherweise stehen folgende Stellen auf der Liste:
- Arbeitgeber, Kindergarten und Schule
- Arbeitsagentur oder Jobcenter, wenn Sie Leistungen beziehen
- Krankenkasse
- Rundfunkbeitrag
- BAföG-Amt, wenn Sie BAföG bekommen, und Bundesverwaltungsamt, wenn Sie BAföG zurückzahlen
- Elterngeldstelle bei Bezug von Elterngeld
- Versicherungen
- Kundenkarten, Online-Dienste, Vereine und Anbieter von Abos
In den meisten Fällen kann die Mitteilung der neuen Anschrift online oder über eine formlose Mitteilung per E-Mail erfolgen. Stellen wie den Arbeitgeber oder den Kindergarten können Sie auch persönlich informieren.
Wohngeldstelle
Bekommen Sie Wohngeld, müssen Sie die zuständige Wohngeldstelle umgehend informieren und einen neuen Antrag stellen. Denn der Anspruch auf Wohngeld bezieht sich immer auf das Objekt.
Bei einem Umzug überprüft die Wohngeldstelle neu, ob der Wohnraum angemessen ist. Melden Sie Ihren Umzug nicht, drohen empfindliche Strafen.
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