Was sich 2020 in Sachen Kommunikation und Handel ändert

Was sich 2020 in Sachen Kommunikation und Handel ändert

Kassenzettel werden Pflicht, das Porto für einige Versandarten steigt und mit rätselhaften Posten auf der Handyrechnung soll Schluss sein: Im neuen Jahr kommen auf Verbraucher ein paar Neuerungen zu. Wir erklären, was sich 2020 in Sachen Kommunikation und Handel ändert.

Was sich 2020 in Sachen Kommunikation und Handel ändert

Bei Einkäufen gilt die Kassenbon-Pflicht

Seit Jahresbeginn 2020 müssen Einzelhändler ihren Kunden bei jedem Einkauf einen Kassenbon aushändigen. Das gilt für den Supermarkt genauso wie für die Apotheke, die Tankstelle, den Friseur, die Eisdiele oder die Imbissbude.

Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise verhindern, dass elektronische Kassensysteme manipuliert und Einnahmen am Fiskus vorbei einkassiert werden können.

Die Kassenbon-Pflicht gilt überall dort, wo ein elektronisches Kassensystem vorhanden ist. Im Unterschied zu ein paar anderen Ländern in Europa ist der Kunde aber nicht dazu verpflichtet, den Kassenzettel anzunehmen.

Die Vorschrift besagt lediglich, dass der Händler den Bon erstellen muss. Was der Kunde damit macht, bleibt ihm selbst überlassen.

Einige Händler können beim Finanzamt beantragen, dass sie von der Pflicht, Belege auszugeben, befreit werden. Das gilt in erster Linie für Händler, die eine Vielzahl von Waren an unbekannte Personen verkaufen. Verkäufer auf Wochenmärkten oder Betreiber von Ständen auf Volksfesten sind Beispiele dafür.

Um der riesigen Flut an Papierzetteln zu begegnen, sollen Apps eine Alternative sein. Eine entsprechende App soll die Kassenzettel dann entweder direkt über die App oder per E-Mail aufs Smartphone übertragen und in digitaler Form in einem Ordner speichern.

Macht der Kunde beispielsweise einen Mangel geltend, muss der Händler den digitalen Kassenbon genauso akzeptieren wie einen Kassenzettel auf Papier.

Damit eine App funktioniert, muss der Händler sein Kassensystem aber mit der Software des App-Anbieters verknüpft haben. Zu bedenken dabei gilt außerdem, dass die Anbieter der Apps die Daten im Zuge der Digitalisierung auswerten könnten, um so das Einkaufsverhalten des Nutzers zu analysieren.

Händler sind nicht dazu verpflichtet, ein elektronisches Kassensystem anzuschaffen. Sie können ihre vorhandenen Kassen auch weiterhin nutzen. Nur müssen sie dann eine technische Sicherheitseinrichtung installieren, die ein nachträgliches Manipulieren der Aufzeichnungen verhindert.

Die Sicherheitstechnik muss ein Produkt sein, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert ist. Für die Nachrüstung haben die Händler bis mindestens Ende September Zeit.

Schafft ein Händler ein neues elektronisches Kassensystem an, muss es über eine Sicherheitstechnik verfügen, die alle Eingaben verschlüsselt und unveränderlich erfasst.

Außerdem muss der Händler sein neues Kassensystem innerhalb von einem Monat beim Finanzamt anmelden. Das gilt auch dann, wenn er sich eine Waage mit Kassenfunktion zulegt.

Brief- und Warensendungen werden zum Kombi-Produkt

Ab dem 1. Januar 2020 sind Bücher- und Warensendungen zu einem Kombi-Produkt zusammengefasst. Dabei gibt es nur noch zwei Gewichtsklassen, nämlich bis 500 und bis 1.000 Gramm. Die Warensendung für den Versand kleiner Gegenstände bis zu einem Gewicht von 50 Gramm wurde abgeschafft.

Auch die Dicke der Sendung wurde herabgesetzt. Waren bisher bis zu 15 cm möglich, sind es jetzt nur noch höchstens 5 cm. Und generell dürfen Bücher- und Warensendung seit Jahresbeginn maximal 35 x 25 x 5 cm groß sein.

