Aufschiebende Wirkung beim Widerspruch – Was heißt das?
Ein behördlicher Bescheid kann mittels Widerspruch angefochten werden. Und in vielen Fällen wird durch den Widerspruch eine aufschiebende Wirkung erzielt. Doch was heißt das?
Ein Amt, eine Behörde oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle kann eine Entscheidung treffen, mit der der Betroffene so nicht einverstanden ist. Dies kann beispielsweise ein abgelehnter Antrag, ein recht hoher Gebührenbescheid, eine nicht bewilligte Leistung oder eine angeordnete Maßnahme sein.
Eine Entscheidung, die nicht in seinem Sinne ist, muss der Betroffene aber nicht stillschweigend hinnehmen. Stattdessen kann er Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. In vielen Fällen hat ein Widerspruch dann eine aufschiebende Wirkung. Teilweise muss der Betroffene die aufschiebende Wirkung aber gesondert beantragen. Doch was hat es mit dieser aufschiebenden Wirkung auf sich?
Das erklärt dieser Beitrag!
Inhalt
Worum geht es beim Widerspruch?
Bei der Entscheidung, die ein Amt oder eine Behörde trifft, handelt es sich üblicherweise um einen sogenannten Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt beinhaltet die Regelung, die im vorliegenden Fall angewendet wird. Und zu dem Verwaltungsakt erlässt das Amt einen schriftlichen Bescheid. Der Betroffene erfährt also durch den Bescheid, wie das Amt entschieden hat. Ist er damit nicht einverstanden, kann er einen Rechtsbehelf einsetzen. Dieser Rechtsbehelf ist bei einem Bescheid meist der Widerspruch.
Ein Widerspruch bewirkt, dass der Verwaltungsakt noch einmal auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft wird. Vereinfacht erklärt, heißt das: Legt der Betroffene Widerspruch ein, muss das Amt prüfen, ob es tatsächlich richtig entschieden hat. Stellt sich heraus, dass der Betroffene zu Recht widersprochen hat, wird seinem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen bedeutet, dass die Entscheidung im Sinne des Betroffenen korrigiert wird.
Daneben kann das Amt dem Widerspruch teilweise abhelfen. In diesem Fall wird die Entscheidung nur in den Punkten geändert, in denen das Amt dem Betroffenen Recht gibt. Bleibt das Amt hingegen bei seiner Entscheidung, wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Warum ist die Rechtsbehelfsbelehrung wichtig?
Ein behördlicher Bescheid beginnt mit der Angabe der getroffenen Entscheidung. Danach folgen Erklärungen dazu, warum die Entscheidung so getroffen wurde. Den letzten Abschnitt bildet die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung.
Sie lautet ungefähr so:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei [Name/Anschrift] zu erklären. |
Damit enthält die Rechtsbehelfsbelehrung vier entscheidende Informationen für den Betroffenen. So benennt sie zunächst den Widerspruch als zulässigen Rechtsbehelf. Kann der Betroffene keinen Widerspruch einlegen, steht hier ein anderer Rechtsbehelf. Dies kann dann beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage sein. Andersherum heißt das aber auch, dass der Betroffene Widerspruch einlegen muss, wenn er gegen den Bescheid vorgehen will.
Er kann also keinen anderen Rechtsbehelf einsetzen, sondern muss erst das Widerspruchsverfahren durchlaufen. Nur wenn sein Widerspruch nicht den gewünschten Erfolg bringt, kommt ein anderer Rechtsbehelf, meist eine Klage, in Betracht. Das steht dann aber wieder in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Widerspruchsbescheid.
Daneben gibt die Rechtsbehelfsbelehrung die Frist und die Form an. Da die Widerspruchsfrist einen Monat beträgt, muss der Betroffene dafür sorgen, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle vorliegt. Für die Form gilt, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden kann. Schriftlich heißt, dass der Betroffene ein Schreiben aufsetzt und dieses Schreiben von Hand unterschreibt. Entscheidend für die Schriftform ist nämlich die handschriftliche Unterschrift. Zur Niederschrift bedeutet, dass der Betroffene die zuständige Stelle persönlich aufsucht und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lässt. Sind weitere Formen zulässig, beispielsweise ein Fax oder eine E-Mail, steht das in der Rechtsbehelfsbelehrung. Und schließlich benennt die Rechtsbehelfsbelehrung noch die Stelle, an die der Betroffene seinen Widerspruch richten muss.
