Befreiungsantrag beim Minijob – Infos und Tipps, 2. Teil
Ein Minijob ist nicht nur eine gute Möglichkeit, um sich als Schüler, Student, Hausfrau, Rentner oder neben dem Hauptjob ein kleines Zusatzeinkommen zu sichern. Stattdessen macht sich ein 450-Euro-Job auch mit Blick auf die spätere Altersrente bemerkbar.
Doch während der Arbeitgeber immer Beiträge an die Rentenkasse abführt, kann der Minijobber selbst entscheiden, ob er Rentenbeiträge bezahlen will oder nicht. Entscheidet er sich für die Beitragszahlungen, stockt er den Anteil des Arbeitgebers durch seinen Eigenanteil auf.
Möchte der Minijobber auf eigene Beitragszahlungen verzichten, kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Zu diesem Thema haben wir einen Ratgeber mit Infos und Tipps zusammengestellt. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was genau ein Minijob ist, wie die Rentenversicherungspflicht geregelt ist und wie hoch die Beiträge zur Rentenversicherung sind.
Hier ist der 2. Teil!:
Welche Vorteile hat es, wenn der Minijobber Rentenbeiträge bezahlt?
Durch eine geringfügige Beschäftigung sichert sich der Minijobber Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist immer der Fall, weil 450-Euro-Jobs seit 2013 der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Deshalb muss der Arbeitgeber Rentenbeiträge abführen.
Stockt der Minijobber den Arbeitgeberanteil durch seinen Eigenanteil auf, profitiert er aber von größeren Vorteilen. Denn durch die eigenen Beitragszahlungen sichert er sich die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer, die einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.
Das bedeutet:
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Zahlt der Minijobber die vollen Rentenversicherungsbeiträge, werden seine Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Wartezeiten angerechnet. Die Wartezeiten sind die Zeiten, die ein Versicherter mindestens rentenversichert sein muss, damit er eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder auch eine Reha beantragen kann.
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Der komplette Verdienst aus dem Minijob wird auf die Altersrente angerechnet. Auf diese Weise erwirbt der Minijobber Entgeltpunkte, durch die die Rente später ein bisschen höher ausfällt.
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Sowohl der Minijobber als auch sein Ehepartner können staatliche Förderungen bei der privaten Altersvorsorge nutzen. So ist zum Beispiel eine Riester-Rente möglich.
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Der Minijobber hat Anspruch auf die Umwandlung seines Arbeitsentgelts für eine betriebliche Altersversorgung.
Wie funktioniert ein Befreiungsantrag beim Minijob?
Nimmt der Minijobber die Tätigkeit auf, meldet ihn sein Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale an. Außerdem führt der Arbeitgeber die Beiträge ab. Möchte der Minijobber den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nicht durch einen Eigenanteil aufstocken, kann er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Diesen Antrag stellt der Minijobber beim Arbeitgeber.
Das Formular, das der Minijobber für den Befreiungsantrag braucht, bekommt er meistens vom Arbeitgeber. Der Minijobber kann sich den Vordruck aber auch aus dem Internet herunterladen.
Auf der Seite der Minijob-Zentrale ist das Antragsformular als PDF hinterlegt. Den ausgefüllten Vordruck übergibt der Minijobber dann dem Arbeitgeber. Er kümmert sich um alles Weitere.
Einen Befreiungsantrag kann der Minijobber jederzeit stellen. Er muss sich also nicht sofort entscheiden. Auch wenn er den Minijob schon eine Zeit lang macht, kann er sich noch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Aber Vorsicht: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bezieht sich nicht nur auf diesen Minijob. Stattdessen gilt sie für alle geringfügigen Beschäftigungen, die der Minijobber jetzt und künftig ausübt.
Erst wenn der Minijobber überhaupt keinen 450-Euro-Job mehr hat, erlischt die Befreiung. Außerdem ist es nicht möglich, den Befreiungsantrag zu widerrufen. Entscheidet sich der Minijobber also einmal für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, bleibt es auch dabei.
Ab wann ist der Befreiungsantrag wirksam?
Hat der Minijobber den Befreiungsantrag beim Arbeitgeber abgegeben, leitet dieser die Meldung an die Minijob-Zentrale weiter. Dabei muss der Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht innerhalb von sechs Wochen melden. Er hat für die Meldung also exakt 42 Kalendertage Zeit.
Meldet der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb der Frist, ist der Minijobber ab Beginn des Monats, in dem er den Antrag gestellt hat, von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Verpasst der Arbeitgeber hingegen die Frist, wird die Befreiung erst mit Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung wirksam. In diesem Fall kann die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag nämlich einen Monat lang widersprechen.
Damit es klarer wird, ein Beispiel: Angenommen, der Minijobber gibt den Befreiungsantrag am 10. August bei seinem Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber meldet den Antrag daraufhin am 13. August bei der Minijob-Zentrale.
Weil die Meldung dadurch fristgerecht erfolgte, gilt der Antrag rückwirkend ab dem 1. August. Ab August muss der Minijobber den Eigenanteil somit nicht mehr bezahlen.
Vergisst der Arbeitgeber die Meldung aber und informiert die Minijob-Zentrale erst am 27. September über den Befreiungsantrag, ist die sechswöchige Meldefrist überschritten.
Deshalb hat die Minijob-Zentrale dann eine einmonatige Widerspruchsfrist, die bis zum 27. Oktober läuft. Die Befreiung wird dadurch erst zum 1. November wirksam. Bis dahin muss der Minijobber den Eigenanteil noch bezahlen.
Übrigens:
Die Minijob-Zentrale schreibt keinen Bescheid, dass der Befreiungsantrag bewilligt ist. Und das Formular nimmt der Arbeitgeber zu seinen Unterlagen.
Der Minijobber selbst hat also kein Dokument darüber, dass er von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Trotzdem muss er daran denken, den Arbeitgeber von sich aus über die Rentenversicherungsbefreiung zu informieren, wenn er später einen neuen oder zusätzlichen Minijob annimmt.
Welche Folgen hat die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Durch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der Minijobber ein paar Euro mehr zur Verfügung. Denn den Eigenanteil, den der Minijobber sonst an die Rentenkasse bezahlen würde, zahlt ihm der Arbeitgeber aus.
Gleichzeitig verliert der Minijobber aber die oben genannten Vorteile. Der Arbeitgeber führt zwar den Pauschalbeitrag an die Rentenkasse ab. Und die Arbeitgeberanteile werden auf die Wartezeiten und die Entgeltpunkte angerechnet.
Aber weil sie nur anteilig berücksichtigt werden, machen sie sich nur geringfügig bemerkbar. Aus diesem Grund sollte der Minijobber gut überlegen, ob es nicht besser ist, wenn er jetzt auf die paar Euro verzichtet und stattdessen etwas für seine Altersvorsorge tut.
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Thema: Befreiungsantrag beim Minijob – Infos und Tipps, 2. Teil
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