Mit dem Handy am Steuer – Einspruch Vorlage

Mit dem Handy am Steuer – Einspruch Vorlage

Dass das Handy während der Autofahrt tabu ist, ist den meisten Autofahrern durchaus bekannt. Andererseits denken viele, dass bei einem kurzen Telefonat oder einem schnellen Blick auf eine SMS schon nichts passieren wird. Deshalb sind Bußgeldbescheide wegen unerlaubter Handynutzung alles andere als eine Seltenheit.

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Aber welche Strafe droht eigentlich? Und lohnt es sich, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen? Diese und weitere Fragen rund um das Thema “Mit dem Handy am Steuer” beantwortet der folgende Beitrag.

Mit dem Handy am Steuer: Was ist erlaubt, was nicht?

§ 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung legt klar und unmissverständlich fest, was in Sachen Handynutzung für den Autofahrer gilt, nämlich:

“Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Der Autofahrer darf sein Handy also benutzen, wenn das Auto steht und der Motor nicht läuft. Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann der Autofahrer mit seinem Handy machen, was er möchte. Er kann telefonieren, SMS schreiben, Fotos anschauen, ein Spiel spielen, seinen Terminkalender aufrufen, sich eine Route über die Navigationsfunktion anzeigen lassen und so weiter.

Dies beschränkt sich aber nicht nur auf den Stopp auf einem Parkplatz. Steht der Autofahrer vor einem Bahnübergang oder wartet er an einer roten Ampel und ist der Motor aus, darf er sein Handy ebenfalls benutzen. Sobald der Motor aber wieder läuft, muss der Autofahrer sein Handy beiseite legen.

Während der Fahrt und bei laufendem Motor ist die Nutzung des Handys verboten. Dabei umfasst das Verbot jegliche Art der Nutzung, bei der das Handy mit den Fingern berührt oder in die Hand genommen werden muss. Ob der Autofahrer telefoniert oder ob nicht, spielt keine Rolle.

Maßgeblich ist nämlich nicht, was er mit dem Handy macht. Entscheidend ist vielmehr, ob er sein Handy in die Hand nimmt. Deshalb ist es auch nicht verboten, während der Autofahrt per Headset oder Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Denn der Autofahrer nutzt hierbei zwar sein Handy, er nimmt es aber nicht in die Hand.

Achtung: Kurz rechts ran zu fahren und auf dem Seitenstreifen zu halten, schützt nicht vor einer Strafe. Ganz im Gegenteil kann die Strafe sogar noch höher ausfallen. Dies liegt daran, dass der Seitenstreifen als Haltemöglichkeit im Notfall, beispielsweise bei einer Autopanne, vorgesehen ist.

Das Stehenbleiben auf dem Seitenstreifen, um ein Telefonat zu führen, kann deshalb als Verstoß gegen § 18 Absatz 8 der Straßenverkehrsordnung gewertet werden. Dieser Paragraph verbietet das Halten, auch auf Seitenstreifen. Zudem könnte das irgendwo an der Seite abgestellte Fahrzeug zum Hindernis und damit zu einer Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer werden. Wenn zusätzlich noch der Motor läuft, kommt die unerlaubte Handynutzung als weitere Ordnungswidrigkeit obendrauf.

Mit dem Handy am Steuer: Welche Strafe droht?

Die unerlaubte Handynutzung kostet den Autofahrer ein Bußgeld von 60 Euro. Dazu kommt außerdem noch ein Punkt in Flensburg. Fahrradfahrer, die ihr Handy während der Fahrt benutzen, riskieren ein Bußgeld über 25 Euro.

Mit dem Handy am Steuer: Was tun, wenn der Bußgeldbescheid kommt?

Wurde der Autofahrer mit dem Handy am Steuer erwischt, wird ihm zunächst ein Anhörungsbogen zugeschickt. Darin ist der Tatvorwurf aufgeführt. Außerdem werden die Daten zur Person abgefragt und der Autofahrer kann Stellung zum Tatvorwurf nehmen. Allerdings muss der Autofahrer keine Angaben machen und er muss sich auch nicht selbst belasten. Sind die Daten zur Person richtig, muss er sie auch nicht noch einmal bestätigen.

