8 Fragen, wenn der Internetanschluss langsamer ist als vertraglich vereinbart, Teil 2

8 Fragen, wenn der Internetanschluss langsamer ist als vertraglich vereinbart, Teil 2

Dass der Internetanschluss in der Praxis langsamer ist, als es der Anbieter in der Werbung versprochen hatte, kommt häufig vor. Schließlich werben die Anbieter mit Optimalwerten. Wenn die gelieferte Geschwindigkeit aber deutlich unter dem liegt, was im Vertrag vereinbart ist, hat der Verbraucher seit dem 1. Dezember 2021 stärkere Rechte. Nur: Welche Ansprüche kann der Verbraucher geltend machen? Wie findet er die tatsächliche Geschwindigkeit heraus? Und worauf gilt es bei der Messung zu achten?

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8 Fragen, wenn der Internetanschluss langsamer ist als vertraglich vereinbart, Teil 2

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir acht Fragen, wenn der Internetanschluss langsamer ist, als vertraglich vereinbart. Hier ist Teil 2! :

  1. Was muss der Verbraucher beim sogenannten Speedtest beachten?

Zunächst einmal spielt eine Rolle, welchen Anschluss der Verbraucher testen möchte und welches Endgerät er dazu verwendet. Vor allem bei einem kabellosen Test über WLan oder bei einem Test des Mobilfunknetzes beeinflussen verschiedene Faktoren die ermittelte Geschwindigkeit. So können zum Beispiel die Entfernung zum WLan-Router, der Standort oder die Bauart des Handys oder Laptops zu deutlichen Unterschieden bei den Messwerten führen.

Eine konstante Messung mit zuverlässigen Aussagen ist bei kabellosen Messungen deshalb kaum möglich. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Anschluss einwandfrei und mit voller Geschwindigkeit beliefert wird, obwohl der Laptop per WLan langsamere Werte misst.

Damit der Verbraucher seine Rechte durchsetzen kann, muss er das Messverfahren einhalten, das die Bundesnetzagentur entwickelt hat. Das Programm für die Breitbandmessung kann auf dem Endgerät installiert werden und erstellt ein signiertes PDF-Dokument, wenn gewisse Vorgaben erfüllt sind.

Dabei führt das Dokument die Messergebnisse auf und gibt an, ob die Leistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder ob die Leistung konstant oder regelmäßig deutlich abweicht und damit nicht vertragsgemäß ist.

Bevor das Programm startet, überprüft es, welches Betriebssystem auf dem Gerät läuft und ob der Rechner mit einem Kabel am Router angeschlossen ist. Außerdem erkennt das Programm, ob die Leistung des Netzwerkanschlusses für die Messung ausreicht.

Aus technischer Sicht sollte der Verbraucher für den Speedtest folgende Punkte berücksichtigen:

  • Der Test sollte nicht über eine drahtlose Verbindung erfolgen. Stattdessen sollte der Verbraucher seinen Rechner direkt mit dem Router verbinden. Dazu haben beide Geräte eine sogenannte LAN-Buchse, in die das Kabel eingesteckt wird. Zwischengeräte wie WLan-Verteiler oder -Verstärker sollten ausgeschaltet sein.

  • Die Netzwerkkarte, auch LAN-Adapter genannt, muss schnell genug sein.

  • Der Energiesparmodus am Rechner sollte deaktiviert sein.

  • Führt der Verbraucher den Test am Laptop durch, sollte das Gerät über den Netzstecker am Stromnetz angeschlossen sein.

  • Der Router sollte über die aktuelle Version der Firmware verfügen.

  • Während der Test läuft, sollten parallel keine anderen Programme laufen. Vor allem Downloads sollten nicht stattfinden.

Das Programm der Bundesnetzagentur prüft einige technische Voraussetzungen automatisch, bevor es die Messung startet. Eine ausführliche Anleitung und weitere Hinweise zur Durchführung des Tests stellt die Bundesnetzagentur online bereit.

  1. Wie führt der Verbraucher die Messung durch?

Um aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, die es dem Verbraucher ermöglichen, Ansprüche gegenüber seinem Anbieter geltend zu machen, muss die Geschwindigkeit mehrfach gemessen werden. Konkret müssen es mindestens 30 Messungen sein. Diese verteilt der Verbraucher gleichmäßig auf mindestens drei Tage, mit jeweils einem Tag Pause dazwischen.

