Klage zurückziehen – Infos, Tipps und Vorlage, 2. Teil

Klage zurückziehen – Infos, Tipps und Vorlage, 2. Teil

Möchte sich jemand gegen eine Entscheidung, einen Vorwurf oder einen anderen Sachverhalt wehren, kann er Klage erheben. Das Gericht prüft daraufhin, was passiert ist und wer Recht hat. Manchmal gelingt es, dass der Kläger und der Beklagte eine einvernehmliche Lösung finden.

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Klage zurückziehen - Infos, Tipps und Vorlage, 2. Teil

Kommt kein Vergleich zustande, entscheidet das Gericht durch ein Urteil oder einen Beschluss.

Allerdings kann ein Gerichtsverfahren lange dauern. Und in der Zwischenzeit kann sich die Ausgangslage verändern.

Hat sich die Angelegenheit mittlerweile von selbst erledigt oder muss der Kläger davon ausgehen, dass er das Verfahren unter den jetzigen Umständen verlieren wird, muss er nicht an dem Rechtsstreit festhalten. So wie er die Klage erhoben hat, kann er sie nämlich auch wieder zurückziehen. Nur sollte er bei einer Klagerücknahme ein paar Dinge beachten.

In einem zweiteiligen Beitrag haben wir Infos und Tipps zur Rücknahme einer Klage zusammengestellt. Dabei haben wir im 1. Teil geklärt, wann eine Klagerücknahme sinnvoll sein kann und was der Unterschied zwischen einer Klagerücknahme und einer Erledigungserklärung ist.

Außerdem haben wir uns angeschaut, unter welchen Voraussetzungen der Kläger seine Klage zurückziehen kann. Wie eine Erklärung der Klagerücknahme aussehen kann, haben wir anhand einer Vorlage ebenfalls gezeigt.

Hier ist nun der 2. Teil!:

Bis wann kann der Kläger seine Klage zurückziehen?

Eine Klagerücknahme ist ab dem Zeitpunkt, an dem der Kläger die Klageschrift bei Gericht einreicht, bis zum Ende der Rechtshängigkeit möglich.

Das bedeutet:

Der Kläger kann seine Klage grundsätzlich ab dem Moment, in dem er die Klage erhebt, und dann im weiteren Verlauf des Verfahrens solange zurückziehen, wie das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Ob die Klage als solches zulässig und begründet war, spielt mit Blick auf die Rücknahme keine Rolle.

Außerdem ist es unerheblich, ob dem Beklagten die Klageschrift bereits zugestellt wurde oder ob noch nicht. Das hat sich geändert. Früher war es nämlich so, dass der Kläger eine Klage erst nach ihrer Zustellung zurücknehmen konnte.

Damit war eine Klagerücknahme nicht vor der Rechtshängigkeit möglich, denn diese entsteht, wenn der Beklagte die Klageschrift erhält.

Dass der Kläger seine Klage jetzt schon zwischen der Rechtshängigkeit und der Zustellung – und somit vor Eintritt der Anhängigkeit – zurücknehmen kann, geht auf eine Überarbeitung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurück.

In diesem Zuge wurde nämlich die Kostenfrage für den Fall geregelt, dass der Anlass für die Klage noch vor der Rechtshängigkeit entfällt.

Muss der Beklagte in die Klagerücknahme einwilligen?

Solange die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hat, kann der Kläger seine Klage ohne Weiteres zurückziehen. Die Einwilligung des Beklagten ist dafür nicht notwendig. Diese Regelung steht in § 269 Abs. 1 ZPO.

Sobald sich der Kläger und der Beklagte zur Sache äußern und Sachanträge stellen, hat die mündliche Verhandlung angefangen. Und ab diesem Moment muss der Beklagte mit der Klagerücknahme einverstanden sein.

Denn ab jetzt hat der Beklagte ein Recht darauf, dass das Gericht rechtskräftig über die Klage entscheidet. Doch genau diese Entscheidung ergeht gerade nicht, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.

Wie die Erklärung der Klagerücknahme ist auch die Erklärung des Beklagten, mit der er der Rücknahme der Klage zustimmt, eine Prozesshandlung.

Diese kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Beklagte kann also mündlich vor Gericht oder durch ein kurzes Schreiben erklären, dass er in die Klagerücknahme einwilligt.

Aber natürlich ist der Beklagte nicht dazu verpflichtet, zuzustimmen. Genauso kann er der Klagerücknahme widersprechen. Hat der Kläger die Klagerücknahme schriftlich erklärt, hat der Beklagte für seinen Widerspruch aber nur zwei Wochen lang Zeit.