Das Porto für das neue Kombi-Produkt beträgt

  • 1,90 Euro bei Sendungen bis 500 Gramm und

  • 2,20 Euro bei Sendungen bis 1.000 Gramm.

Anders als bisher dürfen die Sendungen nun aber verschlossen sein. Sie offen zu lassen und nur mit Musterbeutelklammern zu sichern, ist nicht mehr notwendig.

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Bei internationalen Briefen steigt das Porto

Abgesehen von der Bücher-/Warensendung ändert sich am Porto für nationale Briefe nichts. Standardbriefe beispielsweise kosten auch weiterhin 80 Cent. Anders sieht es aber bei internationalen Briefen aus.

Wer Post ins Ausland schicken will, zahlt seit dem 1. Januar 2020

  • 95 Cent für eine Postkarte,

  • 1,10 Euro für einen Standardbrief (bis 20 Gramm) und

  • 1,70 Euro für einen Kompaktbrief (bis 50 Gramm).

Die Preise für den Großbrief und den Maxibrief bleiben mit 3,70 Euro und 7 Euro gleich.

Pakete kosten mehr

Wer Päckchen und Pakete mit der DHL verschicken möchte, muss seit Jahresbeginn 2020 tiefer in die Tasche greifen. Dabei wurden sowohl die Preise bei der Abgabe in der Filiale als auch bei einer Frankierung online erhöht.

Beim Inlandsversand sind nur die Kosten für ein S-Päckchen gleich geblieben. Ein Päckchen das höchstens 35 x 25 x 10 cm groß ist und maximal zwei Kilo wiegt, kostet sowohl in der Filiale als auch online 3,79 Euro.

Für die anderen Paketgrößen gestalten sich die neuen Tarife so:

Paketklasse Filialpreis Onlinepreis
Päckchen M 4,79 Euro 4,49 Euro
Paket bis 2 kg 5,49 Euro
Paket bis 5 kg 7,49 Euro 6,49 Euro
Paket bis 10 kg 10,49 Euro 9,49 Euro
Paket bis 31,5 kg 18,49 Euro 17,49 Euro

Damit sind die Preise in einer Spanne zwischen 0,10 und 2 Euro nach oben geklettert. Auch eine Transportversicherung kostet nun nicht mehr 6, sondern 7 Euro.

Die Handyrechnung ist besser vor Drittanbieter-Abbuchungen geschützt

Es kommt immer wieder vor, dass ein Verbraucher Posten auf seiner Handyrechnung findet, die er nicht zuordnen kann. War zum Beispiel auf einer Internetseite oder in einer App ein Button versteckt, kann ein Klick darauf einen Bestellvorgang auslösen.

Den Vertrag, den der Verbraucher auf diese Weise unbemerkt mit einem Abo-Anbieter abschließt, wird über die Handyrechnung abgerechnet.

Ab dem 1. Februar soll damit Schluss sein. Ab dann sollen neue Regeln für das Abrechnen von Drittanbieter-Leistungen für mehr Schutz sorgen.

Die Regeln sehen vor, dass Kosten für Apps, Abos und ähnliche Dienste nur dann über die Handyrechnung abgerechnet werden dürfen, wenn der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss auf die Internetseite seines Mobilfunkanbieters weitergeleitet wird. Dieses Verfahren heißt auch Redirect.

Die andere Möglichkeit ist ein Kombinationsmodell. Hier muss der Drittanbieter für einen besseren Verbraucherschutz sorgen, indem er zum Beispiel übersichtliche Bezahlseiten anlegt, Informationen verschickt und eine einfache Sperre ermöglicht.

Für Einzelkäufe und bei Drittanbietern, bei denen sich der Verbraucher einloggen muss, gelten andere Regeln.

Auch jetzt schon kann ein Verbraucher eine Drittanbietersperre einrichten. Allerdings muss er sich dafür selbst an seinen Mobilfunkanbieter wenden. Außerdem handelt es sich oft um eine generelle Sperre, die dann auch Dienste blockiert, die der Verbraucher vielleicht nutzen möchte.

Die neuen Regeln sollen deshalb einerseits dazu beitragen, dass der Verbraucher nicht mehr so schnell in die Abo-Falle tappt. Andererseits sollen sie es dem Verbraucher leichter machen, sich sein Geld zurückzuholen.

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