Äußert sich der Autofahrer nicht und hält die Bußgeldstelle an ihrem Vorwurf fest, ergeht ein Bußgeldbescheid. In dem Bescheid stehen der vorgeworfene Verstoß und die dafür festgesetzte Strafe. Für den Autofahrer ergeben sich nun zwei Möglichkeiten. So kann er die Strafe annehmen und das Bußgeld bezahlen. Die andere Möglichkeit ist, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

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Akzeptiert der Autofahrer den Tatvorwurf und die Strafe nicht, muss er seinen Einspruch an die Bußgeldstelle richten, die den Bescheid erlassen hat. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Bußgeldstelle eingegangen sein. In welcher Form der Einspruch möglich ist, steht in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheids. Dort ist auch die Anschrift der zuständigen Bußgeldstelle aufgeführt.

Für einen wirksamen Einspruch reicht es aus, wenn der Autofahrer erklärt, dass er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings macht es durchaus Sinn, den Einspruch zu begründen. Der Einspruch leitet nämlich das sogenannte Zwischenverfahren ein.

Dabei prüft die Bußgeldstelle den Vorgang noch einmal. Hat der Autofahrer erklärt, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, wird die Bußgeldstelle die vorgebrachten Einwände bei ihrer Prüfung berücksichtigen. Gibt die Bußgeldstelle dem Autofahrer Recht, wird der Bußgeldbescheid aufgehoben. Entscheidet die Bußgeldstelle, dass der Bescheid aufrechterhalten werden soll, wird die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Dass die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, ist aber kein Grund zur Sorge. Die Staatsanwaltschaft ist lediglich die Stelle, die für das weitere Bußgeldverfahren zuständig ist. Auch die Staatsanwaltschaft prüft den Vorgang und legt die Akte dann, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, dem zuständigen Amtsgericht vor. Am Ende entscheidet das Gericht durch einen Beschluss oder ein Urteil, ob eine unerlaubte Handynutzung vorlag und der Autofahrer die Strafe akzeptieren muss.

Mit dem Handy am Steuer: Macht ein Einspruch Sinn?

Gegen einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Handynutzung vorzugehen, macht nur dann Sinn, wenn der Vorwurf tatsächlich unberechtigt ist. Es reicht aber nicht aus, wenn der Autofahrer nur behauptet, dass er sein Handy nicht in unerlaubter Form benutzt hat. Stattdessen muss er seine Behauptungen glaubhaft und nachvollziehbar belegen können. Die Argumentation, dass der Autofahrer nicht telefoniert hat, kann er sich sparen.

Es spielt nämlich keine Rolle, was der Autofahrer mit seinem Handy gemacht hat. Solange der Motor läuft, ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gegeben, sobald der Autofahrer sein Handy in die Hand nimmt. Hinzu kommt, dass ein Einspruch ein hohes Kostenrisiko mit sich bringt. Landet die Angelegenheit vor Gericht und bestätigt das Gericht den Tatvorwurf, muss der Autofahrer neben der Strafe für die unerlaubte Handynutzung auch die gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten bezahlen. Wurde der Autofahrer mit dem Handy in der Hand am Steuer erwischt, ist er deshalb meistens besser beraten, wenn er die Strafe akzeptiert.

Lag tatsächlich keine unerlaubte Handynutzung vor und kann der Autofahrer dies beweisen, kann er natürlich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen. Daneben kann der Einspruch ein hilfreiches Mittel sein, wenn es in erster Linie darum geht, Zeit zu gewinnen.

Bis der Einspruch bearbeitet ist und eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, vergehen üblicherweise mehrere Monate. Ist der Autofahrer noch in der Probezeit oder hat er schon mehrere Punkte in Flensburg, von denen ein paar bald gelöscht werden, kann ihm die lange Dauer des Einspruchsverfahrens möglicherweise die rettenden Monate verschaffen. Damit der Schuss nicht nach hinten losgeht, sollte sich der Autofahrer hier aber unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

Allgemeine Mustervorlage: Einspruch bei unerlaubter Handynutzung

Autofahrer

Anschrift

Bußgeldstelle

Anschrift

Ort, Datum

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom ___________

Aktenzeichen _______________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit oben genanntem Bescheid wird mit die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt vorgeworfen. Als Beweismittel führen Sie ______ (Beweisfoto oder Zeugenaussage, wie im Bescheid angegeben) _______ an.

Aus meiner Sicht ist der Tatvorwurf nicht berechtigt. Deshalb lege ich hiermit

E i n s p r u c h

gegen den Bußgeldbescheid ein.

Begründung: __________________________________________________________________________ (Ausführliche, nachvollziehbare und sachliche Erklärung, warum der Vorwurf zu Unrecht erhoben wird. Oder, z.B. wenn die Zeit knapp wird und nur die Einspruchsfrist gewahrt bleiben soll: Die Begründung für meinen Einspruch reiche ich mit separatem Schreiben nach.) ______________________________________

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Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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