Basiswissen: die wichtigsten Infos zu Telefonwerbung
Obwohl seit 2009 ein Gesetz wirksam ist, durch das unerlaubte Telefonwerbung bekämpft werden soll, hat sich nicht viel geändert oder gar verbessert.
Nach wie vor klingeln tagtäglich unzählige Telefone und am anderen Ende melden sich zwielichtige Firmen, die von der angeblichen Teilnahme an einem Gewinnspiel berichten oder verschiedenste Dinge von der Geldanlage oder Versicherung bis hin zum Zeitungsabonnement oder Haushaltsgerät anbieten.
Eine zunehmend beliebte Masche dabei ist auch, den guten Ruf anderer für die eigenen Zwecke zu nutzen und sich beispielsweise als Verbraucherzentrale oder renommiertes Meinungs- und Forschungsinstitut auszugeben, um auf diese Weise zu verhindern, dass der Angerufene sofort wieder auflegt. Allerdings ist Telefonwerbung nicht immer und automatisch unzulässig.
Im Sinne von Basiswissen hier die wichtigsten Infos zu Telefonwerbung in der Übersicht:
Inhalt
Wann ist Telefonwerbung erlaubt und wann nicht?
Im Zusammenhang mit Telefonwerbung muss unterschieden werden, ob ein entsprechendes Einverständnis vorliegt oder ob nicht. Ruft ein Unternehmen, das dem Angerufenen nicht bekannt ist und demgegenüber er sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt hat, zu Werbe- oder Verkaufszwecken an, handelt es sich um unerlaubte Telefonwerbung und damit um einen unzulässigen Anruf.
Grundsätzlich gilt nämlich, dass eine Firma nur dann zu Werbe- und Verkaufszwecken telefonisch Kontakt aufnehmen darf, wenn der Angerufene einer solchen Werbung im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt hat. Dabei ist eine ausdrückliche Zustimmung in erster Linie dann gegeben, wenn der Angerufene um Informationen per Telefon gebeten hat.
Die Einverständniserklärungen, die in vielen Abo-, Darlehens- und Versicherungsverträgen bereits in den AGB vorformuliert sind und die der Vertragspartner vielfach automatisch unterschreibt, sind hingegen häufig unwirksam.
Da sich trotzdem viele Firmen auf eben diese Klauseln berufen, ist es unbedingt zu empfehlen, das Kleingedruckte sehr genau zu lesen und die entsprechenden Passagen durchzustreichen, wenn eine telefonische Kontaktaufnahme ausgeschlossen werden soll.
Was verbirgt sich hinter der sogenannten Nachfasswerbung?
Worum es sich bei telefonischer Nachfasswerbung handelt, lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären: Ein Kunde hatte eine Versicherung abgeschlossen, möchte sich nun aber von dem Vertrag lösen und kündigt deshalb.
Daraufhin erhält er einen Anruf von der Versicherung, die zunächst fragt, ob der Kunde mit den Leistungen, dem Serviceangebot oder der Betreuung unzufrieden war. Im Anschluss daran kommt die Versicherung auf den eigentlichen Zweck ihres Anrufs zu sprechen, nämlich auf die Werbung für einen neuen Versicherungsvertrag, eventuell zu kostengünstigeren Konditionen, mit Zusatzleistungen oder einem Geschenk als Dankeschön.
Bei einem gekündigten Vertrag ist eine solche telefonische Nachfasswerbung grundsätzlich nicht zulässig. Sie wäre nur dann erlaubt, wenn es bei dem Anruf ausschließlich darum gehen würde, die eigenen Vertriebsleistungen zu überprüfen. In der Praxis gibt es solche Anrufe aber so gut wie nie.
Welche Mittel gibt es gegen unerwünschte Telefonwerbung?
Realistisch gesehen lässt sich unerwünschte Telefonwerbung nicht vollständig verhindern. Letztlich reicht es schon aus, in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen zu sein, um immer wieder Werbeanrufe zu erhalten. Zudem finden sich in den AGB von Verträgen, Gewinnspielen und ähnlichem häufig vorformulierte Klauseln, durch die der Unterschreibende der Nutzung und mitunter auch Weitergabe seiner Daten an Dritte zustimmt.
Selbst wenn eine solche Einwilligung nicht vorliegt, berufen sich viele Firmen aber auf eine angeblich vorhandene Einverständniserklärung. Der Kunde, der unerwünschte Anrufe vermeiden möchte, sollte seine Telefonnummer daher grundsätzlich nur dann angeben, wenn es für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist.
Zudem sollte er das Kleingedruckte sehr genau lesen und Klauseln, die eine Nutzung, Speicherung und Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken vorsehen, streichen. §4a des Bundesdatenschutzgesetzes sieht vor, dass diese Klauseln durch beispielsweise Fettdruck, einen Rahmen oder einen Absatz besonders hervorgehoben sein müssen.
Was gilt für Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden?
Verträge, die im Rahmen eines Telefonats zustande kamen, können in aller Regel gemäß den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen widerrufen werden. Hat der Vertragspartner seine Informationspflichten über Fernabsatzverträge in vollem Umfang erfüllt und per Brief zusammen mit der Rechnung, per Fax, per E-Mail oder in anderer Textform ordnungsgemäß über die Widerrufsrechte belehrt, beträgt die Widerrufsfrist üblicherweise einen Monat.
Erfolgte die Belehrung nicht, ist ein Widerruf ohne zeitliche Befristung möglich. Handelt es sich um eine Dienstleistung, ist das Widerrufsrecht dann erloschen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Kunde dies ausdrücklich bestätigt hat. Die Firma kann sich also nicht darauf berufen, dass sie bereits damit begonnen hat, die Dienstleistung auszuführen, sondern muss einen Widerruf innerhalb der Frist akzeptieren, solange die vereinbarte Leistung nicht in vollem Umfang erbracht ist und bezahlt wurde.
Der Kunde muss keinen Grund für seinen Widerruf angeben und kann ihn entweder schriftlich oder durch die Rücksendung der Ware erklären. Um die Frist einzuhalten, reicht es aus, das Schreiben oder die Ware rechtzeitig zu verschicken. Im Ernstfall muss der Kunde dies aber belegen können, weshalb grundsätzlich eine Versandart gewählt werden sollte, die nachgewiesen werden kann. Ob der Kunde die Kosten für die Rücksendung bezahlen muss, hängt unter anderem vom Warenwert ab.
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