Zu hohe Anzahlungen bei Pauschalreisen ablehnen – Infos und Musterbrief

Zu hohe Anzahlungen bei Pauschalreisen ablehnen – Infos und Musterbrief

Bei Pauschalreisen ist es durchaus üblich, eine Anzahlung zu leisten. Meist beträgt sie 20 Prozent des Reisepreises und wird gleich bei der Buchung fällig. Kurz vor Reisebeginn wird dann der Restbetrag bezahlt. Nun gab (und gibt) es aber immer wieder Reiseveranstalter, die deutlich höhere Anzahlungen forderten. Manche stellten sogar schon bei der Buchung den kompletten Reisebetrag in Rechnung.

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Zu hohe Anzahlungen bei Pauschalreisen ablehnen - Infos und Musterbrief

Der Bundesgerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen klargestellt, dass diese Praxis nicht zulässig ist. Verbraucher können zu hohe Anzahlungen bei Pauschalreisen deshalb ablehnen.

Wir stellen dazu Infos und einen Musterbrief bereit:

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Anzahlungen von 25 Prozent und mehr bei der Buchung einer Pauschalreise sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) im Normalfall nicht zulässig. Die obersten Richter sehen darin nämlich einen Verstoß gegen das sogenannte Zug-um-Zug-Prinzip. Dieses Prinzip basiert auf dem Grundsatz Ware gegen Geld.

Der Verbraucher muss demnach erst dann für eine Leistung bezahlen, wenn er die Leistung im Gegenzug erhält. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter Anzahlungen von mehr als 20 Prozent des Reisepreises vor, handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Reiseveranstalter für bestimmte Angebote eine höhere Anzahlung verlangt. Doch in diesem Fall muss die höhere Anzahlung auf entsprechend höhere Vorleistungen des Reiseveranstalters zurückgehen. Die Vorleistungen müssen einerseits gerechtfertigt sein.

Andererseits muss der Reiseveranstalter dem Verbraucher gegenüber plausibel und nachvollziehbar begründen, warum und wofür die höheren Vorleistungen entstehen (BGH-Urteile vom 9. Dezember 2014, Az. X ZR 85/12, X ZR 147/13 und X ZR 13/14).

In die Vorleistungen darf der Reiseveranstalter einrechnen, wenn er Provisionen an Reisebüros bezahlt. Was Flugkosten angeht, genügt es, wenn der Reiseveranstalter alle Vorleistungen im Zusammenhang mit der Flugbeförderung bei Pauschalreisen einer bestimmten Kategorie einheitlich auf die Anzahlungen umlegt. Der Reiseveranstalter muss bei Reisen innerhalb einer Kategorie also nicht mit unterschiedlichen Prozentsätzen arbeiten.

Denn ob der Reiseveranstalter die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise vorfinanzieren oder erst bei Durchführung bezahlen muss, ändert für den Verbraucher nichts an den gebuchten Reiseleistungen.

Trotzdem darf der Reiseveranstalter höhere Anzahlungen nicht pauschal über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fordern, sondern muss sie schlüssig begründen (BGH-Urteil vom 25. Juli 2017, Az. X ZR 71/16).

Den Restbetrag des Reisepreises darf der Reiseveranstalter frühestens 30 Tage vor Reisebeginn verlangen. Auch gestaffelte Entgelte bei einer Stornierung der Reise hat der BGH begrenzt. Demnach muss der Reiseveranstalter bei seinen Pauschalen zum einen zwischen den verschiedenen Reisearten unterscheiden.

Zum anderen muss er berücksichtigen, welcher Schaden ihm tatsächlich entsteht, wenn der Verbraucher vom Reisevertrag zurücktritt. Dabei wiederum muss der Reiseveranstalter die Aufwendungen, die er durch das Storno einspart, und die Erlöse, die er durch den Weiterverkauf der Reise an einen anderen Kunden erzielt, in einem angemessenen Umfang einfließen lassen.

Setzt ein Reiseveranstalter die Storno-Pauschalen höher an als branchenüblich, muss er auch solche höheren Entgelte schlüssig erklären können.

