Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht – Infos und Vorlage, 1. Teil

Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht – Infos und Vorlage, 1. Teil

Die Schweigepflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Sie gilt für Ärzte, aber auch für andere Berufsgruppen wie zum Beispiel Anwälte. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist strafbar und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Allerdings ist es möglich, Ärzte und andere Geheimnisträger von der Schweigepflicht zu entbinden.

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Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht - Infos und Vorlage, 1. Teil

Nur:

Wann ist eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sinnvoll und wichtig? Wie muss sie erfolgen? Und warum gibt es die Schweigepflicht überhaupt?

In einem zweiteiligen Beitrag beleuchten wir die Hintergründe, vermitteln die wichtigsten Infos und stellen eine Vorlage zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bereit.

Für wen gilt eine Schweigepflicht?

Weil unter der Schweigepflicht die Pflicht zur Verschwiegenheit verstanden wird, wird synonym auch von der Verschwiegenheitspflicht gesprochen. Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert die Schweigepflicht als das Verbot, Privatgeheimnisse zu offenbaren.

Berufsgruppen, die einer rechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen keine vertraulichen Daten und Informationen an Dritte weitergeben. Angehörige dieser Berufsgruppen sind sogenannte Geheimnisträger.

Die Person, die einem Geheimnisträger sensible Informationen überlässt oder sich ihm anvertraut, wird als Geheimnisherr bezeichnet. In der Beziehung zwischen Arzt und Patient ist also der Arzt der Geheimnisträger und sein Patient der Geheimnisherr.

Zu den Berufsgruppen, die dem Berufsgeheimnis verpflichtet sind, gehören unter anderem Ärzte und Apotheker sowie Sozialarbeiter, Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und jeweils deren Gehilfen.

Sie dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, keine fremden Geheimnisse und keine Geheimnisse weitergeben, die namentlich den persönlichen Lebensbereich des Geheimnisherren betreffen.

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist eine Straftat. Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen. Wird ein Geheimnis unbefugt verwertet, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Verfolgt wird ein Verstoß gegen die Schweigepflicht aber grundsätzlich nur auf Antrag. Es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält die Verfolgung für notwendig, weil ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die gesetzlichen Regelungen rund um die Schweigepflicht enthalten die §§ 203 bis 205 StGB.

Warum gibt es überhaupt eine Schweigepflicht?

Mit dem sogenannten Volkszählungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in den 1980er-Jahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung festgeschrieben. Das Gesetz garantiert die Befugnis, dass jeder Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.

Gleichzeitig hatte das Gesetz datenschutzrechtliche Bestimmungen neu definiert und damit den Grundstein für die datenschutzrechtliche Selbstbestimmung in Deutschland gelegt.

Im Volksmund auch als „Volkszählungsurteil“ bekannt geworden, spiegelt das Gesetz das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit wider. Denn das informationelle Selbstbestimmungsrecht räumt dem Einzelnen die Hoheit darüber ein, welche seiner persönlichen Daten wo und in welchem Umfang verwendet und veröffentlicht werden dürfen.

Außerdem wurde festgelegt, dass dieses Recht nur dann eingeschränkt werden darf, wenn das Allgemeininteresse überwiegt und es eine verfassungsgemäße Gesetzesgrundlage zulässt.

Dabei ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass organisatorische Maßnahmen und verfahrensrechtliche Vorkehrungen im Vorfeld Verletzungen des Persönlichkeitsrechts vermeiden. Auch der Grundsatz, dass persönliche Daten zweckgebunden sind, muss beachtet werden.

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Wann darf der Arzt die ärztliche Schweigepflicht brechen?

Ärzte und anderes medizinisches Personal unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Daten und Informationen, die ihnen Patienten anvertrauen, dürfen sie deshalb grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben.

Allerdings kann es Umstände und Situationen geben, die es sinnvoll oder sogar notwendig machen, das Versprechen zur Verschwiegenheit nicht einzuhalten.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht nur für Fremde, sondern auch gegenüber den nächsten Angehörigen eines Patienten. Selbst dem Ehepartner, den Kindern oder den Geschwistern des Patienten darf der Arzt also nicht ohne Weiteres Auskunft erteilen.

Und die Schweigepflicht bleibt über den Tod des Patienten hinaus bestehen. Ebenso darf ein Amts- oder Betriebsarzt ohne die Einwilligung des Mitarbeiters keine Untersuchungsergebnisse an den Vorgesetzten weitergeben.

Allerdings kann der Patient Vorsorge treffen und den Arzt von dessen Schweigepflicht entbinden. In diesem Zuge kann er bestimmen, wer unter welchen Umständen Auskünfte über seinen Gesundheitszustand erhalten soll.

Diese Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Sie ist ebenso wirksam, wenn sie mündlich erklärt wird.

Um Missverständnissen vorzubeugen und Sicherheit für beide Seiten zu schaffen, ist eine schriftliche Entbindung aber der bessere Weg. Dazu kann der Patient ein Schreiben aufsetzen, eine Vorlage dafür stellen wir im 2. Teil noch bereit.

Eine andere Möglichkeit ist, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in die Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung aufzunehmen. Bei Untersuchungen durch einen Amts- oder Betriebsarzt gibt es meist ein Formular, das der Patient unterschreiben kann, um der Herausgabe seiner Daten zuzustimmen.

In Ausnahmefällen darf der Arzt die Schweigepflicht aber auch ohne ausdrückliches Einverständnis brechen. Ein solcher Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass der Patient einverstanden wäre.

Hatte ein Patient etwa einen schweren Unfall oder wird er bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert, darf der Arzt unterstellen, dass es im Sinne des Patienten ist, seine Angehörigen zu benachrichtigen und über den Gesundheitszustand zu informieren.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr für den Patienten oder Dritte besteht. Gefährdet der Patient zum Beispiel sein eigenes Leben oder plant er eine Straftat, darf der Arzt seine Schweigepflicht brechen.

Ist der Arzt als Zeuge in einem Strafprozess vor Gericht geladen, ist er dadurch nicht automatisch von seiner Schweigepflicht entbunden.

Hat der Patient zuvor nicht eingewilligt, kann der Arzt von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, um durch die Preisgabe der Informationen nicht selbst eine Straftat zu begehen. Allein der Umstand, dass eine Straftat aufgeklärt werden soll, rechtfertigt also keinen Bruch der Verschwiegenheitspflicht.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im Verlauf des Gerichtsverfahrens ein Notstand eintritt. Ein Notstand liegt beispielsweise vor, wenn die Preisgabe der Patienteninformationen ein weiteres Verbrechen verhindert oder anderweitig Gefahr in Verzug ist.

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