Ist ein Widerspruch per Fax zulässig?

Ist ein Widerspruch per Fax zulässig? 

Ämter, Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere Institutionen treffen jeden Tag unzählige Entscheidungen über Anträge, Erklärungen und Sachverhalte. Doch diese Entscheidungen fallen längst nicht immer im Sinne des Betroffenen aus.

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Der Betroffene muss eine Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, aber nicht stillschweigend hinnehmen. Stattdessen ist es sein gutes Recht, mit einem Widerspruch dagegen vorzugehen. Allerdings kommt es bei einem Widerspruch nicht nur auf die Inhalte an. Vielmehr kann ein Widerspruch bereits an den Formalitäten scheitern. Und in diesem Zusammenhang stellt sich mitunter die Frage, ob ein Widerspruch eigentlich auch per Fax eingelegt werden kann.

Dieser Frage geht der folgende Beitrag nach:

 

Wann kann Widerspruch eingelegt werden?

Wenn ein Amt oder eine andere Stelle des öffentlichen Rechts eine Entscheidung trifft, dann ergeht dazu in aller Regel ein schriftlicher Bescheid. Durch diesen Bescheid teilt die Behörde dem Betroffenen ihre Entscheidung mit und führt aus, warum sie so entschieden hat.

Am Ende des Bescheids folgt die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser Belehrung wird der Betroffene darüber informiert, wie er gegen den Bescheid vorgehen kann. Dabei enthält die Rechtsbehelfsbelehrung vier wichtige Angaben.

Sie gibt nämlich an,

1.       welcher Rechtsbehelf zulässig ist,

2.       innerhalb welcher Frist gegen den Bescheid vorgegangen werden kann,

3.       in welcher Form gegen den Bescheid vorgegangen werden muss und

4.       welche Stelle zuständig ist.

Als Rechtsbehelf ist in den meisten Fällen der Widerspruch benannt. Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung also, dass der Betroffene Widerspruch gegen den Bescheid einlegen kann, dann ist ein Widerspruch auch das richtige Mittel. Gleichzeitig heißt das aber auch, dass der Betroffene Widerspruch einlegen muss.

Ein anderer Rechtsbehelf ist nicht zulässig. Der Betroffene kann also beispielsweise keine Klage erheben, um den Bescheid anzufechten. Eine Klage ist erst möglich, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wurde. In diesem Fall steht dann aber in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Widerspruchsbescheid, dass der Betroffene gegen die Entscheidung klagen kann. 

Ein Widerspruch setzt immer voraus, dass bereits eine Entscheidung getroffen wurde. Wenn die Behörde dem Betroffenen lediglich eine Mitteilung, einen Infobrief oder eine Zwischennachricht zukommen lässt, kann kein Widerspruch eingelegt werden. Denn ein vorsorglicher Widerspruch für den Fall, dass die Behörde nicht im Sinne des Betroffenen entscheidet, ist nicht möglich. Erst wenn der Betroffene den Bescheid erhalten hat, kann er der Entscheidung widersprechen.

 

Welche Form erfordert ein Widerspruch?

Ein Widerspruch erfordert grundsätzlich die Schriftform. Die Schriftform ist aber nicht gleichbedeutend mit der Textform. Während die Textform einen Text meint, der auf verschiedenen Wegen übermittelt werden kann, versteht der Gesetzgeber unter der Schriftform etwas anderes. Im gesetzlichen Sinne bezeichnet die Schriftform ein Schriftstück, das handschriftlich unterschrieben ist. Das entscheidende Merkmal ist dabei tatsächlich die Unterschrift.

Denn die Unterschrift erfüllt drei wichtige Funktionen:

·         Die Unterschrift beendet das Schriftstück. Als Abschluss des Schreibens steht die Unterschrift unter der Schrift.

·         Die Unterschrift bestätigt, dass es sich bei dem Schreiben um ein Dokument handelt, das der Betroffene exakt in der vorliegenden Form in Umlauf bringen wollte. Ohne eine Unterschrift könnte es sich bei dem Schriftstück auch um einen Entwurf handeln.

·         Die Unterschrift hilft dabei, den Betroffenen als Absender des Schreibens eindeutig zu identifizieren.

Um die Schriftformvorgabe zu erfüllen, kann der Betroffene für einen Widerspruch ein formloses Schreiben aufsetzen, unterschreiben und per Post an die Behörde schicken oder persönlich dort abgeben. Eine andere Möglichkeit ist, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Hierfür sucht der Betroffene die zuständige Stelle persönlich auf und gibt seinen Widerspruch zu Protokoll. Ein Sachbearbeiter der Behörde schreibt den Widerspruch auf, schreibt ihn also nieder, und der Betroffene bestätigt diese Niederschrift durch seine Unterschrift.

