Die wichtigsten Änderungen bei Telekommunikationsverträgen im Überblick, 1. Teil
Zum 1. Dezember 2021 trat eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Für Verbraucher brachte sie mit Blick auf die Kundenrechte einige Verbesserungen mit sich. Allerdings gibt es auch Minuspunkte. In einem zweiteiligen Überblick erklären wir die wichtigsten Änderungen bei Telekommunikationsverträgen.
Inhalt
Verständliche Vertragszusammenfassung vor dem Abschluss
Bevor der Verbraucher einen Festnetz-, Internet- oder Mobilfunkvertrag abschließt, muss ihm der Anbieter eine Zusammenfassung in Textform aushändigen. Dies kann ausgedruckt auf Papier, aber zum Beispiel auch als PDF per E-Mail erfolgen.
In der Zusammenfassung müssen in verständlicher Form folgende Angaben enthalten sein:
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Kontaktdaten des Anbieters
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wesentliche Merkmale der einzelnen Dienste
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Gebühren für die Aktivierung
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Laufzeit
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Bedingungen für die Vertragsverlängerung und eine Kündigung
Kann der Anbieter diese Informationen beim Vertragsabschluss nicht zur Verfügung stellen, zum Beispiel weil es sich um ein Angebot per Telefon handelt, muss er die Zusammenfassung unmittelbar nachreichen.
In diesem Fall greift dann noch ein weiterer Schutzmechanismus. Schließt der Verbraucher einen Vertrag, ohne dass er zuvor die Zusammenfassung bekommen hat, muss er dem Vertrag in Textform zustimmen.
Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam. Solange der Verbraucher den Vertrag nicht genehmigt hat, ist er also nicht wirksam geworden. Selbst wenn der Anbieter direkt nach dem Telefonat auf die neuen Leistungen umschaltet, hat er keine Ansprüche gegenüber dem Verbraucher.
Erhält der Verbraucher die Zusammenfassung und stellt er fest, dass der Vertrag für ihn nicht das Richtige ist, kann er seine Genehmigung verweigern und den Vertrag noch ablehnen. Für Leistungen, die der Anbieter im Rahmen des schwebend unwirksamen Vertrags erbracht hat, muss der Verbraucher nicht bezahlen.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass es immer wieder vorkam, dass Verbrauchern teils teure Verträge am Telefon untergeschoben wurden. Damit soll nun Schluss sein. Übersichtliche Vertragszusammenfassungen und verständliche Produktinformationsblätter helfen außerdem dabei, Tarife miteinander zu vergleichen.
Kürzere Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
Wie bisher dürfen Verträge eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten haben. Verlängert sich der Vertrag aber nach dieser Laufzeit automatisch, kann der Verbraucher jederzeit mit einer einmonatigen Frist kündigen. Die bislang gängige Praxis, dass sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, gilt nicht mehr.
Weil das TKG keine Übergangszeit vorsieht, greift es bei allen Telekommunikationsverträgen. Es wirkt also nicht nur bei Verträgen, die ab dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, sondern genauso bei Verträgen, die schon länger bestehen.
Ist die erste Mindestvertragslaufzeit vorbei, kann der Verbraucher folglich mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Kündigungstermin ist dann das Datum einen Monat nach Eingang des Schreibens beim Anbieter.
Kündigungsrecht bei einseitiger Vertragsänderung
Unter gewissen Voraussetzungen hat der Anbieter die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag einseitig zu ändern. Der Verbraucher kann dann aber fristlos kündigen.
Der Anbieter ist dazu verpflichtet, den Verbraucher mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher über die geplante Änderung zu informieren. Entscheidet sich der Verbraucher daraufhin für eine Kündigung, hat er dafür ab dem Zugang der Mitteilung drei Monate lang Zeit.
Die Kündigung kann fristlos erfolgen, wird aber frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Kosten für die Kündigung dürfen dem Verbraucher nicht in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn der Verbraucher ein Endgerät behält, das er zusammen mit dem Vertrag günstig erworben hat.
Es gibt nur wenige Fälle, in denen das Kündigungsrecht nicht greift. Dazu zählt zum Beispiel, wenn die Änderung rein administrativer Natur ist und für den Verbraucher keinerlei Nachteile hat oder wenn sich durch die Änderung Vorteile für den Verbraucher ergeben.
Auch eine Änderung, zu der der Anbieter aus rechtlichen Gründen verpflichtet ist, schließt eine fristlose Kündigung aus. Allerdings muss der Anbieter dann nachweisen, dass tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt.
Eine Info über den optimalen Tarif pro Jahr
Im Bereich der Telekommunikation ist der Wettbewerb groß. Daher kommen regelmäßig neue Tarife auf den Markt. Doch die Anbieter informieren ihre Bestandskunden darüber oft nicht. Die Folge ist, dass viele Verbraucher jahrelang in einem alten Tarif bleiben, obwohl es bei ihrem Anbieter längst günstigere Modelle gibt und ein Wechsel problemlos möglich wäre.
Das novellierte TKG verpflichtet die Anbieter nun dazu, ihre Kunden einmal pro Jahr über den optimalen Tarif zu informieren. Grundlage für die Empfehlung ist der Tarif, den der jeweilige Kunde aktuell nutzt.
Wie die Anbieter die Informationspflicht umsetzen, bleibt ihnen selbst überlassen. Allerdings darf die Information nicht nur telefonisch erfolgen.
Entschädigung im Fall einer Störung
Tritt eine Störung des Anschlusses auf, hat der Verbraucher ein Recht darauf, dass sie so schnell wie möglich behoben wird. Sollte der Anbieter für die Beseitigung länger als einen Kalendertag benötigen, muss er den Verbraucher darüber informieren.
Ist der Telefon- und Internetanschluss komplett ausgefallen, hat der Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung beim Anbieter Anspruch auf eine Entschädigung.
Sie beträgt
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10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts für den dritten und vierten Kalendertag, mindestens aber fünf Euro, und
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20 Prozent des monatlichen Entgelts, mindestens aber zehn Euro, ab dem fünften Kalendertag.
Ebenfalls 20 Prozent des Monatsentgelts und mindestens zehn Euro stehen dem Verbraucher zu, wenn der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine verpasst.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
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Thema: Die wichtigsten Änderungen bei Telekommunikationsverträgen im Überblick, 1. Teil
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