Die wichtigsten Änderungen bei Telekommunikationsverträgen im Überblick, 2. Teil

Die wichtigsten Änderungen bei Telekommunikationsverträgen im Überblick, 2. Teil

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde novelliert. Die Neufassung trat zum 1. Dezember 2021 in Kraft und verbesserte die Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen in vielen Punkten. Aber die Gesetzesreform hat auch Schwachstellen. In einem zweiteiligen Überblick fassen wir die wichtigsten Änderungen bei Telekommunikationsverträgen zusammen.

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Die wichtigsten Änderungen bei Telekommunikationsverträgen im Überblick, 2. Teil

Hier ist der 2. Teil!:

Minderung oder Kündigung bei schlechten Leistungen

Die Novelle des TKG ermöglicht dem Verbraucher, auf schlechte Leistungen des Telekommunikationsanbieters zu reagieren. Steht die versprochene Bandbreite nicht zur Verfügung oder ist der Internetanschluss regelmäßig deutlich zu langsam, kann der Verbraucher die Zahlungen im gleichen Verhältnis mindern, wie die Dienste eingeschränkt sind. Auch eine fristlose Kündigung des Vertrags kommt in Betracht.

Dass die erbrachten Leistungen nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen, muss der Verbraucher nachweisen. Dabei wird es in den meisten Fällen um die Geschwindigkeit des Internetzugangs gehen.

Den Nachweis über die eingeschränkten Leistungen kann der Verbraucher dann mithilfe der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erbringen.

Neu ist auch, dass der Verbraucher den bestehenden Vertrag kündigen kann, wenn er umzieht und der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht anbietet. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Dabei kann der Verbraucher die Kündigung im Vorfeld rechtzeitig erklären, sodass sie zusammen mit dem Auszug aus der alten Wohnung wirksam wird.

Bei Angebotspaketen, zum Beispiel einem Mobilfunkvertrag mit Smartphone, sind die Kundenrechte ebenfalls gestärkt. Hält der Anbieter vertragliche Vereinbarungen zu einem Bestandteil des Pakets nicht ein, kann der Verbraucher diesen Bestandteil und oft auch gleich das Gesamtpaket kündigen.

Abwicklung des Wechsels und Mitnahme der Rufnahme durch Anbieter

Schließt der Verbraucher einen Telefon-, Internet- oder Mobilfunkvertrag bei einem neuen Anbieter ab, kümmert sich der neue Anbieter um den Wechsel und die Rufnummernmitnahme. Der Verbraucher sollte lediglich darauf achten, dass es mit dem alten Vertrag beim Wechsel keine Probleme gibt, zum Beispiel weil die Vertragslaufzeit noch lange andauert.

Bis der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist, muss der alte Anbieter seine Leistungen wie bisher über das Vertragsende hinaus weiterführen. Dafür darf er höchstens 50 Prozent der vereinbarten Anschlussgebühren in Rechnung stellen.

Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Verbraucher bis zum erfolgreichen Anbieterwechsel telefonisch erreichbar oder mit dem Internet verbunden bleibt.

Grundsätzlich darf der Telefon- oder Internetanschluss bei einem Anbieterwechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.

Passiert es doch und der Dienst ist länger als einen Arbeitstag unterbrochen, hat der Verbraucher für jeden weiteren Arbeitstag Anspruch auf eine Entschädigung von 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, mindestens aber 10 Euro.

Klappt die Mitnahme der Rufnummer nicht, stehen dem Verbraucher ab dem zweiten Arbeitstag nach dem Termin, zu dem die Rufnummer mitgenommen werden sollte, für jeden weiteren Tag 10 Euro zu. Auch wenn der Anbieter einen Installations- oder Kundendiensttermin versäumt, kann der Verbraucher 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, mindestens aber 10 Euro, als Entschädigung verlangen.

Alle Infos zu Leistungen von Drittanbietern auf der Rechnung

Hohe Kosten von Drittanbietern, die auf der Mobilfunkrechnung auftauchen, sorgen regelmäßig für Erstaunen oder gar Ärger. Solche Kosten können zum Beispiel durch Abos oder Leistungen in Spiele-Apps entstehen. Abgerechnet werden sie über die Mobilfunkrechnung.

