Gründe für die Kündigung des Festnetzanschlusses

Mögliche Gründe für die Kündigung des Festnetzanschlusses

Die meisten verfügen über einen Festnetz- und DSL-Anschluss, den sie für Telefonate, Faxe und das Surfen im Internet nutzen. Ähnlich wie im Mobilfunk ist jedoch auch die Konkurrenz im Festnetz- und DSL-Bereich groß und so kommen ständig neue Tarife, Preismodelle und Angebote auf den Markt. Es kann sich also durchaus lohnen, regelmäßig zu prüfen, ob es vergleichbare Leistungen bei einem anderen Anbieter nicht günstiger gibt.

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Ist ein attraktives Angebot gefunden, stellt sich jedoch die Frage, wie der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter gelöst werden kann. Grundsätzlich wird jeder Festnetz- und DSL-Vertrag für eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Oft beträgt diese Laufzeit 24 Monate, manchmal sind es aber auch nur zwölf oder gar nur ein Monat.

Der Vertrag kann dann immer zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Welche Frist dabei eingehalten werden muss, steht in den Vertragsbedingungen. Üblich sind Kündigungsfristen von einem oder von drei Monaten. Wird der Vertrag zum Ende einer Laufzeit gekündigt, wird dies als ordentliche Kündigung bezeichnet. Begründet werden muss diese Kündigung nicht. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um eine weitere Laufzeit.

Diese darf höchstens zwölf Monate betragen. Eine ordentliche Kündigung ist dann aber erst wieder zum Ende dieser Vertragslaufzeit möglich.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es noch die sogenannte außerordentliche Kündigung. Sie beendet den Vertrag vorzeitig, ist aber nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muss im Kündigungsschreiben auch genannt werden. In aller Regel muss der Anbieter außerdem zuvor über den Grund informiert werden und dem Anbieter muss eine Frist eingeräumt werden, um das Problem zu beheben.

Gelingt ihm dies nicht, kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden. Aber wann ist eine Sonderkündigung überhaupt gerechtfertigt?

Die folgende Übersicht benennt mögliche Gründe
für die Kündigung des Festnetzanschlusses:

Störungen der Telefon- oder Internetverbindung

Störungen, die nur gelegentlich und jeweils nur kurzzeitig auftreten, muss ein Kunde hinnehmen. Kommt es jedoch ständig zu Störungen, durch die die Nutzung von Telefon und Internet erheblich beeinträchtigt ist, muss der Kunde dies nicht akzeptieren. In diesem Fall sollte er den Anbieter zunächst dazu auffordern, die Störungen innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

Der Kunde sollte aber unbedingt dokumentieren, wann die Störungen aufgetreten sind. Kommt der Anbieter der Aufforderung nicht nach und sind die Verbindungen auch weiterhin erheblich gestört, kann der Kunde mit sofortiger Wirkung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Gleiches gilt, wenn der Anschluss komplett ausfällt.

Auch dann kann der Kunde außerordentlich kündigen, wenn der Anbieter den Anschluss innerhalb einer gewissen Frist nicht wiederherstellen kann.

Zu geringe DSL-Geschwindigkeit

Wurde vertraglich eine bestimmte Geschwindigkeit vereinbart und wird die zugesicherte Geschwindigkeit nicht erreicht, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Wurde beispielsweise DSL mit einer Geschwindigkeit von bis zu 16.000 kbit/s vereinbart, muss die regelmäßig erreichte Geschwindigkeit über 6.000 kbit/s liegen, wenn dies die nächst niedrigere Geschwindigkeitsstufe ist.

Bietet der Provider nur Anschlüsse mit einer 16.000er-Geschwindigkeit an, gibt es also keine anderen Geschwindigkeitsabstufungen, muss regelmäßig eine Geschwindigkeit von mindestens 8.000 kbit/s erzielt werden. Liegt die Verbindungsgeschwindigkeit dauerhaft darunter, kommt der Provider seinen vertraglichen Pflichten nicht nach. Deshalb kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.

