8 Fragen zur Grünen Karte, 1. Teil

8 Fragen zur Grünen Karte, 1. Teil

Ins Auto oder aufs Motorrad setzen und frei entscheiden, wann die Fahrt wohin gehen soll: Um ein Land kennenzulernen, ist ein Road-Trip eine coole Sache. Denn der Fahrer ist nicht auf einen Reiseveranstalter oder öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Außerdem kann er mit seinem eigenen Fahrzeug auch Wege fernab der klassischen Touristentouren erkunden.

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8 Fragen zur Grünen Karte, 1. Teil

Wer mit seinem Fahrzeug verreisen will, braucht aber den richtigen Versicherungsschutz. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist, wie in Deutschland, in allen europäischen Ländern vorgeschrieben.

Der Versicherungsschutz der deutschen Kfz-Versicherung ist zwar in aller Regel auch im Ausland gegeben. Nur muss der Fahrer mitunter nachweisen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Und dann kommt die Grüne Karte ins Spiel.

Aber was ist die Grüne Karte eigentlich genau? Wird sie heutzutage überhaupt noch gebraucht? Und woher bekommt der Fahrer so eine Karte?

Wir beantworten die acht wichtigsten Fragen zur Grünen Karte!

  1. Was ist die Grüne Karte?

Eigentlich heißt die Grüne Karte Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr oder kurz IVK. Dass im Volksmund meist von der grünen Versicherungskarte oder einfach nur der grünen Karte gesprochen wird, liegt daran, dass das Dokument auf grünem Papier gedruckt ist.

Eingeführt wurde die IVK im Jahr 1965, um einheitliche Regelungen zu Versicherungs- und Haftungsfragen im Ausland zu etablieren. Bis dahin brauchte der Fahrer für jedes Land einen eigenen Versicherungsnachweis, wenn er mit seinem Fahrzeug verreisen wollte.

Einheitliche Regelungen gab es nämlich nicht und auch die gesetzlichen Mindest-Deckungssummen wichen stark voneinander ab.

Die Grüne Karte war und ist der Nachweis dafür, dass für das jeweilige Fahrzeug eine gültige Haftpflichtversicherung nach den geltenden Vorschriften besteht.

In Europa und ein paar anderen Ländern wurde später dann das sogenannte Kennzeichen-Abkommen geschlossen. Durch dieses Abkommen gilt das Kfz-Kennzeichen als Nachweis für den bestehenden und ordnungsgemäßen Versicherungsschutz.

Gleichzeitig hat das Kennzeichen-Abkommen die grüne Karte abgelöst. Wer in ein Land reist, mit dem das Abkommen besteht, braucht deshalb theoretisch keine grüne Karte mehr.

Theoretisch deshalb, weil der Fahrer die Versicherungskarte bei einem Unfall oder einer Verkehrskontrolle mitunter trotzdem vorlegen muss.

  1. Was steht auf der Grünen Karte?

Die Grüne Karte führt alle wesentlichen Daten und Informationen zum Versicherungsschutz auf.

Konkret enthält das Dokument folgende Angaben:

  • das versicherte Fahrzeug

  • den Halter des Fahrzeugs und damit den Versicherungsnehmer

  • das Versicherungsunternehmen

  • die Staaten, in denen Versicherungsschutz besteht; ist ein Land durchgestrichen oder gar nicht aufgeführt, greift die Kfz-Versicherung in diesem Land nicht

  • die Gültigkeitsdauer der grünen Karte

  • die Kontaktdaten der Büros, die sich in den einzelnen Ländern um die Schadensregulierung kümmern

Selbst wenn der Fahrer nicht dazu verpflichtet ist, die grüne Versicherungskarte mit sich zu führen, ist sie praktisch und nützlich.

Die wichtigsten Daten zum Fahrzeug und zur Versicherung sind so nämlich schnell und übersichtlich zur Hand. Deshalb empfehlen Experten auch, die grüne Karte ins Handschuhfach zu legen.

  1. In welchen Ländern ist die Grüne Karte erforderlich?

Das Kennzeichen-Abkommen gilt in den 28 EU-Mitgliedsstaaten und zusätzlich dazu auch in Island, Norwegen, Liechtenstein, Andorra und der Schweiz.

Wer in eines dieser Länder fährt, muss die Grüne Karte nicht mit sich führen. Als Nachweis für den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz genügt hier das Kfz-Kennzeichen.

Trotzdem ist der Fahrer gut beraten, wenn er die Grüne Karte dabei hat. Denn es kommt immer wieder vor, dass der Versicherungsnachweis gefordert wird, obwohl es das Kennzeichen-Abkommen gibt. In Italien beispielsweise ist das bei einem Unfall oder einer Verkehrskontrolle oft so. Kann der Fahrer die Karte vorlegen, erspart er sich langwierige Diskussionen.

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In Staaten, mit denen kein Kennzeichen-Abkommen besteht, ist die IVK als Versicherungsnachweis Pflicht.

Zu diesen Ländern zählen unter anderem 

  • Albanien,

  • Bosnien-Herzegowina,

  • Mazedonien,

  • Moldawien,

  • Montenegro,

  • Russland,

  • die Türkei,

  • die Ukraine und

  • Weißrussland.

Wer mit seinem Fahrzeug in eines dieser Länder fahren möchte, sollte also unbedingt sicherstellen, dass er eine gültige Versicherungskarte hat und vorlegen kann.

Aber Vorsicht:

Der Versicherer bestimmt, welche Länder durch die Kfz-Versicherung abgedeckt sind. Und hier kann es Unterschiede geben. Deshalb sollte sich der Fahrer rechtzeitig vergewissern, dass sein Zielland auf der Grünen Karte aufgeführt ist.

Steht es nicht in der Länderliste oder ist es durchgestrichen, greift dort kein Versicherungsschutz. Deshalb braucht der Fahrer dann eine Auslandsversicherung.

Und:

Der Fahrer sollte seine Reiseroute durchgehen. Denn es kann sein, dass er im Zielland selbst keine Versicherungskarte braucht. Aber vielleicht fährt er auf dem Weg ins Zielland durch Staaten, in denen das Dokument vorgeschrieben ist.

  1. Was ist, wenn der Fahrer die vorgeschriebene Karte nicht vorweisen kann?

Ist die Grüne Karte in einem Land verpflichtend vorgeschrieben, aber hat der Fahrer die Karte nicht dabei oder ist sie abgelaufen, kann er nicht nachweisen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.

Deshalb wird er meist direkt an der Grenze zum Zollamt geschickt. Und dort muss er eine sogenannte Grenzversicherung abschließen.

Bei der Grenzversicherung handelt es sich um eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie ist allerdings in aller Regel teurer als eine deutsche Kfz-Versicherung und hat zudem meist eine niedrigere Deckungssumme.

Die Deckungssumme beziffert den Betrag, bis zu dem die Versicherung für einen Schaden aufkommt.

Doch Vorsicht:

Auch die Grüne Karte bezieht sich nur auf den Haftpflicht-Schutz. Da sie keinen Kaskoschutz einschließt, sind nur die Schäden abgedeckt, die der Fahrer bei einem Dritten verursacht.

Hat der Fahrer einen Unfall verschuldet, muss er die Schäden an seinem Fahrzeug deshalb selbst bezahlen. Gleiches gilt, wenn ein Dritter sein Fahrzeug beschädigt und flüchtet.

Um auch in solchen Fällen abgesichert zu sein, kann sich der Fahrer bei seiner Versicherung erkundigen, ob der bestehende Schutz durch eine Kasko- oder Auslandsversicherung ergänzt werden kann.

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