Diese sogenannte Notfrist beginnt, wenn der Schriftsatz über die Klagerücknahme zugestellt wurde. Reagiert der Beklagte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Doch Vorsicht: Der Beklagte muss nicht unbedingt erklären, dass er mit einer Klagerücknahme nicht einverstanden ist. Tatsächlich muss er gar nicht auf die angekündigte Klagerücknahme eingehen.

Stattdessen kann er beantragen, dass die Klage abgewiesen wird. Dieser Antrag ist dann gleichbedeutend damit, dass der Beklagte verweigert, in die Rücknahme der Klage einzuwilligen.

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Welche rechtlichen Folgen hat die Rücknahme einer Klage?

Zieht der Kläger seine Klage zurück, ist das Gerichtsverfahren mit sofortiger Wirkung beendet. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, eine Klagerücknahme zu widerrufen.

Der Kläger kann also nicht erklären, dass er seine Klage zurückziehen will, und danach die Klagerücknahme in einer weiteren Erklärung wieder zurücknehmen.

Will der Kläger doch an dem Rechtsstreit festhalten, müsste er erneut klagen. Damit beginnt das Verfahren aber komplett von vorne. Deshalb sollte sich der Kläger gut überlegen, ob eine Rücknahme der Klage sinnvoll ist. Entscheidet er sich dafür, hat das sowohl prozessuale als auch kostenrechtliche Folgen.

Die prozessualen Folgen einer Klagerücknahme

Die Rücknahme der Klage beendet den Prozess und beseitigt gleichzeitig rückwirkend die Rechtshängigkeit der Klage. Deshalb kann und darf das Gericht in dieser Sache keine Entscheidung fällen. Ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird nichtig.

Da die Rechtshängigkeit rückwirkend aufgehoben ist, sind sowohl der Kläger als auch der Beklagte so gestellt, als wäre die Klage nie erhoben worden. Allerdings gilt das nur für diesen einen Prozess.

Aus diesem Grund kann der Kläger zur gleichen Sache jederzeit wieder klagen. Und für den Beklagten ist genau das ein Risiko. Schließlich kann er nicht ausschließen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einem Verfahren kommt.

Schätzt er seine Aussichten, den Prozess zu gewinnen, gut ein, wird der Beklagte deshalb in vielen Fällen eine Klagerücknahme ablehnen.

Die kostenrechtlichen Folgen einer Klagerücknahme

Zur Sache selbst gibt es bei einer Klagerücknahme zwar keine Entscheidung. Aber es ergeht ein gerichtlicher Beschluss, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Das Gesetz sieht dabei vor, dass die bis hierhin entstandenen Kosten grundsätzlich dem Kläger auferlegt werden. Immerhin hat er das Verfahren durch seine Klageerhebung in Gang gesetzt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht dem Beklagten die Kosten schon vorher rechtskräftig oder aus anderen Gründen auferlegt hat.

Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das wird es vor allem dann tun, wenn der Kläger die Klage zurückzieht, weil der Grund für die Klage noch vor ihrer Rechtshängigkeit weggefallen ist.

Ein Beispiel: Angenommen, der Kläger möchte eine Forderung durchsetzen, die längst überfällig ist. Noch bevor die Klageschrift beim Schuldner ankommt, leistet er die Zahlung. Weil die Klage damit unbegründet ist, zieht der Kläger sie zurück.

Nun wäre es aber unbillig, dem Kläger die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn bis zum Zahlungseingang war ja ein Klagegrund gegeben. Deshalb kann das Gericht entscheiden, wer welche Kosten zu tragen hat.

Zieht der Kläger seine Klage nur teilweise zurück, endet das Gerichtsverfahren mit einem Urteil. In der Urteilsbegründung erläutert das Gericht dann, welchen Teil der Kläger zurückgenommen hatte. Gleichzeitig fließt das in die Kostenentscheidung mit ein.

Was ist, wenn Streit darüber entsteht, ob die Klagerücknahme wirksam war?

Mitunter herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Kläger seine Klage überhaupt wirksam zurückgezogen hat.

Dazu fällt das Gericht eine Entscheidung. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klagerücknahme wirksam war, ergeht ein Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO.

Vertritt das Gericht hingegen die Auffassung, dass die Klagerücknahme nicht zulässig oder unwirksam war, setzt es das Verfahren fort.

Dass der Kläger die Klage zurückziehen wollte, wird als Tatbestand im Verfahrensablauf berücksichtigt. In der Urteilsbegründung erklärt das Gericht dann, warum die Rücknahme der Klage erfolglos blieb.

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