Die Novelle des TKG sieht vor, dass auf der Rechnung alle Informationen ausgewiesen sein müssen, die der Verbraucher benötigt, um die jeweilige Forderung eindeutig zuordnen und sich im Zweifel dagegen wehren zu können.

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Zu diesen Infos gehören:

  • die ladungsfähige Adresse des Drittanbieters

  • eine nationale, örtliche Festnetznummer oder eine kostenfreie Servicenummer

  • ein Hinweis auf die Internetseite des Drittanbieters

Hat der Verbraucher Einwände gegen die Forderungen auf der Rechnung, muss er sich nicht unbedingt an den Drittanbieter wenden, sondern kann auch bei dem Unternehmen reklamieren, das die Rechnung stellt. Meist wird das der Mobilfunkanbieter sein. Auch der Einzelverbindungsnachweis kann dabei helfen, unklare oder fehlerhafte Rechnungsposten zu beanstanden.

Rechtlicher Anspruch auf schnelles Internet

Wie schon zuvor beinhaltet auch das novellierte Gesetz das Recht auf eine Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Zusätzlich dazu sieht die Neufassung jetzt aber auch den Anspruch auf ein schnelles Internet vor.

Allerdings ist im Gesetz noch keine Mindestbandbreite definiert. Die Bandbreite, die mindestens vorhanden sein muss, damit der Anspruch auf schnelles Internet erfüllt ist, muss erst noch festgelegt werden.

Ob und wie groß der Gewinn für Verbraucher ist, wird sich deshalb erst noch zeigen müssen. Das gilt insbesondere für die ländlichen Regionen, wo das Internet nach wie vor teils sehr langsam ist.

Kosten für Glasfaseranschluss auf Mieter umlegbar

Weniger erfreulich für Verbraucher ist die Regelung, die das novellierte TKG für Glasfaseranschlüsse enthält. Wird das Wohngebäude erstmals an ein leistungsfähiges Glasfasernetz angeschlossen, kann der Eigentümer oder Vermieter die Kosten dafür nämlich auf die Mieter umlegen.

Ob ein Mieter den Glasfaseranschluss nutzt oder nicht, spielt keine Rolle. Im Zweifel muss er sich so oder so an den Kosten beteiligen. Die Umlage betrifft aber nur den Glasfaseranschluss selbst. Den Anbieter muss der Mieter nach wie vor frei wählen können.

Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist, dass solche Umlagen im Mietvertrag vereinbart sind. Die Umlage ist dann über einen Zeitraum von fünf Jahren auf 60 Euro jährlich pro Wohnung begrenzt, eine Verlängerung des Zeitraums auf neun Jahre ist möglich.

Die Regelung gilt für alle Glasfaseranschlüsse, die bis zum 31.12.2027 gelegt werden und ist auch rückwirkend ab dem 01.01.2015 denkbar.

Sperre erst ab 100 Euro Verzug

Der Anbieter darf den Anschluss erst sperren, wenn der Verbraucher mit mindestens 100 Euro im Rückstand ist. Außerdem muss der Anbieter die drohende Sperre zwei Wochen vorher schriftlich ankündigen.

Und die Sperre darf nur die Leistungen betreffen, bei denen der Verbraucher entsprechend in Zahlungsverzug ist. Hat der Verbraucher zum Beispiel die Rechnungen für den Festnetzanschluss länger nicht bezahlt, kann der Anbieter deswegen nicht einfach den Mobilfunkanschluss sperren.

Gut zu wissen ist auch, dass mit dem Ende des Vertrags ein E-Mail-Postfach bestehen bleibt. Gehörte die E-Mail-Adresse zum Vertrag, muss der Verbraucher auch über das Vertragsende hinaus Zugriff auf seine Nachrichten haben. Wie lange dieser Zugriff bestehen muss, legt die Bundesnetzagentur noch fest.

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