Kündigungsgründe für den Fitnessstudio-Vertrag
Mehr Sport zu treiben oder sich generell mehr zu bewegen, um die Kondition und Fitness zu verbessern oder den Körper auch optisch in Form zu bringen, dürfte zu den häufigsten guten Vorsätzen gehören. Gerne wird dann das nächstgelegene Fitnessstudio aufgesucht und dort kurzerhand ein Vertrag abgeschlossen.
Schließlich macht das Training in der Gruppe einfach mehr Spaß und ein Vertrag samt fälligen Monatsbeiträgen motiviert eher, den inneren Schweinehund zu überwinden. Nach ein paar Wochen ist die Euphorie aber manchmal auch schon wieder vorbei und es gibt 1000 Gründe und Ausreden, warum es mit dem Training doch nicht so klappt.
Spätestens dann stellt sich die Frage, wie man den Fitnessstudio-Vertrag wieder loswird.
Inhalt
Die Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags
Generell gilt, dass eine ordentliche Kündigung immer zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich ist. Begründet werden muss die Kündigung nicht. Es reicht also aus, wenn aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, dass der bestehende Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden soll.
Allerdings kann dieser Zeitpunkt noch recht weit entfernt sein, denn meist bewegen sich die Vertragslaufzeiten zwischen drei und 24 Monaten. Wichtig ist außerdem, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Trifft die Kündigung zu spät ein, verlängert sich der Vertrag üblicherweise stillschweigend um eine weitere Laufzeit. Ein Ausstieg aus dem Vertrag ist dadurch erst wieder zum Ende der nächsten Vertragslaufzeit möglich. Es lohnt sich also, einen genauen Blick auf die Vertragsbedingungen zu werfen.
Unter Umständen kann der Vertrag aber auch vorzeitig gekündigt werden. In diesem Fall müssen weder das Ende der Vertragslaufzeit abgewartet noch Kündigungsfristen eingehalten werden. Dieses sogenannte Sonderkündigungsrecht besteht dann, wenn es einen wichtigen und schwerwiegenden Grund für die Kündigung gibt. Wann ein solcher Grund vorliegt, muss aber letztlich immer im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien entschieden werden.
Die häufigsten Kündigungsgründe für den Fitnessstudio-Vertrag,
die eine Sonderkündigung rechtfertigen können, sind folgende:
Krankheit
Wenn der Sportler erkrankt und die Krankheit dazu führt, dass er im Fitnessstudio keinen Sport mehr treiben kann, ist eine sofortige Kündigung möglich. Der Sportler braucht hierfür aber ein ärztliches Attest. Aus dem Attest muss eindeutig hervorgehen, dass der Sportler infolge der Erkrankung dauerhaft nicht mehr im Fitnessstudio trainieren kann.
Reicht der Sportler ein solches ärztliches Attest zusammen mit seiner Kündigung ein, darf das Fitnessstudio die Kündigung nicht zurückweisen. Ebenso ist es nicht zulässig, wenn das Fitnessstudio darauf besteht, die Meinung eines zweiten Arztes einzuholen oder einen Arzt aufzusuchen, der angeblich für das Fitnessstudio zuständig ist.
Zu Streitigkeiten führt jedoch immer wieder die Frage, ob in dem Attest oder der Kündigung die Krankheit selbst benannt werden muss. Einige Gerichte halten dies für nicht notwendig, denn die Diagnose ist eine sehr persönliche und vertrauliche Angelegenheit. Andere Gerichte hingegen halten die Angabe für erforderlich, um die Interessen der beiden Vertragsparteien gegeneinander abwägen zu können. Generell sollte der Sportler daher zunächst ein Attest vorlegen, aus dem ohne Angabe der Diagnose hervorgeht, dass Sport dauerhaft nicht mehr möglich ist.
Sollte sich das Fitnessstudio damit nicht zufriedengeben, kann der Sportler immer noch entscheiden, ob er Details zu seiner Krankheit nennt oder ob nicht.
