Was tun, wenn das Reisegepäck nicht oder verspätet ankommt?

Was tun, wenn das Reisegepäck nicht oder verspätet ankommt?

Natürlich ist es ärgerlich, wenn das Reisegepäck gar nicht, mit Verspätung oder beschädigt ankommt. Schließlich möchte der Reisende entspannt in den Urlaub starten. Zwar muss er aktiv werden und sich um ein paar Formalitäten kümmern. Aber die gute Nachricht ist, dass er zumindest auf dem Schaden nicht sitzen bleibt.

Anzeige

Was tun, wenn das Reisegepäck nicht oder verspätet ankommt

Wir erklären, was zu tun ist, wenn das Reisegepäck den Zielort nicht so erreicht, wie es sollte:

Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks

Bei Reisegepäck, das verloren ging, zerstört oder beschädigt wurde, muss grundsätzlich zwischen aufgegebenem Gepäck und Handgepäck unterschieden werden. Denn die Haftung gestaltet sich verschieden.

Gibt der Reisende Gepäck auf, haftet die Fluggesellschaft ab dem Moment für Verlust und Schäden, ab dem sie das Gepäck angenommen hat. Gehört der Flug zu einer Pauschalreise, kann der Reisende auch den Reiseveranstalter in die Haftung nehmen.

In dem Zeitraum, in dem sich das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft befindet, muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter den Schaden bei einem Verlust oder einer Beschädigung des Gepäcks ersetzen.

Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufgabe des Reisegepäcks am Check-in-Schalter, dauert über die Zeit an Bord an und endet, wenn der Reisende seine Gepäckstücke am Zielort vom Transportband nimmt.

Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Ursache für den Schaden in einer Eigenart oder einem Mangel des Gepäcks liegt, entfällt die Haftung. Hat der Reisende zum Beispiel einen sehr empfindlichen und zerbrechlichen Gegenstand im Koffer und ist dieser unsachgemäß verpackt, wird sich der Reisende beim Ersatzanspruch oft zumindest eine Mitschuld anrechnen lassen müssen.

Bei Handgepäck und persönlichen Gegenständen, die in der Obhut des Reisenden verbleiben, haftet die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter nur für Schäden, die mit dem Flugbetrieb verbunden sind.

Denn auf Gepäck, das der Reisende direkt bei sich hat, hat die Fluggesellschaft kaum Einfluss. Wird dem Reisenden sein Handgepäck zum Beispiel gestohlen, muss die Fluggesellschaft deshalb dafür nicht einstehen. Ihre Haftung beschränkt sich auf Vorfälle, die durch den Flugverkehr verursacht sind.

Verspätung des Reisegepäcks

Erreicht das Reisegepäck den Zielort später als der Reisende, muss die Fluggesellschaft die dadurch entstandenen Schäden ersetzen.

Auch hier gilt, dass die Verspätung im Rahmen der Luftbeförderung und damit in der Zeit, in der das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft war, eingetreten sein muss.

Die Haftung der Fluggesellschaft entfällt nur dann, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung zu vermeiden, oder entsprechende Vorkehrungen unmöglich waren. Bestehen daran geringste Zweifel, wird zugunsten des Reisenden gewertet.

Die Höchstgrenze der Haftung

Der maximale Haftungsbetrag bei Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks beläuft sich auf rund 1.400 Euro pro Passagier (nicht je Gepäckstück!). Eine automatische Erstattung erfolgt aber nicht. Stattdessen muss der Reisende den Schaden anzeigen und im Zweifel auch belegen.

Daher sollte der Reisende die Schäden möglichst genau beschreiben und am besten durch Fotos oder Kaufbelege dokumentieren. Sinnvoll kann außerdem sein, den Kofferinhalt vor Abflug zu fotografieren.

Eine Haftung in unbegrenzter Höhe ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Dazu müsste der Reisende nachweisen, dass die Fluggesellschaft den Schaden leichtfertig oder absichtlich verursacht hat.

Doch dieser Nachweis dürfte in der Praxis kaum zu führen sein. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Gepäckstück während der Obhut der Reisegesellschaft gewaltsam geöffnet wurde.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Druckvorlagen als PDF erstellen

Kann die Reisegesellschaft oder der Reiseveranstalter nicht beweisen, dass die gewaltsame Öffnung nicht auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, haftet sie in unbeschränkter Höhe für den verlorenen oder beschädigten Kofferinhalt (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 15.02.05, Az. 22 U 145/04).

Gegen einen Zuschlag kann der Reisende den Wert seines Reisegepäcks auch ausdrücklich anzeigen. In diesem Fall erhöht sich die Haftung der Fluggesellschaft auf den deklarierten Betrag.

