Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Infos Tipps und Vorlage

Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Infos, Tipps und Vorlage

Vermutlich niemand ist sonderlich begeistert, wenn er einen Bußgeldbescheid im Briefkasten vorfindet. Oft stellt sich im nächsten Moment aber die Frage, ob es sich nicht lohnen könnte, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Viele akzeptieren einen Bußgeldbescheid, weil ihnen die verhängte Geldstrafe angemessen oder zumindest nicht übertrieben hoch erscheint.

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Andere haben wenig Interesse daran, sich langwierig mit den Behörden auseinanderzusetzen, sondern möchten die Angelegenheit möglichst schnell vom Tisch haben. Wieder andere gehen davon aus, dass ihr Einspruch ohnehin nichts am Strafmaß ändern wird. Tatsächlich ist es manchmal die beste Entscheidung, die verhängte Strafe hinzunehmen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der Tatvorwurf berechtigt und unstrittig ist.

Wenn der Betroffene genau weiß, dass er einen Fehler gemacht hat und nun dafür einstehen muss, macht ein Einspruch wenig Sinn. Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen der Betroffene ernsthaft in Erwägung ziehen sollte, Einspruch einzulegen. Aber wie läuft das Verfahren dann ab?

Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Infos, Tipps und eine Vorlage zum
Thema Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zusammen:

Wo und wie wird Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt?

Der Betroffene hat zwei Wochen lang Zeit, um Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Dabei beginnt die Zwei-Wochen-Frist an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Entscheidend ist also das Datum, an dem der Betroffene den Bußgeldbescheid erhalten hat. Um den Einspruch einzulegen, gibt es dann zwei Möglichkeiten.

Zum einen kann der Betroffene persönlich zu der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, gehen und seinen Einspruch dort zu Protokoll geben. Das, was der Betroffene vorgetragen hat, wird niedergeschrieben und der Betroffene bestätigt die Niederschrift durch seine Unterschrift.

Zum anderen kann der Betroffene schriftlich Einspruch einlegen, eine allgemeine Vorlage dafür findet sich am Ende dieses Artikels. Legt der Betroffene schriftlich Einspruch ein, muss das Schreiben vor Ablauf der zweiwöchigen Frist bei der Behörde vorliegen. Auch hier ist somit wieder das Eingangsdatum entscheidend.

Durch den Einspruch wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht rechtskräftig und kann deshalb auch nicht vollstreckt werden. Die Geldstrafe muss der Betroffene jetzt ebenfalls noch nicht bezahlen, sondern sie wird gegebenenfalls erst nach einer Entscheidung fällig. Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist rechtskräftig.

Danach noch gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Der Betroffene kann sich übrigens aussuchen, ob er selbst Einspruch einlegt, einen Bevollmächtigten damit beauftragt oder einen Anwalt einschaltet.

Was passiert nach dem Einspruch?

Ist der Einspruch bei der zuständigen Behörde eingegangen, wird ein sogenanntes Zwischenverfahren eingeleitet. Dieses Zwischenverfahren besteht aus zwei Schritten. Im ersten Schritt überprüft die Behörde, ob der Betroffene form- und vor allem fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Wurde der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt, prüft die Behörde im zweiten Schritt, ob der Bescheid aufrechterhalten wird. In diesem Zuge kann sie den Betroffenen dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Angaben vorzubringen, die ihn entlasten.

Hat der Betroffene Zeugen angegeben oder Einwände gegen beispielsweise das Beweisfoto oder das angewendete Messverfahren erhoben und sind diese Angaben für den Sachverhalt von Bedeutung, wird die Behörde ihnen nachgehen. Die Behörde kann aber auch eigene Ermittlungen in die Wege leiten.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält, leitet sie die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft wiederum übergibt die Akte an das zuständige Amtsgericht. Die Weitergabe der Akte bedeutet aber nicht, dass aus der Ordnungswidrigkeit nun eine Straftat und aus dem Bußgeldverfahren jetzt ein Strafverfahren geworden ist. Dies ist einfach nur der normale Ablauf.