Neben diesen Basisinfos kann die Rechtsbehelfsbelehrung auch noch weitere Hinweise enthalten. So kann dort beispielsweise stehen, dass andere Stellen den Widerspruch des Betroffenen ebenfalls entgegennehmen. Außerdem kann die Rechtsbehelfsbelehrung den Betroffenen darauf aufmerksam machen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Aufschiebende Wirkung beim Widerspruch – Was heißt das?
Grundsätzlich erlangt ein Verwaltungsakt erst dann Bestandskraft, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Bestandskraft heißt, dass die Entscheidung wirksam ist. Eine bestandskräftige Entscheidung kann in aller Regel nicht mehr angefochten werden. Möchte der Betroffene gegen die Entscheidung vorgehen, muss er also darauf achten, dass das Amt seinen Widerspruch vor Ablauf der meist einmonatigen Widerspruchsfrist bekommt. Andersherum muss der Betroffene aber nicht abwarten, bis die Entscheidung bestandskräftig ist. Ist er mit der Entscheidung einverstanden, kann er stattdessen sofort davon Gebrauch machen.
Durch seinen Widerspruch bewirkt der Betroffene nicht nur, dass die Angelegenheit noch einmal überprüft wird. Stattdessen erzielt er auch eine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt (noch) nicht vollzogen werden kann. Die Entscheidung ist somit zunächst auf Eis gelegt. Vollziehbar wird der Bescheid erst dann, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist und die endgültige Entscheidung vorliegt. Für den Betroffenen heißt das, dass er sich zurücklehnen und abwarten kann, ob er mit seinem Widerspruch Erfolg haben wird.
Aber Achtung!
Nicht jeder Widerspruch entfaltet eine aufschiebende Wirkung. In einigen Fällen ist eine aufschiebende Wirkung beim Widerspruch nämlich von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dies betrifft hauptsächlich Verwaltungsakte, bei denen es um die Festsetzung von Abgaben, Gebühren oder Beiträgen geht. Legt der Betroffene gegen einen solchen Bescheid Widerspruch ein, bleibt seine Zahlungspflicht trotzdem unverändert erhalten. Leistet der Betroffene die Zahlung nicht, kann das Amt Säumniszuschläge erheben und sogar ein Mahnverfahren einleiten.
Damit das nicht passiert, muss der Betroffene den geforderten Betrag pünktlich bezahlen. Pünktlich bedeutet bis zu dem Termin, der im Bescheid genannt ist. Hat der Betroffene mit seinem Widerspruch Erfolg, wird ihm sein Geld natürlich wieder erstattet. Ein anderer Fall, in dem ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist, wenn das Amt den sofortigen Vollzug anordnet. Eine solche Anordnung bewirkt, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Unabhängig davon, ob der Betroffene Widerspruch einlegt oder ob nicht.
Liegt eine Angelegenheit vor, bei der ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid ein entsprechender Hinweis.
Dieser lautet dann beispielsweise so:
Wir weisen darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die festgesetzte Gebühr/Abgabe keine aufschiebende Wirkung hat und der Betrag zum genannten Termin fällig wird. |
Der Betroffene hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Diesen Antrag kann er im Rahmen seines Widerspruchs stellen. Dazu kann er seinen Widerspruch durch einen Satz wie “Ich beantrage hiermit die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.” oder “Ich beantrage, die sofortige Vollziehung bis zu einer Entscheidung über meinen Widerspruch auszusetzen.” ergänzen.
Wird seinem Antrag stattgegeben, wird der Verwaltungsakt zunächst nicht vollzogen. Und der Betroffene muss die geforderte Zahlung noch nicht bezahlen. Stattdessen kann er abwarten, zu welchem Ergebnis sein Widerspruch führt.
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