Die wichtigsten Regelungen rund um den Finderlohn
Ob eine Aktentasche mit Unterlagen im Zug, ein Regenschirm im Bus, ein Plüschtier auf der Parkbank, ein Schlüsselbund oder ein Geldbeutel auf der Straße – vermutlich hat jeder schon einmal irgendwelche Gegenstände gesehen, die offensichtlich vergessen oder verloren wurden.
In einer solchen Situation stellt sich dann die Frage, was der Finder mit dem Fund anstellen, also ob er den Gegenstand am besten liegenlassen, einfach an sich nehmen oder irgendwo abgeben sollte. Der Gesetzgeber macht recht klare Vorgaben für den Umgang mit Fundsachen und um Ehrlichkeit zu honorieren, ist sogar der Finderlohn gesetzlich geregelt. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Regelungen rund um den Finderlohn zusammen.
Inhalt
Die gesetzlichen Grundlagen
bei Fundsachen
Die gesetzlichen Grundlagen schaffen die Paragraphen 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches, denn sie beschäftigen sich mit dem Fundrecht. Dabei regelt das Fundrecht zum einen die Eigentumsverhältnisse bei Fundsachen und zum anderen, wann ein Anspruch auf einen Finderlohn in welcher Höhe besteht.
Findet jemand einen Gegenstand, der verloren oder vergessen wurde, ergreift der Finder Besitz davon, sobald er die Fundsache an sich nimmt. Dadurch wiederum entsteht laut Fundrecht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Finder und dem Verlierer. Dieses Schuldverhältnis verpflichtet den Finder dazu, den eigentlichen Besitzer über den Fund zu informieren.
Dies ist aber natürlich nur möglich, wenn es sich bei dem Fundstück beispielsweise um einen Geldbeutel, eine Tasche oder einen anderen Gegenstand handelt, auf oder in dem der Name und die Adresse oder Telefonnummer des Besitzers zu finden sind. Kann der Finder den Besitzer nicht ermitteln, muss er den Fund bei der Gemeinde oder der Polizei abgegeben, wenn das Fundstück einen Wert von über zehn Euro hat.
Eine Ausnahme gilt für Fundstücke, die in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden wurden, denn diese Fundstücke müssen auch dort wieder abgegeben werden. Behält der Finder das Fundstück einfach, handelt es sich gemäß Fundrecht um eine strafbare Unterschlagung.
Der Anspruch auf Finderlohn
Der ehrliche Finder wird mit einem Finderlohn belohnt. Wie hoch der Finderlohn ausfällt, hängt zum einen vom Wert der Fundsache und zum anderen vom Fundort ab. Ist der gefundene Gegenstand bis zu 500 Euro wert, hat der Finder Anspruch auf einen Finderlohn von fünf Prozent.
Hat das Fundstück einen Wert von über 500 Euro, sieht der Gesetzgeber einen Finderlohn von fünf Prozent von 500 Euro und zusätzlich dazu von drei Prozent von dem Betrag, der über die 500 Euro hinausgeht, vor. Hat der Finder den Gegenstand in einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden, hat er jedoch nur Anspruch auf den halben Finderlohn und dies auch nur dann, wenn das Fundstück mehr wert ist als 50 Euro.
Nun gibt es aber auch Gegenstände, die weniger einen materiellen, sondern vielmehr einen ideellen Wert haben, beispielsweise das Lieblingskuscheltier des Kindes, ein mühsam erstelltes Referat oder der Schal, den die Freundin selbst gestrickt hat. Bei solchen Fundstücken liegt es im Ermessen des Besitzers, wie hoch der Finderlohn ausfällt. Dies gilt übrigens auch für Kreditkarten und Sparbücher.
Hier entscheiden nämlich nicht der Kontostand oder das vorhandene Sparguthaben über die Höhe des Finderlohns, sondern wie viel dem Besitzer die Karte oder das Buch wert sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erhält der Finder keinen Finderlohn, wenn er das Fundstück in privaten Geschäftsräumen, also beispielsweise in einem Supermarkt findet. In diesem Fall ergreift nämlich nicht der Finder Besitz von der Fundsache, sondern der Fund geht in das Eigentum des Supermarkts über (Az. VIII ZR 379/86).
Der Finder wird zum Besitzer
Derjenige, der den Gegenstand verloren hat, hat sechs Monate lang Zeit, um diesen abzuholen. Meldet er sich innerhalb von sechs Monaten nicht, wird der Finder zum Besitzer des Fundstücks und kann es behalten.
Möchte auch der Finder das Fundstück nicht haben, geht es in den Besitz der Gemeinde oder der zuständigen Stelle über. Allerdings hat der ursprüngliche Eigentümer auch dann immer noch drei Jahre lang Zeit, um sich zu melden, und kann innerhalb dieser drei Jahre die Herausgabe seiner verlorenen Sache verlangen.
Tiere im Fundrecht
Tiere werden im Fundrecht im Prinzip genauso behandelt wie Gegenstände, wobei sich das Fundrecht nur auf entlaufene oder entflogene, aber nicht auf streunende Tiere bezieht. Läuft jemandem ein Tier zu oder findet er irgendwo ein Tier, muss er entweder den Tierhalter kontaktieren oder das Tier bei der Gemeinde abgeben.
Der zuständige Ansprechpartner bei Fundtieren ist also nicht das Tierheim, sondern genauso wie bei Fundsachen, entweder der Besitzer selbst oder die Gemeinde. Da die Gemeinden aber in aller Regel keine Möglichkeit haben, um Fundtiere bei sich unterzubringen, können sie die Tiere vorübergehend an ein Tierheim oder auch an den Finder übergeben.
Auf die Eigentumsverhältnisse hat dies aber keinen Einfluss. Das bedeutet, das Fundtier gehört nach wie vor dem ursprünglichen Tierhalter und erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ändert sich aus rechtlicher Sicht der Besitzer. Eigentlich müssten deshalb auch die Gemeinden innerhalb dieser sechs Monate für die Kosten, die das Tier für beispielsweise Futter und tierärztliche Behandlungen verursacht, aufkommen.
So lautet jedenfalls ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Az. 1 A 288/08). Allerdings stufen viele Gemeinden Fundtiere bereits nach vier Wochen als herrenlos ein, wenn sich innerhalb dieses Zeitraums niemand meldet, der sein Tier vermisst. Meldet sich der Tierhalter, hat der Finder Anspruch auf einen Finderlohn. Dabei sieht der Gesetzgeber bei Tieren einen Finderlohn von drei Prozent vor.
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