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Für die Weiterverfolgung der Ordnungswidrigkeit sind ab jetzt die Staatsanwaltschaft und für die Entscheidung über den Einspruch das Amtsgericht zuständig. Im Zuge der Ermittlungen oder der gerichtlichen Beweisaufnahme kann sich allerdings der Verdacht auf eine Straftat ergeben. In diesem Fall wird das Bußgeldverfahren tatsächlich zu einem Strafverfahren. Diese Möglichkeit besteht unter anderem bei Bußgeldsachen im Zusammenhang mit Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Wie geht es nach dem Zwischenverfahren weiter?

Das Gericht prüft nun zunächst, ob die Tat weiterverfolgt wird oder ob nicht. Entscheidet das Gericht, dass die Tat nicht weiterverfolgt werden soll, kann es das Verfahren einstellen.

Bei einer Geldstrafe unter 100 Euro muss die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Verfahrens nicht zustimmen, wenn sie vorher erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen wird. War die verhängte Geldstrafe höher als 100 Euro, ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Handelt es sich um ein Strafverfahren, kann dieses auch gegen bestimmte Auflagen eingestellt werden.

Hält das Gericht an der Weiterverfolgung der Tat fest, setzt es einen Verhandlungstermin an. Der Betroffene wird hierzu geladen und er ist dazu verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. Nimmt der Betroffene den Termin nicht wahr und hat er das Gericht im Vorfeld auch nicht darüber unterrichtet, dass er nicht erscheinen wird, verwirft das Gericht den Einspruch. Dadurch wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Der Betroffene kann allerdings beantragen, dass ihn das Gericht von der persönlichen Teilnahmepflicht an der Verhandlung befreit. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, wenn sich der Betroffene bereits ausführlich geäußert hat und seine Anwesenheit für die Aufklärung des Sachverhalts nicht unbedingt notwendig ist. Daneben kann das Gericht dem Antrag zustimmen, wenn der Betroffene erklärt hat, dass er vor Gericht nicht aussagen wird.

Während der Verhandlung werden der Sachverhalt erörtert und offene Fragen geklärt. Wenn das Gericht daraufhin einschätzt, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, wird es dem Betroffenen die Zurücknahme des Einspruchs empfehlen. Der Betroffene kann dann dem Rat des Gerichts folgen und seinen Einspruch zurücknehmen. Dadurch wird der Bußgeldbescheid in seiner ursprünglichen Form rechtskräftig.

Nimmt der Betroffene die Empfehlung nicht an, trifft das Gericht eine Entscheidung. Diese Entscheidung kann den Bußgeldbescheid bestätigen oder zugunsten des Betroffenen ausfallen. Das Gericht kann aber genauso gut auch ein Strafmaß verhängen, das höher ist als im Bußgeldbescheid.

Mustervorlage: Einspruch gegen Bußgeldbescheid Betroffener

Anschrift
Verwaltungsbehörde

Anschrift

Ort, den Datum

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Aktenzeichen _______________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen dem am ______________ erlassenen und mir am ___________ zugestellten Bußgeldbescheid zu Aktenzeichen __________________ Einspruch ein.

In dem Bußgeldbescheid wird mir zur Last gelegt, am _________________ (Angabe der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit) ____________________________________. Infolgedessen wurde ________ (im Bescheid genannte Strafe)____________ gegen mich verhängt.

Zu meiner Entlastung und gleichzeitig als Begründung für meinen Einspruch möchte ich mich wie folgt äußern: _______________________________________________ (kurze, aussagekräftige Angabe von Gründen, weshalb der Bußgeldbescheid nicht akzeptiert wird; alternativ kann hier aber auch nur der Hinweis stehen, dass die Begründung nachgereicht wird; die Einspruchsfrist bleibt dadurch gewahrt) ________

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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