Das Messprogramm der Bundesnetzagentur erfasst und verwaltet die Daten. Sind genug Werte vorhanden, erstellt es ein Protokoll im PDF-Format. Weil das Dokument signiert ist, kann es der Verbraucher seinem Anbieter vorlegen und die nicht vertragsgemäße Leistung nachweisen.

  1. Bei welchen Abweichungen kann der Verbraucher Rechte geltend machen?

Stimmen die ermittelten Werte nicht mit der Geschwindigkeit überein, die laut Vertrag zugesichert ist, kann der Verbraucher entweder den Preis mindern oder den Vertrag fristlos kündigen.

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Dabei liegt dann keine vertragsgemäße Leistung vor, wenn

  • an mindestens zwei Messtagen 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Höchstgeschwindigkeit nicht wenigstens jeweils einmal erreicht werden.

  • in 90 Prozent der Messungen die Geschwindigkeit, die normalerweise zur Verfügung steht, unterschritten wird.

  • die vertraglich zugesicherte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen nicht erreicht wird.

Es genügt, wenn eine dieser Abweichungen vorliegt. Die Geschwindigkeit entspricht also dann nicht den vertraglichen Vereinbarungen, wenn einer der drei genannten Fälle eintritt. Seit dem 1. Dezember 2021 kann sich die Abweichung auch in der Upload-Geschwindigkeit begründen.

  1. Was kann der Verbraucher tun, wenn der Internetanschluss langsamer ist, als vertraglich vereinbart?

Bestätigt das Messprotokoll der Bundesnetzagentur, dass die gelieferte Leistung nicht genügt, hat der Verbraucher zwei Möglichkeiten. So kann er entweder den monatlichen Betrag kürzen oder den Vertrag kündigen.

Preis mindern

Für eine Preisminderung dient das Messprotokoll als Nachweis. Eine Kopie davon sollte der Verbraucher seinem Anbieter entweder per E-Mail, als Fax oder klassisch auf dem Postweg zukommen lassen. Ein Telefonat lässt sich später schlecht belegen.

Die Kürzung darf nur den Betrag betreffen, der fürs Internet fällig wird. Die Kosten für Zusatzdienste wie zum Beispiel die Miete des Routers oder Pay-TV kann der Verbraucher nicht mindern.

Wie hoch die Minderung sein kann, ergibt sich aus der fehlenden Leistung. Der Verbraucher kann die monatlichen Kosten in dem Verhältnis mindern, in dem die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird.

Das gilt für alle Tage, an denen das Internet zu langsam ist. Ergibt der Speedtest beispielsweise, dass bei den 30 Messungen durchschnittlich nur 70 Prozent der zugesicherten Geschwindigkeit vorhanden waren, kann der Verbraucher die Kosten fürs Internet um 30 Prozent kürzen.

Eine verbindliche Vorschrift über die zulässige Höhe der Minderung gibt es nicht. Daher muss der Verbraucher den Betrag selbst festlegen. Wichtig dabei ist, dass er nicht zu viel abzieht. Ein zu großer Rückstand kann nämlich die Sperrung des Anschlusses zur Folge haben. Sicherer ist, wenn der Verbraucher die Minderung ankündigt und seinen Anbieter gleichzeitig dazu auffordert, den geminderten Betrag als Gutschrift auf der nächsten Rechnung abzuziehen.

Kündigung

Liefert der Anbieter die vereinbarte Leistung nachweislich nicht, kann der Verbraucher den Vertrag auch fristlos kündigen. Dafür muss er den Anbieter aber zunächst aufgefordert haben, die zugesicherte Leistung zu erbringen. Ratsam ist, eine Frist von zehn bis 14 Tagen zu setzen.

Ist die Frist abgelaufen, bietet sich eine erneute Messung an. Dadurch kann der Verbraucher belegen, dass der Internetanschluss weiterhin zu langsam ist. Damit ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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Fred Naue, - Inhaber eines Druck- & Copyshops, Mike Sasse, - Drucktechniker, Sami Orkac, - Rechtsberater, Tina Kaminski, - Geschäftsführerin Bereich Schreibwaren, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer/in & Gründer/in diverser Firmen und Erfahren in Büroorganisation, B2B, B2C, Planung & Kommunikation, Redakteure und Betreiber dieser Seite, geben und schreiben hier Wissenswertes zu Bürotechnik, Fax, Kommunikation, Schreibwaren, Internet, Verbraucher und mehr. Die Inhalte z.B. Vorlagen des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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