Minijob kündigen – Infos und Vorlage, Teil 1

Minijob kündigen – Infos und Vorlage, Teil 1

Ein Minijob ist gut geeignet, um das Taschengeld oder die Haushaltskasse etwas aufzustocken. Außerdem bietet sich so ein Nebenjob an, um neben der Schule oder dem Studium praktische Berufserfahrung zu sammeln. Doch auch wer sich neu orientieren und erst einmal in den jeweiligen Tätigkeitsbereich hineinschnuppern, nach einer längeren Pause langsam wieder ins Berufsleben einsteigen oder andersherum beruflich etwas kürzer treten möchte, ist mit einem 450-Euro-Job oft gut beraten.

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Minijob kündigen - Infos und Vorlage, Teil 1

Allerdings kann irgendwann der Zeitpunkt kommen, an dem der Minijobber seine Beschäftigung wieder aufgeben möchte oder muss. Und spätestens dann stellt sich die Frage, wie ein Minijob eigentlich gekündigt wird.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir die wichtigsten Infos rund um die Kündigung eines 450-Euro-Jobs zusammengestellt:

Ein Minijob ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis

Viele denken, dass ein Minijob eher eine einfache Aushilfstätigkeit, aber kein richtiges Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne ist. Doch das stimmt nicht. Das Arbeitsrecht behandelt einen Minijob genauso wie eine Teilzeit- und eine Vollzeitbeschäftigung.

Auch wer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Dazu gehört, dass der Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat. Genauso gilt für ihn der Kündigungsschutz.

Die Bezeichnung Minijob sagt lediglich etwas darüber aus, in welchem Umfang der Minijobber tätig ist, wie viel er verdient und wie die Stelle mit Blick auf die Sozialversicherungen eingeordnet ist. So arbeitet ein Minijobber meist nur stundenweise und sein monatliches Entgelt ist auf 450 Euro begrenzt.

Deshalb wird bei einer geringfügigen Beschäftigung auch von einem 450-Euro-Job gesprochen. Außerdem muss der Minijobber grundsätzlich keine Beiträge an die Sozialversicherungen abführen.

Ansonsten unterscheidet sich ein Minijob aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht von einem anderen Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund unterliegt auch eine Kündigung den allgemeinen Regeln.

Die formalen Vorgaben für die Kündigung vom Minijob

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Schriftform vorgeschrieben. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung schriftlich erfolgen und das Schreiben eigenhändig im Original unterschrieben sein muss.

Es ist also nicht möglich, den Minijob mündlich zu kündigen. Genauso kann das Arbeitsverhältnis nicht per E-Mail, Fax, Kurznachricht oder Kontaktformular online beendet werden.

Denn hier würde die handschriftliche Original-Unterschrift fehlen. Und weil damit die Vorgabe der Schriftform nicht erfüllt ist, wäre die Kündigung wegen eines formalen Fehlers nicht wirksam.

Ein anderer wichtiger Punkt ist, dass die Kündigung beim Arbeitgeber ankommen muss. Andernfalls wird sie nicht wirksam. Doch das ist eigentlich ganz logisch. Schließlich kann der Arbeitgeber nicht wissen, dass der Minijobber seine Tätigkeit aufgeben will, wenn er nichts von einer Kündigung weiß.

Die Beweispflicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat, liegt beim Minijobber. Im Zweifel muss er belegen, dass und wann das Schreiben den Arbeitgeber erreicht hat.

Auf der sicheren Seite ist der Minijobber deshalb, wenn er die Kündigung persönlich abgibt und sich den Eingang bestätigen lässt. Er kann das Schreiben aber selbstverständlich auch per Post verschicken und den Arbeitgeber um eine kurze Bestätigung bitten.

Die Kündigungsfrist beim Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung ändert nichts daran, dass der Minijobber eine Kündigungsfrist einhalten muss. Dabei greift zunächst einmal die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Demnach kann der Minijobber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Letzten eines Monats beenden.

Für den Arbeitgeber gelten andere Fristen. Er muss eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten, wenn der Arbeitsvertrag seit zwei Jahren läuft. Mit zunehmender Dauer des Beschäftigungsverhältnisses werden dann auch die Kündigungsfristen länger.

Nun ist aber möglich, dass im Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vereinbart ist. Greift ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis, kann sich daraus ebenfalls eine andere Frist ableiten. In solchen Fällen ersetzen die vertraglichen Vereinbarungen die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Der Minijobber sollte also nachsehen, was in seinem Arbeitsvertrag steht. Nur wenn sich darin keine ausdrücklichen Regelungen finden, gelten die gesetzlichen Fristen. Das ist auch dann so, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wurde.

Die Kündigungsfrist richtig berechnen

Angenommen, der Minijobber kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Monats kündigen. Und seinen 450-Euro-Job möchte er zum 31. August beenden. Dann muss das Kündigungsschreiben spätestens am 3. August beim Arbeitgeber eingegangen sein. Denn wenn der Minijobber von seinem gewünschten Kündigungstermin genau vier Wochen zurückrechnet, kommt er im Beispiel-Monat August auf den 3.

Ist im Arbeitsvertrag hingegen eine Kündigungsfrist von einem Monat (und nicht von vier Wochen) vereinbart, muss die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am 31. Juli vorliegen.

Im Teil 2 nehmen wir uns die Inhalte der Kündigung vor und zeigen anhand einer Vorlage, wie das Schreiben aussehen kann. Außerdem erklären wir, wann es möglich ist, den Minijob außerordentlich zu kündigen.

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Ein Gedanke zu „Minijob kündigen – Infos und Vorlage, Teil 1“

  1. Ich halte es beim meinem Minijob wirklich nicht mehr aus. Jetzt kann ich das aber schnell beenden! Danke 🙂

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