6 Fragen rund um ein rechtskräftiges Testament

6 Fragen rund um ein rechtskräftiges Testament

Natürlich gibt es Angenehmeres, als sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Trotzdem ist es sinnvoll, den letzten Willen klar zu regeln. Allein schon, um Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Doch damit das Testament auch wirklich wirksam werden kann, muss es einigen formalen Anforderungen genügen. Wir beantworten sechs Fragen rund um ein rechtskräftiges Testament!

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6 Fragen rund um ein rechtskräftiges Testament

  1. Warum ist ein Testament sinnvoll?

Ein Testament eröffnet die Möglichkeit, den Nachlass nach den eigenen Wünschen zu regeln. Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Demnach wird das Erbe zwischen den engsten Verwandten aufgeteilt.

In vielen Fällen führt die gesetzliche Erbfolge dazu, dass eine gerechte Aufteilung innerhalb der Familie erfolgt und jeder den Anteil bekommt, der ihm zusteht.

Wer mit der Aufteilung, die der Gesetzgeber vorsieht, nicht einverstanden ist, sollte seinen letzten Willen in einem Testament formulieren. Dadurch kann er dann auch Personen oder Organisationen etwas vermachen, die andernfalls leer ausgehen würden.

Außerdem besteht die Möglichkeit, bestimmte Angehörige zu enterben, sodass sie nur noch den Pflichtanteil erhalten.

  1. Welche Vorgaben gelten für ein rechtskräftiges Testament?

Damit ein Testament vor Gericht Bestand hat, muss es einige formale Kriterien erfüllen. Dazu gehört, dass es handschriftlich verfasst sein muss. Es genügt nicht, den Text zum Beispiel am Computer zu tippen und nur zu unterschreiben.

Ist der Erblasser nicht (mehr) in der Lage, ein eigenhändiges Testament zu schreiben, kann er einen Notar oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen.

Dieser wird den letzten Willen zu Papier bringen und gleichzeitig sicherstellen, dass kein Dritter Einfluss auf die Wünsche des Erblassers nimmt oder ihn gar unter Druck setzt.

Schreibt der Erblasser sein Testament alleine, muss er es nicht beglaubigen lassen. Er kann aber eine neutrale Person bestimmen, die mit ihrer Unterschrift bezeugt, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt und seinen freien Willen ausdrückt. Möchte der Erblasser ganz sicher sein, dass sein Testament formal wirksam und unanfechtbar ist, sollte er es von einem Notar beurkunden lassen.

Ansonsten gilt für ein privates Testament:

  • Auch wenn das Testament eigenhändig und handschriftlich verfasst ist, muss es lesbar sein. Hat der Erblasser eine Handschrift, die recht schwer zu entziffern ist, kann er dem Text eine Art Übersetzung hinzufügen, die in Druckbuchstaben oder maschinell erstellt ist.

  • Das Testament muss den vollständigen Namen des Erblassers, seine Unterschrift sowie den Ort und das Datum enthalten.

  • Die Inhalte müssen klar und möglichst präzise ausgeführt sein, um Missverständnissen oder Fehlinterpretationen vorzubeugen.

  • Als Erben können nur Personen eingesetzt werden, die bereits auf der Welt sind. Auch juristische Personen kommen als Erben infrage. Menschen, die noch nicht geboren sind, bereits Verstorbene und Tiere können nicht erben.

  1. Wer kann ein Testament aufsetzen?

Jeder, der volljährig ist, kann sein Testament selbst verfassen. Auch Minderjährige können ab dem 16. Lebensjahr ein Testament aufsetzen, allerdings nur im Beisein eines Notars. Die Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters benötigen sie hingegen nicht.

Neben dem Alter ist die sogenannte Testierfähigkeit Voraussetzung für ein rechtskräftiges Testament. Testierfähigkeit bedeutet, dass sich der Erblasser ein klares Urteil darüber bilden kann, welche Folgen seine Wünsche und Bestimmungen für die Hinterbliebenen haben.

Außerdem muss der Erblasser aus freien Stücken und unabhängig von den Interessen anderer handeln können.

Liegen geistige oder psychische Störungen vor, kann die Testierfähigkeit aufgehoben sein. Gleiches gilt bei Bewusstseinsstörungen. Eine Ausnahme kann im Fall von Demenz vorliegen, denn Demenz muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Erblasser testierunfähig ist.

