Tipps gegen unerwünschte Briefkastenwerbung

Tipps gegen unerwünschte Briefkastenwerbung

Werbeprospekte, Anzeigenblätter, Flyer, Wurfsendungen, Werbebriefe mit und ohne aufgedruckte Anschrift – neben der eigentlichen Post landet regelmäßig auch allerlei Werbung im Briefkasten. Viele schauen sich die Werbesendungen zwar gerne an, aber mindestens genauso viele ärgern sich darüber, dass ihr Briefkasten ständig mit Werbung vollgestopft ist.

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Wer keine Werbesendungen in seinem Briefkasten vorfinden möchte, kann mit einem entsprechenden Aufkleber, gut sichtbar am Briefkasten angebracht, darauf hinweisen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 182/88) müssen sich sowohl die werbenden Unternehmen als auch die Zusteller an eine Aufforderung wie “Keine Werbung einwerfen” halten.

In der Praxis erzielt ein solcher Aufkleber aber nicht immer die gewünschte Wirkung. Erschwerend kommt hinzu, dass Werbung nicht gleich Werbung ist, sondern zwischen verschiedenen Arten von Werbesendungen unterschieden werden muss. Was also können Verbraucher tun?

Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten Tipps gegen unerwünschte Briefkastenwerbung:

Werbeprospekte, Flyer und Werbesendungen ohne Adresse

Ist der eigene Briefkasten mit einem Aufkleber wie „Bitte keine Werbung“ gekennzeichnet, dürfen Prospekte, Flyer und andere Werbesendungen, auf denen die Anschrift des Empfängers nicht aufgedruckt ist, nicht in den Briefkasten geworfen werden. Gleiches gilt für Postwurfsendungen und Werbematerial von politischen Parteien.

Solange sie nicht persönlich adressiert sind, dürfen auch sie nicht eingeworfen werden. Passiert dies dennoch, sollte sich der Bewohner mit dem jeweiligen werbenden Unternehmen in Verbindung setzen. Weiß der Bewohner, welcher Dienstleister die Zustellung der Werbesendungen übernimmt, kann er sich auch an den Zusteller wenden.

Das Unternehmen oder den Zusteller sollte der Bewohner dann dazu auffordern, den Einwurf der Werbesendungen in Zukunft zu unterlassen. Damit der Bewohner nachweisen kann, dass er sowohl per Aufkleber auf dem Briefkasten als auch durch den direkten Kontakt den Einwurf von Werbung untersagt hat, sollte er seine Forderung schriftlich formulieren und belegbar verschicken. Landet die unerwünschte Werbung daraufhin noch immer im Briefkasten, kann der Bewohner gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und auf Unterlassung klagen.

Allerdings sollte der Bewohner immer bedenken, dass ein Klageverfahren langwierig ist und Kosten verursacht. Der einfachere Weg ist deshalb, die Verbraucherzentrale über den Fall zu informieren. Die Verbraucherzentralen sammeln die Beschwerden und leiten Abmahnverfahren ein, wenn sich die Vorfälle häufen.

Meistens kommt es aber gar nicht soweit, denn die Unternehmen sorgen nach einer entsprechenden Aufforderung normalerweise dafür, dass keine Werbung mehr eingeworfen wird.

Kostenfreie Anzeigenblätter und Werbebeilagen in Zeitungen

Wenn in einem Anzeigenblatt nicht nur Werbeanzeigen veröffentlicht werden, sondern auch ein redaktioneller Teil vorhanden ist, dürfen sie auch dann eingeworfen werden, wenn auf dem Briefkasten ein „Keine Werbung“ -Aufkleber angebracht ist. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2012 (Az. I ZR 158/11). Möchte der Bewohner künftig keine Anzeigenblätter mehr erhalten, muss er deshalb einen zusätzlichen Hinweis auf seinem Briefkasten anbringen oder sich an die Redaktion des Anzeigenblattes wenden.

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Werbebeilagen, die in Tages- oder Wochenzeitungen stecken, werden als Bestandteil der Zeitungen gewertet. Ob ein Aufkleber, der Werbung verbietet, auf dem Briefkasten klebt oder ob nicht, spielt deshalb keine Rolle.

Der Bewohner hat auch keine Möglichkeit, gezielt gegen die Werbebeilagen vorzugehen. Stattdessen muss er die Werbebeilagen genauso akzeptieren wie alle anderen Teile der Zeitung, etwa den Sportteil oder den Wirtschaftsteil. Wenn der Bewohner partout keine Werbebeilagen möchte, bleibt somit letztlich nur die Möglichkeit, die komplette Zeitung abzubestellen.

Werbesendungen mit aufgedruckter Anschrift

Alle Briefe und Sendungen, die persönlich adressiert sind, müssen zugestellt werden. Die Post und jeder andere Zustelldienst sind dazu verpflichtet, persönlich adressierte Sendungen an den Empfänger auszuliefern. Dies gilt auch dann, wenn es sich ganz offensichtlich um Werbebriefe handelt und der Bewohner durch einen Aufkleber auf seinem Briefkasten darauf hinweist, dass er keine Werbung wünscht.

Sobald die Anschrift auf einer Sendung steht, muss sie der Zusteller einwerfen, denn er hat nicht darüber zu entscheiden, welche Briefe der Empfänger bekommt und welche nicht. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, um sich auch gegen diese Form der Briefkastenwerbung zu wehren. So kann sich der Bewohner in die sogenannte Robinsonliste eintragen lassen.

Auf der Internetseite https://www.ichhabediewahl.de/ stehen dafür ein Online-Formular und ein Formular zum Ausdrucken zur Verfügung. Durch den Eintrag in die Robinsonliste erhält der Bewohner von den Unternehmen, die dem Deutschen Dialogmarketing Verband e.V. angehören, keine Werbung mehr.

Nun sind aber nicht alle Unternehmen Mitglied dieses Verbandes. In dem Fall bleibt dem Bewohner nichts anderes übrig, als das jeweilige Unternehmen anzuschreiben und dazu aufzufordern, die Anschrift aus der Adressenliste zu löschen und in Zukunft keine Werbebriefe mehr zuzuschicken.

Eine weitere Möglichkeit ist, der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten zu Werbezwecken oder zu Markt- und Meinungsforschungszwecken zu widersprechen. Liegt ein solcher Widerspruch vor, verpflichtet § 28 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes das Unternehmen dazu, die Erklärung zu beachten. Andernfalls muss das Unternehmen mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Der Widerspruch kann bereits beim ersten Kontakt mit einem Unternehmen eingelegt werden, also beispielsweise dann, wenn der Verbraucher einen Katalog anfordert, eine Bestellung aufgibt oder an einem Gewinnspiel teilnimmt. Aber auch im Nachhinein kann jederzeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung widersprochen werden.

Außerdem kann der Verbraucher den Widerspruch nicht nur gegenüber Unternehmen, sondern auch gegenüber öffentlichen Stellen wie etwa dem Einwohnermeldeamt erklären.

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Fred Naue, - Inhaber eines Druck- & Copyshops, Mike Sasse, - Drucktechniker, Sami Orkac, - Rechtsberater, Tina Kaminski, - Geschäftsführerin Bereich Schreibwaren, sowie Ferya & Christian Gülcan, Unternehmer/in & Gründer/in diverser Firmen und Erfahren in Büroorganisation, B2B, B2C, Planung & Kommunikation, Redakteure und Betreiber dieser Seite, geben und schreiben hier Wissenswertes zu Bürotechnik, Fax, Kommunikation, Schreibwaren, Internet, Verbraucher und mehr. Die Inhalte z.B. Vorlagen des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar, somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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