Bei Individualreisen gelten andere Regeln

Eine Pauschalreise beinhaltet immer mehrere Leistungen. Das können zum Beispiel der Flug und der Transfer zum Hotel, die Unterkunft und Verpflegung im Hotel sowie Ausflüge und weitere Services sein. Der Verbraucher bucht diese Leistungen bei einer Pauschalreise dann gewissermaßen als ein Komplettpaket.

Im Unterschied dazu stellt er die Leistungen bei einer Individualreise einzeln zusammen und bucht sie auch separat voneinander. So bucht er zum Beispiel den Flug direkt bei der Fluggesellschaft, den Transfer vom Flughafen zum Hotel bei einem Anbieter und die Unterkunft bei einem weiteren Anbieter.

Bei Individualreisen greift das Pauschalreiserecht nicht. Deshalb kann es hier durchaus passieren, dass der Verbraucher gleich nach der Buchung den vollen Preis für die einzelnen Leistungen bezahlen muss. Das ist legitim. Auf die Entscheidungen des BGH zu Pauschalreisen kann sich der Verbraucher bei einer Individualreise nicht berufen.

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Zu hohe Anzahlungen bei Pauschalreisen ablehnen – ein Musterbrief

Verlangt der Reiseveranstalter ohne ersichtlichen Grund eine Anzahlung, die 20 Prozent des Gesamtpreises für die gebuchte Pauschalreise übersteigt, muss der Verbraucher diese Forderung nicht stillschweigend hinnehmen. Stattdessen kann er schriftlich widersprechen. Als Formulierungshilfe haben wir einen Musterbrief vorbereitet.

Kann der Reiseveranstalter daraufhin nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, warum er höhere Vorleistungen hat, ist die erhöhte Anzahlung vom Tisch. Legt der Reiseveranstalter hingegen eine schlüssige Begründung vor, muss der Verbraucher die höhere Anzahlung akzeptieren.

Wichtig ist außerdem, dass er Verbraucher trotz Widerspruch 20 Prozent des Reisepreises, die der BGH als regulär bewertet, überweist. Andernfalls riskiert er, dass der Reiseveranstalter die Anzahlung anmahnt oder den Reisevertrag kostenpflichtig storniert.

Verbraucher
Anschrift

Reiseveranstalter
Anschrift

Datum

Einspruch wegen überhöhter Anzahlung

Pauschalreise nach ____________________
Reisezeitraum ____________________
Buchungsnummer laut Reisebestätigung ____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrer Reisebestätigung vom __________ für die oben genannte Pauschalreise verlangen Sie eine Anzahlung über __________ Euro, die bis zum __________ fällig ist.

Unmittelbar nach der Buchung können Reiseveranstalter bei Pauschalreisen aber nur in begründeten Ausnahmefällen eine Anzahlung fordern, die 20 Prozent des Gesamtreisepreises übersteigt. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt.

Die Anzahlung, die Sie fordern, beläuft sich auf _____ Prozent des Reisepreises. Weil sie somit deutlich über den zulässigen 20 Prozent liegt, bin ich damit nicht einverstanden. Ich werde deshalb zunächst nur 20 Prozent des Reisepreises, also __________ Euro überweisen.

Sofern Sie mir eine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung vorlegen können, weshalb Ihr berechtigter Aufwand für Vorleistungen höher ist, bin ich bereit, eine entsprechende Nachzahlung zu leisten. Ansonsten bezahle ich den Restbetrag bis spätestens zum __________.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Ein Gedanke zu „Zu hohe Anzahlungen bei Pauschalreisen ablehnen – Infos und Musterbrief“

  1. Das Zug-um-Zug-Prinzip war mir bisher ehrlich gesagt nicht bekannt. Jetzt wollte allerdings unser Reiseveranstalter 40% (!) des Reisepreises vorab als Anzahlung haben…
    Ich dachte erst ich höre nicht recht, habe ihm gesagt wir würden es uns überlegen und sind gegangen.
    Mein Instinkt lag also richtig und das war tatsächlich nicht normal.

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