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Zuvor sollte die Geschwindigkeit jedoch mehrere Tage lang gemessen und dokumentiert werden. Zudem sollte dem Anbieter eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er die Geschwindigkeit heraufsetzen soll.

Fehlerhafte Rechnung

Erstellt der Anbieter eine fehlerhafte Rechnung, sollte der Kunde der Rechnung schriftlich widersprechen und in seinem Widerspruchsschreiben möglichst detailliert schildern, wo die Fehler liegen.

Oft kommen fehlerhafte Rechnungen zustande, weil der Anbieter ein falsches Tarifmodell zugrunde legt, also beispielsweise andere Grundgebühren und Verbindungspreise abrechnet als vertraglich vereinbart.

Manchmal tauchen auf einer Rechnung aber auch Positionen auf, die der Kunde gar nicht genutzt hat. Hierbei wiederum kann es sich um Mehrwertdienste, Dritt- und Fremdanbieter, Kurzwahldienste, Sonderrufnummern oder Premiumdienste handeln. Der Anbieter ist daraufhin verpflichtet, die beanstandete Rechnung zu korrigieren oder dem Kunden nachvollziehbar und verständlich zu begründen, warum die Rechnung korrekt ist. Tut er beides nicht, kann der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Umzug

Zieht der Anschlussinhaber um, rechtfertigt dies grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung. Dabei spielt es prinzipiell auch keine Rolle, ob der Anschlussinhaber mit jemandem zusammenzieht, innerhalb der Stadt umzieht oder in eine andere Stadt im In- oder Ausland zieht. Zunächst ist er nämlich verpflichtet, den Festanschluss bei seinem Umzug mitzunehmen und den Vertrag in der neuen Wohnung weiterzuführen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Anschlussinhaber an einen Ort zieht, an dem der Provider die Versorgung aus technischen Gründen nicht durchführen kann. Dann kann der Anschlussinhaber seinen Vertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigung wird aber erst nach drei Monaten wirksam.

Erklärt der Anschlussinhaber die Kündigung beispielsweise am 10.01., endet der Vertrag somit am 30.04. Bis dahin muss der Anschlussinhaber die monatlichen Grundgebühren bezahlen, auch wenn er zwischenzeitlich schon umgezogen ist. Gerade wenn jemand weiter weg zieht, zeigen sich viele Provider jedoch kulant und beenden die Vertragsbeziehung früher.

Angekündigte Preiserhöhung

Kündigt der Provider an, dass künftig höhere Gebühren berechnet werden, muss der Anschlussinhaber die Preiserhöhung nicht akzeptieren. Er kann den Anbieter auffordern, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Manche Anbieter lassen sich auch darauf ein, um den Kunden nicht zu verlieren.

Nimmt der Provider die angekündigte Preiserhöhung nicht zurück, kann der Anschlussinhaber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Kündigung muss er dann allerdings in aller Regel innerhalb von vier Wochen ab Ankündigung erklären.

Tod

Verstirbt der Anschlussinhaber, ist eine Kündigung des Festnetzanschlusses mit sofortiger Wirkung möglich. Sicherheitshalber sollte dem Kündigungsschreiben eine Kopie von einem Dokument, das den Tod bescheinigt, beigelegt werden. Dann sollte es mit der Kündigung keinerlei Probleme geben.

Kulanzkündigung

Möchte der Anschlussinhaber den Vertrag kündigen, gibt es aber keinen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten würde, kann er den Anbieter um eine sogenannte Kulanzkündigung bitten. Dazu sollte er sich schriftlich an den Provider wenden und ihm möglichst ausführlich und plausibel schildern, warum der Vertrag vorzeitig beendet werden soll.

Der Provider muss sich natürlich nicht darauf einlassen, sondern kann darauf bestehen, dass der Vertrag ordnungsgemäß zu Ende geführt wird. Andererseits kann es durchaus sein, dass der Provider eine Kündigung aus Kulanz akzeptiert und den Anschlussinhaber vorzeitig aus dem Vertrag lässt oder ihm ein anderes Angebot macht.

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