Klage zurückziehen – Infos, Tipps und Vorlage, 1. Teil

Klage zurückziehen – Infos, Tipps und Vorlage, 1. Teil

Ist jemand der Ansicht, dass ihm Unrecht widerfahren ist, kann er sich mit einer Klage zur Wehr setzen. Das Gericht überprüft den Sachverhalt daraufhin. Gelingt es, doch noch eine Lösung zu finden, können sich der Kläger und der Beklagte auf einen Vergleich einigen. Andernfalls entscheidet das Gericht durch ein Urteil.

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Klage zurückziehen - Infos, Tipps und Vorlage, 1. Teil

Allerdings kann viel Zeit vergehen, bis ein Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Und in dieser Zeit kann viel geschehen. Hat sich die Ausgangslage verändert, muss der Kläger nicht an dem Rechtsstreit festhalten.

Stattdessen hat er die Möglichkeit, die Klage zurückzuziehen. Allerdings muss er dabei ein paar Dinge beachten.

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Klagerücknahme. Und neben Infos und Tipps stellen wir eine Vorlage zur Verfügung, wenn der Kläger seine Klage zurückziehen will:

Wann kann es sinnvoll sein, eine Klage zurückzuziehen?

Die Klagerücknahme ist das Gegenstück zu einer Klageerhebung. Geregelt ist die Rücknahme einer Klage in § 269 ZPO (Zivilprozessordnung).

Beschließt der Kläger, auf den Rechtsstreit zu verzichten und die Angelegenheit ohne ein Gerichtsurteil zu beenden, kann er seine Klage also nach den Voraussetzungen gemäß § 269 ZPO zurückziehen.

Eine Rücknahme der Klage wird zum einen dann im Raum stehen, wenn sich die Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt hat. Zum anderen kann eine Klagerücknahme sinnvoll sein, wenn der Kläger zum aktuellen Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass er den Prozess verlieren wird.

Der entscheidende Vorteil für den Kläger ergibt sich dabei daraus, dass das Verfahren ohne ein Urteil endet.

Zieht der Kläger die Klage zurück, erlässt das Gericht nur einen Beschluss über die bis hierhin entstandenen Kosten. Diese Kosten muss zwar grundsätzlich der Kläger übernehmen. Aber so wird es deutlich billiger als bei einem Urteil gegen ihn.

Weil es kein Urteil gibt, hat die Klagerücknahme außerdem die gleiche Wirkung, als wäre die Klage nie rechtshängig geworden.

Deshalb kann der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt erneut klagen, beispielsweise wenn er bessere Argumente oder stärkere Beweise findet. Eine neue Klageerhebung ist solange möglich, wie der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist.

Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?

Wie schon erwähnt, ist der Minuspunkt bei einer Klagerücknahme, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits bezahlen muss.

Dass ihm die Kosten auferlegt werden, ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Aus diesem Grund sollte der Kläger prüfen, ob nicht auch eine Erledigungserklärung in Betracht kommt.

Durch eine Erledigungserklärung erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Gleichzeitig verfolgt er das Ziel, dass eine Kostenentscheidung gegen den Beklagten ergeht.

Das Gericht entscheidet daraufhin nach billigem Ermessen durch einen Beschluss über die Kosten. Dabei erfolgt die Kostenentscheidung entweder auf Grundlage von § 91a ZPO oder, wenn der Beklagte gegen die Erledigung Widerspruch einlegt, gemäß § 91 ZPO.

Jedenfalls kann eine Erledigungserklärung des Klägers dazu führen, dass das Gericht dem Beklagten die bislang entstandenen Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Ob eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung die bessere Lösung ist, hängt von der Ausgangssituation ab.

Grundsätzlich ist es so:

  • Stellt sich heraus, dass die Klage von vorneherein unzulässig war oder derzeit aussichtslos ist, ist eine Klagerücknahme sinnvoll. Der Kläger kann das Verfahren durch die Rücknahme der Klage schnell und vergleichsweise kostengünstig beenden. Gleichzeitig bleibt ihm die Möglichkeit, später noch einmal Klage zu erheben.

  • Hat sich erst nach der Klageerhebung ein Sachverhalt ergeben, der dazu führt, dass die Klage jetzt unzulässig oder unbegründet ist, ist eine Erledigungserklärung die bessere Alternative.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Kläger seine Klage zurückziehen?

Gemäß § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Kläger gegenüber dem Gericht erklären, dass er seine Klage zurückziehen will. Dabei kann der Kläger sowohl die gesamte Klage als auch nur Teile davon zurücknehmen.

Seine Erklärung kann der Kläger schriftlich oder mündlich während der Verhandlung abgeben. Es ist aber nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich sagt, dass er die Klage zurückzieht.

Es genügt, wenn aus seiner Formulierung unmissverständlich klar wird, dass er nicht weiter an dem Rechtsstreit festhalten will. Erklärt der Kläger die Klagerücknahme schriftlich, bekommt der Beklagte eine Ausfertigung des Schriftsatzes.

Außerdem müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Prozessführung erfüllt sein. Davon sind vor allem Verfahren betroffen, bei denen Anwaltszwang besteht.

Muss sich der Kläger vor Gericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, ist der Rechtsanwalt auch derjenige, der die Rücknahme der Klage erklären muss. Der Kläger selbst kann das nicht tun.

Und natürlich kann eine Klage nur dann zurückgenommen werden, wenn es sie überhaupt gibt. Juristen sprechen an diesem Punkt von Rechtshängigkeit. Wurde (noch) gar keine Klage eingereicht, kann sie der Kläger auch nicht zurückziehen.

Wie kann der Kläger eine Klagerücknahme erklären?

Entschließt sich der Kläger dazu, seine Klage im Verlauf der Gerichtsverhandlung zurückzunehmen, kann er die entsprechende Erklärung mündlich abgeben. Ansonsten kann er die Klagerücknahme schriftlich erklären.

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Dafür genügt ein kurzes Schreiben:

Name des Klägers

Anschrift

An das

____ (Gericht) _____

Anschrift

In dem Rechtstreit

_____ (Kläger) _____ . /. _____ (Beklagter) _____,

Aktenzeichen ____________________,

nehme ich die Klage, eingereicht mit Schriftsatz vom __________, zurück.

[Oder bei einer Teilrücknahme: … nehme ich die Klage hinsichtlich des unter Ziffer … gestellten Antrags zurück. Im Übrigen halte ich an der Klage fest.]

Datum,

Unterschrift

Hat der Kläger einen Rechtsanwalt eingeschaltet, wird sich dieser um die Klagerücknahme kümmern. Vertritt sich der Kläger selbst, sollte er daran denken, die Erklärung, wie auch alle anderen Schriftstücke, in zwei- oder dreifacher Ausführung bei Gericht einzureichen.

Eine Ausfertigung verbleibt beim Gericht, die anderen Exemplare werden an den Beklagten und dessen Anwalt weitergeleitet.

Im 2. Teil klären wir, wie lange der Kläger eine Klage zurückziehen kann, ob der Beklagte in die Klagerücknahme einwilligen muss und welche Rechtsfolgen die Rücknahme der Klage hat.

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