Per Telefon Widerspruch einzulegen, ist nicht möglich. Denn bei einem Telefonat mangelt es an der Unterschrift. Gleiches gilt für eine E-Mail. Es gibt zwar inzwischen ein paar Behörden, die auch einen Widerspruch per E-Mail akzeptieren. Allerdings muss es sich dann meist um eine qualifizierte E-Mail mit digitaler Signatur handeln.

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Ist ein Widerspruch per Fax zulässig?

Prinzipiell kann ein Widerspruch per Fax eingelegt werden. Auf einem Fax ist zwar keine Originalunterschrift vorhanden. Dafür weist das Fax aber eine Kopie der handschriftlichen Unterschrift auf. Wenn der Widerspruch dem Absender zweifelsfrei und eindeutig zugeordnet werden kann, wird die Behörde den Widerspruch auch dann anerkennen, wenn er als Fax eingereicht wurde.

Letztlich ist aber die Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich. Wenn dort ausdrücklich steht, dass ein Widerspruch nur schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden kann und weder in der Rechtsbehelfsbelehrung noch sonst irgendwo auf dem Bescheid eine Faxnummer angegeben ist, wird ein Widerspruch per Fax nicht akzeptiert werden.

 

Wann ist ein Widerspruch per Fax ratsam?

Wenn die Behörde einen Widerspruch per Fax zulässt, reicht es aus, wenn der Betroffene seinen Widerspruch auf diesem Wege erklärt. Aber das Ganze hat einen Haken: Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, muss der Betroffene den Nachweis erbringen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingegangen ist. Legt der Betroffene seinen Widerspruch per Fax ein, druckt das Faxgerät zwar ein Sendeprotokoll aus.

Auf diesem Protokoll sind das Datum und die Uhrzeit des Versands sowie die Faxnummer des Empfängers angegeben. Außerdem enthält das Sendeprotokoll den Hinweis, dass das Fax erfolgreich verschickt wurde. Aber das Sendeprotokoll bestätigt tatsächlich nur, dass das Fax versendet wurde. Ob das Fax beim Empfänger angekommen ist und ob das Faxgerät des Empfängers das Fax richtig, vollständig und lesbar ausgedruckt hat, lässt sich aus dem Sendeprotokoll nicht ersehen.

Deshalb ist das Sendeprotokoll kein wirklicher Nachweis dafür, dass der Widerspruch bei der Behörde eingegangen ist. Besser ist deshalb, wenn der Betroffene seinen Widerspruch als Einschreiben verschickt oder persönlich abgibt und sich den Empfang bestätigen lässt.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, den Widerspruch per Fax einzulegen.

Dies ist vor allem in zwei Situationen der Fall, nämlich

·         wenn die Widerspruchsfrist abzulaufen droht oder

·         wenn es sich um ein besonders wichtiges Anliegen handelt.

Um einem Bescheid zu widersprechen, hat der Betroffene im Normalfall einen Monat lang Zeit. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, wird der Bescheid bestandkräftig. Ein Widerspruch kann dann nicht mehr berücksichtigt werden, weil die inzwischen bestandskräftig gewordene Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann. Um sicherzustellen, dass der Betroffene die Frist einhält, kann er seinen Widerspruch vorab per Fax einreichen und das Original nachreichen. Auch bei einem besonders wichtigen Anliegen bietet sich ein Fax vorab an.

Denn durch das Fax und das Originalschreiben per Post schickt der Betroffene seinen Widerspruch auf zwei verschiedenen Wegen an die Behörde. Und bei einem doppelten Versand ist es äußerst unwahrscheinlich, dass keines der beiden Schreiben bei der Behörde ankommt. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Betroffene sein Widerspruchsschreiben aber mit dem Hinweis „vorab per Fax“ kennzeichnen.

 

Wie kann ein Widerspruch per Fax aussehen?

Ein Widerspruch per Fax unterscheidet sich lediglich durch den Versandweg von einem herkömmlichen Widerspruch. Inhaltlich gibt es keine Unterschiede. Dabei reicht es für einen wirksamen Widerspruch aus, wenn der Betroffene eindeutig und unmissverständlich erklärt, welcher Entscheidung er widerspricht.

Warum er Widerspruch einlegt, muss er nicht angeben. Allerdings ist es in den meisten Fällen zweckmäßig und ratsam, zu begründen, weshalb der Betroffene die Entscheidung für falsch oder nicht berechtigt hält. Die Begründung kann der Betroffene aber auch später noch nachreichen, sie muss nicht schon im Widerspruchsschreiben enthalten sein.

Ein wirksamer Widerspruch per Fax kann demnach wie folgt aussehen:

 

Absender
Anschrift

 

Zuständige Behörde
Anschrift

 

Vorab per Fax an ___________________

 

Ort, Datum

 

Widerspruch gegen den (genaue Bezeichnung des Bescheids) vom __________

Aktenzeichen/Geschäftszeichen: _________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

gegen den oben genannten Bescheid, den ich am __________ erhalten habe, lege ich hiermit Widerspruch ein. 

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Die Begründung meines Widerspruchs reiche ich mit separatem Schreiben nach.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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