Aber: Eine vorzeitige Kündigung des Vertrags setzt voraus, dass die Sportunfähigkeit dauerhaft bestehen bleibt. Steht in dem ärztlichen Attest, dass der Sportler nur eine gewisse Zeit lang pausieren muss, muss das Fitnessstudio die Kündigung nicht akzeptieren. Stattdessen kann es den Vertrag für den genannten Zeitraum ruhen lassen und darauf bestehen, dass die Mitgliedschaft fortgesetzt wird, wenn der Sportler wieder gesund ist.
Außerdem ist keine vorzeitige Kündigung möglich, wenn die Krankheit schon länger bekannt war und der Sportler trotzdem den Vertrag geschlossen und trainiert hat. Als Kündigungsgrund kann die Erkrankung dann nicht mehr genannt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand massiv verschlechtert hat und dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war.
Umzug
Ob eine vorzeitige Kündigung möglich ist, weil der Sportler umzieht, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt, dass der Sportler ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn er das Fitnessstudio infolge des Umzugs nicht mehr nutzen kann. Dies kann der Fall sein, wenn der Weg zum Studio unzumutbar weit wäre oder die Anfahrt sehr lange dauern würde.
Handelt es sich bei dem Fitnessstudio aber um eine Kette mit mehreren Niederlassungen und befindet sich eine Filiale in der Nähe des neuen Wohnorts, kann das Fitnessstudio die Kündigung zurückweisen. Gleichzeitig kann es verlangen, dass der Sportler den Vertrag in der Filiale am neuen Wohnort fortsetzt.
Gleiches gilt im umgekehrten Fall, also wenn das Fitnessstudio umzieht. Schließt das Fitnessstudio komplett oder bezieht es Räumlichkeiten, die der Sportler nur nach langer und weiter Anfahrt erreichen kann, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Betreibt das Fitnessstudio aber eine weitere Filiale in der Nähe, kann es den Sportler dorthin verweisen.
Geänderte Öffnungszeiten
Der Fitnessstudio-Vertrag ist eine sogenannte beidseitige Willenserklärung. Beide Vertragsparteien haben den Vereinbarungen zugestimmt. Deshalb ist der Vertrag für beide Seiten verbindlich. Folglich ist es nicht möglich, dass eine Vertragspartei einfach Änderungen vornimmt, mit denen die andere Vertragspartei nicht einverstanden ist. Öffnet das Fitnessstudio künftig zu anderen Zeiten, wäre dies eine solche einseitige Änderung.
Der Sportler kann den Vertrag aber trotzdem nicht sofort kündigen, sondern muss dem Studio zunächst eine Frist setzen, um die ursprünglichen Bedingungen wiederherzustellen. Bleibt das Fitnessstudio daraufhin bei den geänderten Öffnungszeiten, kann der Sportler von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Fristsetzung ist letztlich nur eine formale Notwendigkeit.
In der Praxis wird ein Fitnessstudio die Änderung der Öffnungszeiten nicht rückgängig machen, nur weil ein Kunde mit der Kündigung droht. Deshalb kann der Sportler in nur einem Schreiben eine Frist setzen und gleichzeitig auch schon die Kündigung aussprechen.
Das Sonderkündigungsrecht in der beschriebenen Form tritt aber nicht nur dann ein, wenn das Fitnessstudio die Öffnungszeiten ändert. Es gilt grundsätzlich immer dann, wenn vertraglich festgelegte Bedingungen geändert oder nicht eingehalten werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn plötzlich Geräte nicht mehr zur Verfügung stehen, das Equipment massiv vernachlässigt wird und ein sicheres Training kaum noch möglich ist, Kurse ersatzlos gestrichen oder die Preise angehoben werden.
Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft wird regelmäßig nur dann als wichtiger Grund für eine Sonderkündigung akzeptiert, wenn dies in den Vertragsbedingungen so vereinbart ist. Ansonsten lassen sich viele Fitnessstudios nur auf ein Ruhen des Vertrags ein. Für die Dauer der Schwangerschaft pausiert der Vertrag dann und in dieser Zeit werden auch keine Mitgliedsbeiträge fällig.
Nach der Schwangerschaft wird der Vertrag wiederbelebt und die Monate, in denen der geruht hat, werden an die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit angehängt.
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