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Im Zweifel muss dann ein Gutachter prüfen und entscheiden, ob beim Erblasser Testierfähigkeit besteht oder ob nicht.

  1. Welche Arten von Testamenten gibt es?

Bei Testamenten werden mehrere Varianten voneinander unterschieden.

Die gängigsten bei Privatpersonen sind diese:

  • Ein privates Testament verfasst der Erblasser selbst. Weil es von Hand geschrieben und handschriftlich unterschrieben sein muss, wird es auch als eigenhändiges Testament bezeichnet.

  • Ein notarielles Testament ist ein Testament, das ein Notar beurkundet hat. Nach der Beurkundung wird es amtlich verwahrt. Eine andere Bezeichnung für dieses Testament lautet öffentliches Testament.

  • Befindet sich der Erblasser in einer akut lebensbedrohlichen Lage und hat keine Gelegenheit mehr, einen Notar zu rufen, kann er sein Testament mündlich formulieren. Auch als Nottestament bezeichnet, ist ein mündliches Testament aber nur drei Monate lang rechtsgültig.

  • Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dabei reicht es aus, wenn ein Ehepartner den Text aufschreibt und beide Partner dann unterschreiben. Eine Sonderform des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Es kennzeichnet sich dadurch, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Auf diese Weise bekommt der verbliebene Ehepartner ohne bürokratischen Aufwand den gesamten Nachlass.

  1. Was kann vererbt werden?

Wer ein Testament verfassen möchte, erstellt am besten zunächst eine Liste mit allen Vermögenswerten. Zu den Vermögenswerten gehören sowohl Geldwerte als auch Sachwerte. Bei allen Gegenständen, die alleiniges Eigentum sind, kann der Erblasser frei entscheiden, wer was erben soll.

Allerdings muss er dabei berücksichtigen, dass seine engsten Angehörigen Anspruch auf einen Pflichtteil haben.

Möchte der Erblasser sicherstellen, dass bestimmte Gegenstände oder Werte in der Familie bleiben, sollte er einzeln und präzise beschreiben, worum es sich handelt und was damit geschehen soll. Will er entfernten Verwandten, Freunden, Organisationen oder Vereinen Geld- oder Sachwerte vermachen, sollte er diese ebenfalls detailliert aufführen.

Vermögen, das der Erblasser nicht gezielt vererbt, wird prozentual zwischen den Erbberechtigten aufgeteilt.

Um für Klarheit zu sorgen, kann der Erblasser folgende Informationen in seinem Testament festhalten:

  • Wer genau soll erben? Gibt es einen Alleinerben oder mehrere Personen? Geht ein Teil des Erbes an eine Organisation oder einen Verein?

  • Soll ein Verwandter, abgesehen vom Pflichtteil, enterbt werden?

  • Ist das Erbe an bestimmte Bedingungen geknüpft? Der Erblasser kann zum Beispiel festlegen, dass ein Erbe die Erbschaft erst antreten kann, wenn er ein gewisses Alter erreicht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

  • Gibt es einen Ersatzerben, falls der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser sterben sollte?

  • Möchte der Erblasser einer Person besondere Rechte einräumen, zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht in seiner Immobilie?

Setzt der Erblasser seine minderjährigen Kinder als Erben ein, sollte er außerdem einen Vormund benennen, der im Ernstfall die elterliche Sorge übernimmt. Andernfalls wird der Vormund für die Kinder vom Gericht bestimmt.

  1. Wie wird ein Testament aufbewahrt und vollstreckt?

Eine gesetzliche Vorgabe, wo und wie ein Testament hinterlegt sein muss, gibt es nicht. Der Erblasser kann sein Testament also zum Beispiel im heimischen Safe oder auch einfach in einem Aktenordner aufbewahren. Im Ernstfall muss das Testament aber auffindbar sein.

Andernfalls kann es nicht vollstreckt werden. Wenn niemand weiß, dass es ein Testament gibt und wo es sich befindet, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

Ratsam ist deshalb, eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker zu benennen. Diese Person ist dann dafür zuständig, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird. Sicherheitshalber kann der Erblasser auch eine Ersatzperson bestimmen, die einspringt, wenn der ursprüngliche Testamentsvollstrecker ausfällt.

Möchte der Erblasser ganz auf Nummer sicher gehen, kann er sein Testament auch beim Notar aufbewahren lassen oder beim Nachlassgericht hinterlegen. Diese Aufbewahrung ist aber kostenpflichtig.

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