Erstattung für den Neukauf

Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss zum einen den Zeitwert des Gepäcks ersetzen, das verloren gegangen ist oder beschädigt wurde. Dabei schließt das Gepäck den Koffer und seinen Inhalt ein.

Zum anderen kann der Reisende die Erstattung seiner Ausgaben für Ersatz fordern. Für die Zeit, in der sein Gepäck am Urlaubsort nicht verfügbar ist, kann er sich nämlich Unterwäsche, Kleidung, Toilettenartikel und ähnliche Dinge besorgen.

Allerdings muss der Ersatz notwendig und angemessen sein. Maßgeblich dabei ist die Art der Reise und der Zeitraum, den der Reisende überbrücken muss. Insgesamt muss der Reisende den Schaden möglichst gering halten. Deshalb kann er sich zum Beispiel ein einfaches T-Shirt kaufen, nicht aber mehrere Varianten einer teuren Luxusmarke.

Taucht das Reisegepäck irgendwann wieder auf, muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter den Transfer zum Reisenden organisieren. Je nachdem, wann dieser Zeitpunkt ist, wird das Reisegepäck dann entweder zur Reiseunterkunft gebracht oder dem Reisenden daheim zugestellt.

Die Anzeige des Schadens

Ist das Reisegepäck beschädigt oder unauffindbar, sollte der Reisende den Vorfall möglichst sofort, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen anzeigen. Direkt am Flughafen gibt es dafür Anlaufstellen, zum Beispiel in Form eines „Lost and Found“-Schalters. Wichtig dabei ist, dass der Reisende den Schaden möglichst genau dokumentiert.

Zusätzlich dazu sollte der Reisende die Fluggesellschaft über den Verlust oder die Beschädigungen informieren. Bei einer Pauschalreise sollte der Reisende auch den Reiseveranstalter in Kenntnis setzen. Die Schadensanzeige sollte sich der Reisende aus Beweisgründen schriftlich bestätigen lassen.

Hat das Reisegepäck Verspätung, sollte der Reisende ebenfalls die Fluggesellschaft und den Reiseveranstalter kontaktieren. Sinnvoll ist, den Schaden sofort oder zumindest möglichst zeitnah anzuzeigen. Spätestens innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck wieder aufgetaucht ist, muss der Reisende die schriftliche Schadensmeldung aber eingereicht haben.

Minderung des Reisepreises

Hat der Reisende eine Pauschalreise gebucht, kann er für die Zeit, in der ihm sein Gepäck nicht zur Verfügung stand, den Reisepreis gegenüber dem Reiseveranstalter mindern. Das gilt unabhängig davon, ob das Reisegepäck verspätet wieder auftaucht oder verschollen bleibt.

Üblicherweise kann der Reisende für jeden Tag ohne Gepäck zwischen fünf und 50 Prozent des Tages-Reisepreises zurückfordern. Kann der Reisende einen Urlaubstag wegen des fehlenden Gepäcks gar nicht nutzen, ist unter Umständen auch die volle Erstattung des Reisepreises für diesen Tag denkbar.

Fehlte das Gepäck während des gesamten Urlaubs, sieht die Rechtsprechung eine Erstattung von bis zu 50 Prozent des Gesamtreisepreises vor.

Um sich die Möglichkeit zu bewahren, den Reisepreis zu mindern, muss der Reisende den Reiseveranstalter unverzüglich darüber informieren, dass ihm sein Gepäck nicht zur Verfügung steht.

Die Mängelanzeige kann beim Reiseleiter am Urlaubsort oder direkt beim Reiseveranstalter in Deutschland erfolgen. Damit es im Nachhinein nicht zu Unstimmigkeiten kommt, sollte sich der Reisende schriftlich bestätigen lassen, dass der Reiseveranstalter die Anzeige des fehlenden Gepäcks zur Kenntnis genommen hat.

Mehr Ratgeber, Tipps, Anleitungen und Vorlagen:

Thema: Was tun, wenn das Reisegepäck nicht oder verspätet ankommt?

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


drucken faxen99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Fred Naue, - Inhaber eines Druck- & Copyshops, Mike Sasse, - Drucktechniker, Sami Orkac, - Rechtsberater, Tina Kaminski, - Geschäftsführerin Bereich Schreibwaren, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer/in & Gründer/in diverser Firmen und Erfahren in Büroorganisation, B2B, B2C, Planung & Kommunikation, Redakteure und Betreiber dieser Seite, geben und schreiben hier Wissenswertes zu Bürotechnik, Fax, Kommunikation, Schreibwaren, Internet, Verbraucher und mehr. Die Inhalte z.B. Vorlagen des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Kommentar verfassen