Befreiungsantrag beim Minijob – Infos und Tipps, 1. Teil

Befreiungsantrag beim Minijob – Infos und Tipps, 1. Teil

Minijob, geringfügige Beschäftigung, 450-Euro-Job: Für diesen Nebenjob gibt es mehrere Namen. Und er eignet sich prima, um sich als Schüler, Student, Hausfrau, Rentner oder neben dem Hauptjob ein paar Euro dazuzuverdienen. Doch nicht nur das. Ein Minijob wirkt sich nämlich auch auf die spätere Altersrente aus.

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Befreiungsantrag beim Minijob - Infos und Tipps, 1. Teil

Allerdings muss der Minijobber selbst nicht unbedingt Beiträge in die Rentenkasse einzahlen. Vielmehr kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber die Rentenbeiträge.

In einem ausführlichen Ratgeber geben wir Infos und Tipps rund um den 450-Euro-Job und erklären, wie ein Befreiungsantrag beim Minijob funktioniert:

Was genau ist ein Minijob?

Ein Minijob wird auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Der Minijobber arbeitet also weder in Vollzeit noch in Teilzeit, sondern eben auf geringfügiger Basis.

Dabei werden Minijobs in mehrere Arten eingeteilt. Die Unterschiede liegen darin, dass entweder das Einkommen oder die Arbeitszeit begrenzt sind und wer der Arbeitgeber ist:

 

Der 450-Euro-Minijob

Wie der Name schon andeutet, ist das monatliche Einkommen bei einem 450-Euro-Minijob auf 450 Euro begrenzt. Die Verdienstgrenze für das ganze Jahr liegt bei 5.400 Euro.

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen zählen zum Verdienst dazu. Im Unterschied dazu bleiben steuerfreie Zuschüsse wie zum Beispiel Zuschläge für Nachtarbeit oder Wochenenddienste außen vor. Wenn in einem Monat die 450-Euro-Grenze überschritten wird, macht das nichts.

Denn entscheidend ist neben dem durchschnittlichen Einkommen die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Wird sie überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Beim 450-Euro-Minijob ist der Verdienst also die maßgebliche Größe. Die Arbeitszeit ist nicht ausschlaggebend. Allerdings muss der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro brutto auch beim Minijob gezahlt werden.

Der kurzfristige Minijob

Im Unterschied zu einem 450-Euro-Minijob ist der Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob egal. Hier ist nämlich die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die entscheidende Größe.

Dabei gilt für den kurzfristigen Minijob, dass er maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr andauern darf. Ob der Minijobber drei Monate lang am Stück oder übers Jahr verteilt an insgesamt 70 Tagen für den Arbeitgeber tätig ist, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist nur, dass die Zeitgrenzen nicht überschritten werden.

Gewerbe oder Privathaushalt

Auch der Arbeitgeber spielt beim Minijob eine Rolle. Ist der Minijobber für eine Firma tätig, übt er einen Minijob im gewerblichen Bereich aus. Die Alternative dazu ist ein Minijob in einem privaten Haushalt. Hier kommt es dann darauf an, was der Minijobber in dem Haushalt macht.

Ein Minijob im Privathaushalt ist gegeben, wenn der Minijobber haushaltsnahe Tätigkeiten übernimmt. Das können zum Beispiel alltägliche Dinge wie Putzen, Kochen, Einkaufen oder Gartenarbeiten sein.

Auch die Betreuung von Kindern, die Pflege einer kranken oder alten Person und das Versorgen von Haustieren fallen unter die haushaltsnahen Tätigkeiten. Insgesamt sind es also Arbeiten, die zu den normalen Tätigkeiten in einem Haushalt gehören und die Privatpersonen üblicherweise erledigen.

Ist der Arbeitgeber zwar ein Privathaushalt, kümmert sich der Minijobber dort aber nicht um haushaltsnahe Tätigkeiten, wird die Beschäftigung wie in Minijob im gewerblichen Bereich behandelt.

Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil es für Minijobs im gewerblichen Bereich andere Regelungen gibt als für Minijobs im Privathaushalt.

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Übrigens:

Selbstverständlich kann ein Minijobber auch mehrere geringfügige Beschäftigungen haben. Allerdings wird dann der Verdienst von allen Jobs zusammengerechnet.

Solange das Gesamteinkommen bei maximal 450 Euro monatlich bzw. 5400 Euro jährlich bleibt, muss der Minijobber keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Verdient er hingegen mehr, wird aus den Minijobs eine abgabenpflichtige Tätigkeit.

Die Rentenversicherungspflicht beim Minijob

Seit 2013 ist jeder 450-Euro-Minijob rentenversicherungspflichtig. Aus diesem Grund müssen für den Minijob Beiträge an die Rentenkasse abgeführt werden.

Anders als der Arbeitgeber, der immer Rentenbeiträge bezahlen muss, kann sich der Minijobber aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dadurch spart er sich seinen Eigenanteil.

Bis 2013 unterlagen Minijobs nicht der Rentenversicherungspflicht. Hat der Minijobber seine Beschäftigung schon länger, kann er aber trotzdem von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Dafür muss er durch einen Antrag erklären, dass er auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.

Den Antrag kann er jederzeit stellen. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit hat zur Folge, dass der Minijobber den Anteil des Arbeitgebers um seinen Eigenanteil aufstockt. Außerdem wird er rentenversicherungspflichtig und erwirbt dadurch Ansprüche in der Rentenversicherung.

Entscheidet sich der Minijobber einmal für den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, bleibt es aber dabei. Es ist nicht möglich, den Antrag später zu widerrufen, um die Rentenbeiträge doch wieder einzusparen.

Immer versicherungsfrei bleibt ein 450-Euro-Minijob, wenn der Minijobber schon die Regelaltersgrenze erreicht hat und die volle gesetzliche Altersrente, eine Versorgung als Beamter oder Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bezieht.

Gleiches gilt, wenn der Minijobber bis zur Regelaltersgrenze noch nie rentenversichert war. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber eine Pauschale abführen.

Gut zu wissen:

Die ganze Sache mit der Rentenversicherung bezieht sich nur auf 450-Euro-Minijobs. Bei kurzfristigen Minijobs greifen die Regelungen nicht. Hier muss der Minijobber gar keine Beiträge oder der Arbeitgeber nur sehr geringe Abgaben bezahlen.

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Rentenversicherung beim Minijob?

Derzeit (Stand Juli 2019) beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Diesen Beitrag teilen sich der Arbeitgeber und der Minijobber. D

abei übernimmt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag und der Minijobber bezahlt einen Eigenanteil.

Wie hoch die jeweiligen Anteile sind, richtet sich danach, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt handelt:

Minijob / Anteile Pauschalbeitrag des Arbeitgebers Eigenanteil des Minijobbers
Minijob im gewerblichen Bereich 15 Prozent 3,6 Prozent
Minijob im Privathaushalt 5 Prozent 13,6 Prozent

Als Bemessungsgrundlage wird ein Einkommen von 175 Euro angewendet. Dadurch liegt der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung bei 32,55 Euro. Das gilt auch dann, wenn der Minijobber weniger verdient. Ist sein Einkommen höher als 175 Euro, wird mit dem tatsächlichen Verdienst gerechnet.

Beantragt der Minijobber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in die Rentenkasse ein.

Der Eigenanteil des Minijobbers fällt weg. Belässt es der Minijobber hingegen bei der Versicherungspflicht, zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Einkommen ab und führt ihn zusammen mit dem Pauschalbeitrag und den sonstigen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab.

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